BGH, Beschluss vom 30.07.2015, Az. I ZB 61/13
§ 68 Abs. 1 S.5 GKG, § 66 Abs. 3 S.3 GKG
Der BGH hat entschieden, dass der Streitwert für ein Markenlöschungsverfahren doppelt so hoch zu bewerten ist wie der Streitwert für das Verletzungsverfahren (Unterlassung). Im Übrigen hat der Senat einen Überblick über angemessene Streitwerte für Markenlöschungsverfahren gegeben, welche zwischen 50.000 EUR – 500.000 EUR liegen. Zum Volltext der Entscheidung hier.