BGH: Versendet der Rechtsanwalt ein fristgebundenes Fax, muss er den Sendebericht und die verwandte Fax-Nummer nach Versendung überprüfen

veröffentlicht am 2. August 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 12.06.2012, Az. VI ZB 54/11
§ 233 ZPO

Der BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der einen an eine Notfrist gebundenen Schriftsatz per Fax versendet, den Sendebericht darauf hin überprüfen muss, ob die Sendung erfolgreich ist. Im vorliegenden Fall hatte die Rechtsanwalts- und Notargehilfin die Einlegung der Berufung vorab per Fax übersenden wollen, aber übersehen, dass ausweislich der Sendebestätigung das Fax nicht gesendet worden war. Sie hatte  dennoch das Fax in die Akte geheftet, die Sendebestätigung in den Aktenschrank einsortiert und die Frist im Fristenkalender gelöscht. Interessant an der Entscheidung ist unseres Erachtens, dass der VI. Senat eine Verpflichtung des Rechtsanwalts sieht, dass „bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfänger-Nummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Fax-Nummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können.

Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn der Sendebericht erfolgreich war, weil das Fax an eine falsche Fax-Nummer geschickt wurde, den Rechtsanwalt ein Verschulden trifft, da er diese Nummer nicht noch einmal anhand der Akten verifiziert hat. Derartige Anforderungen, die einen Berliner Kollegen tragen, halten wir für übertrieben oder wie der Senat es selbst formuliert: „Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die … den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren“. Zum Volltext der Entscheidung:


Bundesgerichtshof

Beschluss

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12.06.2012 durch … beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 08.08.2011 wird auf Kosten des Klägers verworfen.

Beschwerdewert: 19.038,53 EUR

Gründe:

I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 06.05.2011 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 06.06.2011, beim Kammergericht eingegangen am 07.06.2011, Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 14.06.2011 hat der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen, dass die Berufung zwar den Vermerk „vorab per Fax“ enthalte, ein solches jedoch nicht eingegangen sei.

Daraufhin hat der Kläger mit einem am 21.06.2011 eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist beantragt. Er hat sinngemäß vorgetragen, die Rechtsanwalts- und Notargehilfin seiner Prozessbevollmächtigten habe – auftragsgemäß – die Berufung vorab per Fax übersenden wollen, aber übersehen, dass ausweislich der Sendebestätigung vom 06.06.2011 das Fax nicht gesendet worden sei. Sie habe dennoch das Fax in die Akte geheftet, die Sendebestätigung in den Aktenschrank einsortiert und die Frist im Fristenkalender gelöscht. Diesen Ablauf hat der Prozessbevollmächtigte anwaltlich versichert und zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin vorgelegt.

Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Der verspätete Eingang der Berufungsschrift sei auf ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dessen Verschulden gleichstehe.

II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, nicht erfüllt sind.

1.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch dessen rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.11.2002, Az. VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; vom 12.04.2011, Az. VI ZB 6/10, VersR 2012, 506 Rn. 5 mwN).

2.
Die angefochtene Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Übersendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax nicht überspannt.

a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefax-Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfänger-Nummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Fax-Nummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfänger-Nummer ist anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem bzw. der die Fax-Nummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27.03.2012, Az. VI ZB 49/11, juris Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 04.02.2010, Az. I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 14; vom 12.05.2010, Az. IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 11; vom 24.06.2010, Az. III ZB 63/09, juris Rn. 11; vom 14.10.2010, Az. IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 10, jeweils mwN). Diese Art der Ausgangskontrolle soll nicht nur Fehler bei der Übermittlung ausschließen, sondern auch die Feststellung ermöglichen, ob der Schriftsatz auch tatsächlich übermittelt worden ist. Eine Notfrist darf erst nach einer solchen Kontrolle des Sendeberichts gelöscht werden (BGH, Beschlüsse vom 16.06.1998, Az. XI ZB 13/98, Az. XI ZB 14/98, VersR 1999, 996; vom 07.07.2010, Az. XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648 Rn. 12, 14).

b)
Die nach dieser Rechtsprechung geforderten Sorgfaltspflichten hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht erfüllt.

aa)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) kommt es zwar auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei nicht mehr an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.04.2008, Az. VI ZB 29/07, juris Rn. 7; vom 13.04.2010, Az. VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5; vom 20.09.2011, Az. VI ZB 23/11, VersR 2011, 1544 Rn. 8). Im Streitfall erfüllt die vom Kläger vorgetragene und durch die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten glaubhaft gemachte Einzelanweisung die Anforderungen der Rechtsprechung aber nicht. Es ist nicht einmal vorgetragen, dass die Kanzleiangestellte angewiesen worden sei, nach Übersendung der Berufungsschrift den Sendebericht auszudrucken und diesen auf die Richtigkeit der verwendeten – nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unvollständigen – Empfänger-Nummer anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu überprüfen und die Notfrist erst zu löschen, wenn eine solche Überprüfung erfolgt ist.

bb)
Eine allgemeine Büroanweisung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, aus denen sich eine Anordnung hinsichtlich der Prüfungspflichten der Büroangestellten nach Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax ergibt, ist ebenfalls nicht vorgetragen. Eine solche lässt sich auch nicht der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten entnehmen, wonach sie regelmäßig die Sendeprotokolle auf entsprechende Eintragungen untersuche und darauf achte, dass das Ergebnis als „ok“ im Sendeprotokoll aufgeführt sei. Daraus ergibt sich weder, dass insoweit eine allgemeine Büroanweisung besteht noch dass diese den Anforderungen der Rechtsprechung entspricht.

c) Ein Hinweis des Berufungsgerichts nach § 139 ZPO, dass es den Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers als unzureichend ansieht, war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich. Dem Wiedereinsetzungsantrag lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, dass die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt worden sind, so dass ein Hinweis zur Präzisierung oder Klarstellung einer zuvor bereits vorgetragenen Tatsache nicht veranlasst war.

3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen:
LG Berlin, Urteil vom 20.04.2011, Az. 24 O 317/08
KG Berlin, Urteil vom 08.08.2011, Az. 22 U 142/11

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