BGH: Was passiert mit der urheberrechtlichen Unterlizenz, wenn die Hauptlizenz erlischt?

veröffentlicht am 25. August 2012

BGH, Urteil vom 19.07.2012, Az. I ZR 70/10
§ 30 Abs. 5 UhrG, § 31
UrhG, § 33 UrhG, § 35 UrhG

Der BGH hat entschieden, dass auch im Urheberrecht der sog. Sukzessionsschutz gilt, wonach das Erlo?schen eines Nutzungsrechts nicht zum Entfallen der daraus abgeleiteten Nutzungsrechte (Unterlizenzen) führt. Zweck dieses Sukzessionsschutzes sei es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermo?glichen. Das Interesse des Hauptlizenzgebers sei ebenfalls weitestgehend gewahrt. Zwar könne der Hauptlizenznehmer nach Erlöschen der Lizenz weiterhin von dem Unterlizenznehmer Lizenzgebühren verlangen. Hingegegen könne der Hauptlizenzgeber den Hauptlizenznehmer nach dem Erlo?schen der Hauptlizenz auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch nehmen. Zum Volltext der Entscheidung:


Bundesgerichtshof

Urteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10.05.2012 durch … für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 30.03.2010 wird auf Kosten der Kla?gerin zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Kla?gerin ist ein Unternehmen, das Software entwickelt und vertreibt. Sie ist aufgrund eines Kooperationsvertrages vom 16.11.1999 Mitglied der O. GmbH; dabei handelt es sich um einen Unternehmensverbund, der unter anderem das Ziel verfolgt, gemeinsame Software-Entwicklungen zu betreiben und die Vermarktung von Software-Produkten zu verbessern.

Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermo?gen der M. Product & Service Berlin-Brandenburg GmbH (Schuldnerin). Die Schuldnerin ist eine Tochtergesellschaft der M. AG, die u?ber ihre Tochtergesellschaften bundesweit Bau- und Sanita?rprodukte vertrieb.

Die Kla?gerin behauptet, sie habe die Computerprogramme „lNFAS“ und „INTEGRA“ entwickelt und fu?r die Unternehmen der M.-Gruppe zu den Programmen „M2Trade“ und „4GL“ weiterentwickelt. Sie habe mit der M. Product & Service NetCom GmbH (M. NetCom) einen mu?ndlichen Nutzungsvertrag u?ber diese Software geschlossen. Dieses Unternehmen sei dafür verantwortlich gewesen, Software an die Unternehmen der M. -Gruppe weiterzulizenzieren und die erforderlichen Wartungsleistungen zu erbringen. Die M. NetCom habe die Programme an die M. Product & Service eCom GmbH (M. eCom) lizenziert. Dieses Unternehmen habe im Rahmen des M. -Konzerns als Abrechnungsstelle fu?r sa?mtliche EDV-Dienstleistungen des Konzerns und seiner Tochterunternehmen fungiert. Die M. eCom habe die Software an die Tochterunternehmen der M. AG – und so auch an die Schuldnerin – weiterlizenziert.

Die Kla?gerin hat der M. NetCom, nachdem sie von ihr seit Februar 2002 keine Zahlungen mehr erhalten hatte, mit Schreiben vom 5. Juni 2002 die Ku?ndigung sa?mtlicher Miet-, Lizenz- und Wartungsvertra?ge zum 30. Juni 2002 erkla?rt.

U?ber das Vermo?gen der Gesellschaften der M. -Gruppe – darunter die M. NetCom, die M. eCom und die Schuldnerin – wurde am 1. Juli 2002 das Insolvenzverfahren ero?ffnet. Das Insolvenzverfahren u?ber das Vermo?gen der M. NetCom wurde am 25. September 2003 wegen Wegfalls des Ero?ffnungsgrundes eingestellt.

Die Kla?gerin ist der Ansicht, aufgrund der Ku?ndigung des Vertrages mit der M. NetCom seien nicht nur das ausschließliche Nutzungsrecht der M. NetCom an den Computerprogrammen „M2Trade“ und „4GL“ an sie zuru?ckgefallen, sondern auch die davon abgeleiteten Nutzungsrechte an diesen Programmen einschließlich des der Schuldnerin im Wege der Unterlizenz eingera?umten Nutzungsrechts. Der Beklagte habe die Programme daher seit dem 1. Juli 2002 unbefugt genutzt und damit das daran bestehende Urheberrecht verletzt.

Die Kla?gerin hat den Beklagten zuna?chst auf Unterlassung der Nutzung der Computerprogramme (Klageantrag zu1), Vernichtung von Vervielfa?ltigungsstu?cken und Lo?schung von Kopien der Software (Klageantrag zu 2) sowie – im Wege der Stufenklage – auf Auskunft u?ber Umfang und Dauer der Nutzung (Klageantrag zu 3a), eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollsta?ndigkeit der Auskunft (Klageantrag zu 3b) und Zahlung von Schadensersatz in Form von Lizenzgebu?hren (Klageantrag zu 3c) in Anspruch genommen.

Nachdem der Beklagte u?ber Umfang und Dauer der Programmnutzung Auskunft erteilt und mitgeteilt hatte, er habe keine Vervielfa?ltigungsstu?cke oder Kopien der Software in Besitz, hat die Kla?gerin die Klageantra?ge zu 1, 2 und 3a in der Hauptsache fu?r erledigt erkla?rt und den Klageantrag zu 3c beziffert. Der Beklagte hat sich der Erledigungserkla?rung nicht angeschlossen.

Die Kla?gerin hat zuletzt – soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung – die Feststellung begehrt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der urspru?nglichen Klageantra?ge zu 1 (Unterlassung) und 2 (Vernichtung und Lo?schung) in der Hauptsache erledigt hat. Daru?ber hinaus hat sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Ho?he von 45.900,00 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kla?gerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zuru?ckweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Kla?gerin ihre zuletzt gestellten Klageantra?ge weiter.

Entscheidungsgru?nde

I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kla?gerin ko?nne die begehrte Feststellung der Erledigung nicht beanspruchen, weil die urspru?nglichen Klageantra?ge auf Unterlassung der Nutzung der Programme sowie auf Vernichtung von Vervielfa?ltigungsstu?cken und Lo?schung von Kopien der Software zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen seien. Auch der Antrag auf Zahlung von Schadensersatz in Form von Lizenzgebu?hren sei nicht begru?ndet. Zwar habe der Kla?gerin ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschu?tztes Recht zugestanden. Der Beklagte habe dieses Recht jedoch nicht widerrechtlich verletzt. Dazu hat das Berufungsgericht ausgefu?hrt:

Der Kla?gerin stu?nden durch das Urheberrechtsgesetz geschu?tzte Rechte an den Computerprogrammen zu. Bei der Software „M2Trade“ und „4GL“ handele es sich um urheberrechtlich schutzfa?hige Werke im Sinne von § 69a Abs. 3 UrhG. Aus dem eingeholten Sachversta?ndigengutachten ergebe sich, dass diese Programme mit den Programmen „INFAS“ und „INTEGRA“ identisch seien. Der Kla?gerin stu?nden an diesen Programmen ausschließliche Nutzungsrechte zu, die ihr im Falle der unberechtigten Verbreitung der Programme durch Dritte Anspru?che aus §§ 97, 17 UrhG vermittelten.

Der Beklagte habe das Verbreitungsrecht, aus dem die Kla?gerin ihre Anspru?che herleite, nicht widerrechtlich verletzt. Zwar sei die Lizenzkette von der Kla?gerin u?ber die M. NetCom und die M. eCom zum Beklagten durch die Ku?ndigung der Kla?gerin gegenu?ber der M. NetCom unterbrochen. Die Ku?ndigung sei wirksam, weil die M. NetCom seit Februar 2002 keine Lizenzgebu?hren mehr gezahlt habe und daher zum Zeitpunkt der Ku?ndigung am 5. Juni 2002 mit den Zahlungen mehr als zwei Monate im Verzug gewesen sei (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Die Ku?ndigung wirke wie ein Ru?ckruf gema?ß § 41 UrhG. Die Unterbrechung der Lizenzkette fu?hre jedoch nicht dazu, dass der Beklagte das durch Vertrag der M. eCom mit der Schuldnerin begru?ndete Nutzungsrecht an der Software verloren habe. Der Bundesgerichtshof habe in der Sache „Reifen Progressiv“ entschieden, dass ein einfaches Nutzungsrecht, das sich von einem ausschließlichen Nutzungsrecht ableite, nicht erlo?sche, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht aufgrund eines wirksamen Ru?ckrufs wegen Nicht- ausu?bung erlo?sche.

II.
Die Revision der Kla?gerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die von der Kla?gerin zuletzt gestellten, auf Feststellung der Erledigung des Unterlassungsanspruchs (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und des Vernichtungsanspruchs (§ 69f Abs. 1 UrhG) sowie auf Zahlung von Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) gerichteten Antra?ge jedenfalls deshalb nicht begru?ndet sind, weil der Beklagte zur Nutzung der Computerprogramme „M2Trade“ und „4GL“ berechtigt war und das daran bestehende Urheberrecht daher nicht widerrechtlich verletzt hat.

1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kla?gerin sei Inhaberin eines Nutzungsrechts an den nach § 69a Abs. 3 UrhG urheberrechtlich geschu?tzten Computerprogrammen „M2Trade“ und „4GL“. Dieses Nutzungsrecht sei von der Kla?gerin u?ber die M. NetCom und die M. eCom an die Schuldnerin weiterlizenziert worden. Die Kla?gerin habe den Lizenzvertrag mit der M. NetCom wirksam geku?ndigt. Die Revision hat gegen diese Beurteilung keine Ru?gen erhoben. Sie la?sst auch im U?brigen keinen Rechtsfehler erkennen und ist daher der rechtlichen Nachpru?fung in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen.

2.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die wirksame Ku?ndigung des zwischen der Kla?gerin und der M. NetCom geschlossenen Lizenzvertrages durch die Kla?gerin wie ein Ru?ckruf gema?ß § 41 UrhG gewirkt hat und das der M. NetCom eingera?umte Nutzungsrecht mit Wirksamwerden der Ku?ndigung und Beendigung des Lizenzvertrages bei der M. NetCom entfallen und an die Kla?gerin zuru?ckgefallen ist (vgl. § 41 Abs. 5 UrhG).

a)
Im Urheberrecht herrscht weitgehend Einigkeit daru?ber, dass im Verha?ltnis zwischen Urheber (Lizenzgeber) und Verwerter (Lizenznehmer) mit dem Wegfall des Lizenzvertrages auch das eingera?umte Nutzungsrecht an den Urheber zuru?ckfa?llt, ohne dass es einer gesonderten Ru?cku?bertragung bedu?rfte (vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 391; Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., Vor § 28 UrhG Rn. 99 f.; Haberstumpf in Bu?scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 31 UrhG Rn. 3; ders., Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., Rn. 385; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 31 Rn. 32; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 31 Rn. 18 f.; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3.Aufl., Vor §§31ff. UrhG Rn. 49 f.; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 2. Aufl., § 31 UrhG Rn. 18; Spautz in Mo?hring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 31 Rn. 14; Go?tting, Festschrift fu?r Gerhard Schricker, 1995, S. 53, 70 f.; Lettl, Urheberrecht, § 5 Rn. 16 f.; Loewenheim/J.B. Nordemann in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 26 Rn. 3; ferner Kreuzer/Reber ebd. § 95 Rn. 96; a.A. etwa Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 5. Aufl., Rn. 591). Dies wird teilweise damit begru?ndet, dass im Urheberrecht das Abstraktionsprinzip generell keine Geltung beanspruche, das Verfu?gungsgescha?ft vielmehr kausal vom Verpflichtungsgescha?ft abha?ngig sei (vgl. etwa Schricker/Loewenheim in Schricker/ Loewenheim aaO Vor § 28 UrhG Rn. 100; Haberstumpf in Bu?scher/Dittmer/Schiwy aaO § 31 UrhG Rn. 3). Teilweise wird zwar von der grundsa?tzlichen Geltung des Abstraktionsprinzips ausgegangen, im Hinblick auf den U?bertragungszweckgedanken (§ 31 Abs. 5 UrhG) jedoch angenommen, dass die Einra?umung des Nutzungsrechts in der Regel unter der auflo?senden Bedingung eines wirksamen Verpflichtungsgescha?fts stehe (vgl. Hubmann, Urheber- und Verlagsrecht, 6. Aufl., S. 225; ferner Ulmer aaO S. 391; Kraßer, GRUR Int. 1973, 230, 237; Rehbinder, Urheberrecht, 16. Aufl., Rn. 602).

In der Rechtsprechung ist die Frage in der Vergangenheit nicht einheitlich behandelt worden. So ist der Senat fu?r den Wahrnehmungsvertrag als selbstversta?ndlich davon ausgegangen, dass mit der Beendigung des Vertrages das eingera?umte Recht automatisch an den Urheber zuru?ckfa?llt (BGH, Urteil vom 25. Februar 1966 – Ib ZR 30/64, GRUR 1966, 567, 569 – GELU; Urteil vom 21. Januar 1982 – I ZR 182/79, GRUR 1982, 308, 309 – Kunstha?ndler; vgl. auch OLG Hamburg, GRUR 2002, 335, 336 f.). Dagegen hat der Senat in einer a?lteren Entscheidung, in der die Weiteru?bertragung eines Wiederverfilmungsrechts in Rede stand, den automatischen Ru?ckfall des Nutzungsrechts nach Beendigung des Verpflichtungsgescha?fts verneint (BGHZ 27, 90, 95 f. – Die Privatsekreta?rin; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 1981 – I ZR 168/79, GRUR 1982, 369, 371 – Allwetterbad; Urteil vom 14. Dezember 1989 – I ZR 56/88, GRUR 1990, 443, 446 – Musikverleger IV).

b)
Der Senat schließt sich nunmehr der heute ganz u?berwiegend vertre- tenen Auffassung an, dass das dem Lizenznehmer vom Urheber eingera?umte Nutzungsrecht im Regelfall, in dem die Vertragsparteien nichts anderes verein- bart haben, mit der Beendigung des Lizenzvertrages ipso iure an ihn zuru?ckfa?llt. Dies entspricht nicht nur der Regelung, die das Urheberrechtsgesetz fu?r den Fall des Ru?ckrufs des Nutzungsrechts (§ 41 Abs. 5, § 42 Abs. 5 UrhG) getroffen hat, sondern auch der als exemplarisch anzusehenden Regelung des § 9 Abs. 1 VerlG, die fu?r den Verlagsvertrag ausdru?cklich bestimmt, dass das Verlagsrecht mit der Beendigung des Vertragsverha?ltnisses erlischt. Damit wird zum einen dem das Urhebervertragsrecht beherrschenden U?bertragungs- zweckgedanken Rechnung getragen, dem zufolge der Urheber im Zweifel Rechte nur in dem Umfang einra?umt, der fu?r die Erreichung des Vertrags- zwecks erforderlich ist. Zum anderen entspricht die sta?rkere kausale Verknu?pfung von Verpflichtungs- und Verfu?gungsgescha?ft der fu?r das Urheber- und generell fu?r das Immaterialgu?terrecht geltenden Besonderheit, dass der Inhalt des Rechts, auf das sich die Verfu?gung bezieht, im Hinblick auf die Vielfalt der Ge- staltungsmo?glichkeiten und das Fehlen vorgeformter gesetzlicher Typen erst durch den schuldrechtlichen Vertrag seine na?here Bestimmung und Ausfor- mung erfa?hrt (Ulmer aaO S. 391; Kraßer, GRUR Int. 1973, 230, 231 f., 237).

Im U?brigen wird auch im gewerblichen Rechtsschutz – ungeachtet der auch dort gefu?hrten Diskussion um die Geltung des Abstraktionsprinzips (vgl. etwa Kraßer, Patentrecht, 6. Aufl., § 41 I 1; Go?tting, Gewerblicher Rechts- schutz, 9. Aufl., § 27 Rn. 3) – stets davon ausgegangen, dass das dem Lizenz- nehmer eingera?umte Recht mit der Beendigung des Lizenzvertrags an den Lizenzgeber zuru?ckfa?llt und dementsprechend die Fortsetzung der Benutzung eine Schutzrechtsverletzung darstellt (vgl. zum Patentrecht Osterrieth, Patentrecht, 4. Aufl., Rn. 404; ferner Benkard/Ullmann, Patentgesetz, 10. Aufl., § 15 Rn. 203 f.; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 15 Rn. 102; fu?r das Markenrecht Hacker in Stro?bele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 30 Rn. 72; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 30 Rn. 33; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 30 MarkenG Rn. 50 f.; E.-I. v. Gamm in Bu?scher/Dittmer/Schiwy aaO § 30 MarkenG Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 – I ZR 312/02, GRUR 2006, 56 Rn. 26 = WRP 2006, 96 – BOSS-Club).

3.
Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Unterbrechung der Lizenzkette habe nicht dazu gefu?hrt, dass der Beklagte das durch Vertrag der M. eCom mit der Schuldnerin begru?ndete Nutzungsrecht an der Software ver- loren habe. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, diese Beurteilung sei rechtlich unhaltbar und insbesondere mit der Senatsentscheidung „Reifen Pro- gressiv“ unvereinbar.

a)
Der Gesetzgeber hat die Streitfrage, ob Nutzungsrechte spa?terer Stufe bestehen bleiben, wenn das Nutzungsrecht fru?herer Stufe erlischt, bewusst nicht selbst beantwortet, sondern der Rechtsprechung zur Kla?rung u?berlassen (vgl. Begru?ndung des Entwurfs eines Gesetzes zur Sta?rkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausu?benden Ku?nstlern, BT-Drucks. 14/6433, S. 16). Der Senat hat in der Entscheidung „Reifen Progressiv“ (Urteil vom 26. Ma?rz 2009 – I ZR 153/06, BGHZ 180, 344) fu?r den Fall, dass der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen Zahlung einer ein- maligen Lizenzgebu?hr eingera?umt hat, entschieden, dass ein einfaches Nutzungsrecht, das sich von einem ausschließlichen Nutzungsrecht ableitet, nicht erlischt, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht aufgrund eines wirksamen Ru?ckrufs des Nutzungsrechts durch den Urheber wegen Nichtausu?bung (§ 41 UrhG) erlischt.

b)
Unter Beru?cksichtigung des Grundsatzes des Sukzessionsschutzes und unter Abwa?gung der typischerweise betroffenen Interessen des Hauptlizenzgebers und des Unterlizenznehmers erscheint es auch in den Fa?llen, in denen der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebu?hren eingera?umt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Ru?ckrufs wegen Nichtausu?bung, sondern aus anderen Gru?nden erlischt, in aller Regel angemessen und interessengerecht, dass das Erlo?schen der Hauptlizenz nicht zum Erlo?schen der Unterlizenz fu?hrt (vgl. Schricker/Peukert in Schricker/Loewenheim aaO § 41 UrhG Rn. 24; J. Scholz, GRUR 2009, 1107, 1111; Reber, ZUM 2009, 855, 856 f.; Dieselhorst, CR 2010, 69, 71 und 74; Musiol, FD-GewRS 2009, 290122; Haedicke, ZGE 2011, 377, 395 f.; aA Adolphsen/Tabrizi, GRUR 2011, 384, 389). Der fu?r das Patentrecht zusta?ndige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage mitgeteilt, dass er gegen diese Beurteilung keine Bedenken hat.

aa)
Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht gilt der Grundsatz des Sukzessionsschutzes (§ 33 UrhG, § 30 Abs. 5 MarkenG, § 31 Abs. 5 GeschmMG, § 15 Abs. 3 PatG, § 22 Abs. 3 GebrMG). Er besagt unter anderem, dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingera?umt hat, wechselt (§ 33 Satz 2 Fall 1 UrhG, § 30 Abs. 5 Fall 1 MarkenG, § 31 Abs. 5 Fall 1 GeschmMG, § 15 Abs. 3 Fall 1 PatG, § 22 Abs. 3 Fall 1 GebrMG; vgl. zur fru?heren Rechtslage BGH, Urteil vom 23. Ma?rz 1982 – KZR 5/81, BGHZ 83, 251, 256 ff. – Verankerungsteil). Im Urheberrecht ist daru?ber hinaus bestimmt, dass das abgeleitete Nutzungsrecht bestehen bleibt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingera?umt hat, auf sein Recht verzichtet (§ 33 Satz 2 Fall 2 UrhG). Das la?sst darauf schließen, dass auch das Erlo?schen eines Nutzungsrechts nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht zum Entfallen der daraus abgeleiteten Nutzungsrechte fu?hren muss (BGHZ 180, 344 Rn. 19 – Reifen Progressiv). Zweck des Sukzessionsschutzes ist es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schu?tzen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermo?glichen (vgl. BT-Drucks. IV/270; S. 56; Schricker/Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 33 UrhG Rn. 1).

bb)
Das vom Gesetz als schutzwu?rdig erachtete Interesse des Unterlizenznehmers an einem Fortbestand seines Rechts u?berwiegt auch in den Fa?llen das Interesse des Hauptlizenzgebers an einem Erlo?schen dieses Rechts, in denen der Hauptlizenznehmer dem Unterlizenznehmer ein einfaches Nutzungsrecht gegen fortlaufende Zahlung von Lizenzgebu?hren eingera?umt hat und die Hauptlizenz nicht aufgrund eines Ru?ckrufs wegen Nichtausu?bung, sondern aus anderen Gru?nden – wie hier aufgrund einer wirksamen Ku?ndigung des Hauptlizenzvertrages wegen Zahlungsverzugs – erlischt.

(1)
Entgegen der Ansicht der Revision fu?hrt der Fortbestand der Unterlizenz beim Wegfall der Hauptlizenz nicht zu der unbilligen Konsequenz, dass der nicht mehr berechtigte Hauptlizenznehmer von Lizenzzahlungen des Unterlizenznehmers profitiert und der wieder berechtigte Hauptlizenzgeber leer ausgeht. Denn beim Erlo?schen der Hauptlizenz hat der Hauptlizenzgeber gegen den Hauptlizenznehmer einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Abtretung des gegen den Unterlizenznehmer bestehenden Anspruchs auf ausstehende Lizenzzahlungen. Ein solcher Bereicherungsanspruch bestu?nde auch im Falle einer Insolvenz des Hauptlizenznehmers, wenn der Insolvenzverwalter gema?ß § 103 Abs. 1 InsO zwar die Nichterfu?llung des Hauptlizenzvertrages, aber die Erfu?llung des Unterlizenzvertrages wa?hlt. Eine derartige Verbindlichkeit aus einer nach Ero?ffnung des Insolvenzverfahrens eingetretenen ungerechtfertigten Bereicherung der Masse wa?re nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Masseverbindlichkeit, die gema?ß § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen ist.

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Herausgabe verpflichtet. Der Eingriffskondiktion gema?ß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB unterliegt jeder vermo?gensrechtliche Vorteil („etwas“), den der Erwerber nur unter Verletzung einer geschu?tzten Rechtsposition und der alleinigen Verwertungsbefugnis des Rechtsinhabers („auf dessen Kosten“) erlangen konnte und der deshalb dem Zuweisungsgehalt der verletzten Rechtsposition widerspricht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Ma?rz 1989 – I ZR 189/86, BGHZ 107, 117, 120 f. – Forschungskosten, mwN; Urteil vom 18. Januar 2012 – I ZR 187/10, GRUR 2012, 417 Rn. 40 – gewinn.de, zur Vero?ffentlichung in BGHZ bestimmt). Nach dem Erlo?schen der Hauptlizenz des Hauptlizenznehmers und dem Ru?ckfall des Nutzungsrechts an den Hauptlizenzgeber greift der fortbestehende Erfu?llungsanspruch des Hauptlizenznehmers gegen den Unterlizenznehmer in den Zuweisungsgehalt des nunmehr wieder dem Hauptlizenzgeber zur alleinigen Verwertung zugewiesenen Nutzungsrechts ein. Fu?r diesen Eingriff gibt es im unmittelbaren Verha?ltnis des Hauptlizenzgebers zum Hauptlizenznehmer nach dem Erlo?schen des Hauptlizenzvertrages keinen rechtlichen Grund. Der Hauptlizenznehmer ist dem Hauptlizenzgeber daher zur Herausgabe des Erlangten, also zur Abtretung des gegen den Unterlizenznehmer bestehenden Anspruchs auf Zahlung ausstehender Lizenzgebu?hren, verpflichtet. Soweit der Hauptlizenznehmer die Lizenzforderung eingezogen hat, hat er die vom Unterlizenznehmer gezahlten Lizenzgebu?hren als dasjenige, was er im Sinne des § 818 Abs. 1 Fall 2 BGB auf Grund des erlangten Rechts erworben hat, herauszugeben (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 818 Rn. 15).

(2)
Ein Unterlizenznehmer, der fortlaufend Lizenzgebu?hren zu entrichten hat, wie dies etwa bei einer miet- oder pachtvertragsa?hnlichen Softwareu?berlassung der Fall ist, hat allerdings ein schwa?cheres Interesse am Fortbestand seiner Lizenz als ein Unterlizenznehmer, der die Lizenzgebu?hren bereits vollsta?ndig gezahlt hat, weil er beispielsweise bei einer kaufvertragsa?hnlichen Softwareu?berlassung das Recht zur zeitlich unbeschra?nkten Nutzung der Software gegen Zahlung einer einmaligen Lizenzgebu?hr erworben hat. Der Unterlizenznehmer, der laufende Lizenzgebu?hren zu leisten hat, kann sich bei einem vorzeitigen Wegfall seines Nutzungsrechts gegenu?ber dem Anspruch seines Lizenzgebers auf Zahlung von Lizenzgebu?hren auf die Einrede des nicht erfu?llten Vertrags berufen und seine Zahlungen einstellen. Dagegen tra?gt der Unterlizenznehmer, der die Lizenzgebu?hren bereits vollsta?ndig beglichen hat, das Risiko, gegenu?ber seinem Lizenzgeber einen Anspruch auf Ru?ckzahlung eines Teils der Lizenzgebu?hr wegen vorzeitigen Wegfalls seines Nutzungsrechts nicht durchsetzen zu ko?nnen.

(3)
Es kommt fu?r die Frage des Fortbestehens der Unterlizenz beim Erlo?schen der Hauptlizenz im Blick auf die betroffenen Interessen des Hauptlizenzgebers einerseits und des Unterlizenznehmers andererseits nicht entscheidend darauf an, ob die Hauptlizenz aufgrund eines wirksamen Ru?ckrufs des Nutzungsrechts durch den Urheber wegen Nichtausu?bung (§ 41 UrhG) oder aus anderen Gru?nden, die nicht in der Spha?re des Unterlizenznehmers liegen – wie hier infolge einer wirksamen Ku?ndigung des Hauptlizenzvertrages durch den Hauptlizenzgeber wegen Zahlungsverzugs des Hauptlizenznehmers – erlischt (vgl. Reber, ZUM 2009, 855, 856).

(4)
Eine Abwa?gung der typischerweise betroffenen Interessen ergibt, dass das Interesse des Unterlizenznehmers am Fortbestand seines Nutzungsrechts das Interesse des Hauptlizenzgebers an einem Ru?ckfall dieses Nutzungsrechts in aller Regel u?berwiegt.
Das Interesse des Hauptlizenzgebers ist weitgehend gewahrt, da er den Hauptlizenznehmer nach dem Erlo?schen der Hauptlizenz auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgebu?hren in Anspruch nehmen kann (s. oben Rn. 27 f.). Das Vertrauen des Unterlizenznehmers in den Fortbestand seines Rechts verdient demgegenu?ber gro?ßeren Schutz. Der Unterlizenznehmer kann die Ursache fu?r die außerordentliche Auflo?sung des zwischen dem Hauptlizenzgeber und dem Hauptlizenznehmer geschlossenen Vertrags und die vorzeitige Beendigung des fru?heren Nutzungsrechts regelma?ßig weder beeinflussen noch vorhersehen. Auch wenn er bei einem Fortfall seines Nutzungsrechts die weitere Zahlung von Lizenzgebu?hren unter Berufung auf die Einrede des nicht erfu?llten Vertrags einstellen du?rfte, erlitte er durch den vorzeitigen und unerwarteten Fortfall seines Rechts oft erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Das Erlo?schen des Nutzungs- rechts ko?nnte sogar zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz fu?hren, wenn er auf den Bestand der Lizenz angewiesen ist. Es wa?re daher auch unter Beru?cksichtigung der Interessen des Hauptlizenzgebers unbillig, wenn der Unterlizenznehmer mit dem Erlo?schen der Hauptlizenz seine Unterlizenz verlo?re (vgl. BGHZ 180, 344 Rn. 16 – Reifen Progressiv).

c)
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das Landgericht Erfurt in einem anderen Rechtsstreit die Klage der M. NetCom gegen den Insolvenz- verwalter u?ber das Vermo?gen der M. eCom auf Abtretung von deren Lizenz- anspru?chen gegen den Beklagten rechtskra?ftig abgewiesen hat. Das Landgericht Erfurt hat seine – vor dem Senatsurteil „Reifen Progressiv“ ergangene – Entscheidung damit begru?ndet, dass mit der Ku?ndigung durch die Kla?gerin die abgeleiteten Nutzungsrechte der M. NetCom, der M. eCom und des Be- klagten an die Kla?gerin heimgefallen seien und daher allein die Kla?gerin anspruchsberechtigt sei. Die M. NetCom hatte dem Beklagten in jenem Rechtsstreit den Streit verku?ndet, der daraufhin der M. eCom beigetreten war.

aa)
Es kann offenbleiben, ob es wegen dieses Urteils des Landgerichts Erfurt – wie das Berufungsgericht angenommen hat – Schwierigkeiten bereitet, den Interessen der Kla?gerin durch eine Abtretung von Lizenzanspru?chen an die Kla?gerin Rechnung zu tragen. Der Umstand, dass die Durchsetzung der an den Hauptlizenzgeber abzutretenden Lizenzanspru?che des Hauptlizenznehmers gegen den Unterlizenznehmer aufgrund der besonderen Umsta?nde des Einzelfalls Schwierigkeiten bereitet, kann fu?r die Beantwortung der Frage des Fortbestands von Unterlizenzen beim Erlo?schen der Hauptlizenz nicht von Bedeutung sein.
bb) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Beklagte ko?nne sich gegenu?ber der Kla?gerin nicht auf das Fortbestehen seines Nutzungsrechts berufen, weil die Rechtsansicht des Landgerichts Erfurt, mit der Ku?ndigung durch die Kla?gerin sei auch das Nutzungsrecht des Beklagten an die Kla?gerin zuru?ckgefallen, zugunsten der Kla?gerin bindend sei. Dem Beklagten ist zwar im Ver- fahren vor dem Landgericht Erfurt der Streit verku?ndet worden. Die Kla?gerin war jedoch nicht Partei dieses Rechtsstreits. Der Beklagte ist daher, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht gema?ß §§ 74, 68 ZPO daran gehindert, sich gegenu?ber der Kla?gerin darauf zu berufen, das Landgericht Erfurt habe den Rechtsstreit unrichtig entschieden. Eine Drittwirkung der Streit- verku?ndung zugunsten der am Rechtsstreit beim Landgericht Erfurt unbeteiligten Kla?gerin, kommt entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgru?nden nicht in Betracht.

4.
Die Revision macht vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe den zwischen der Kla?gerin und der M. NetCom geschlossenen Hauptlizenzvertrag rechtsfehlerhaft nicht erga?nzend dahin ausgelegt, dass die M. Net-Com nicht befugt gewesen sei, die Hauptlizenz u?berdauernde Unterlizenzen einzura?umen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Lizenzvertra?ge zwischen der Kla?gerin und der M. NetCom sowie der M. NetCom und der M. eCom nur mu?ndlich abgeschlossen worden. Es ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Kla?gerin vorgetragen, welchen Inhalt diese Lizenzvertra?ge hatten. Es gibt daher keine hinreichende Grundlage fu?r eine erga?nzende Vertragsauslegung. Allein der Umstand, dass einer Konzerngesellschaft eine Konzernlizenz mit dem Recht der Unterlizenzierung an konzernabha?ngige Unternehmen eingera?umt worden ist, la?sst nicht darauf schließen, dass den konzernabha?ngigen Unternehmen nur Unterlizenzen eingera?umt werden konnten, die bei einem Wegfall der Hauptlizenz gleichfalls erlo?schen (aA J. Scholz, GRUR 2009, 1107, 1110).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die abgeleiteten Nutzungsrechte der Schuldnerin aufgrund der zwischen der M. eCom und der Schuldnerin getroffenen Vereinbarungen vom Bestand des Nutzungsrechts der M. eCom abha?ngig waren. Die einzige Vertragsunterlage, die das Verha?ltnis zwischen der M. eCom und der Schuldnerin betrifft, na?mlich die Vereinbarung zum „Projekt 4GL“ vom 1./22. November 2001, entha?lt keinerlei Vorbehalte hinsichtlich der eingera?umten Nutzungsrechte fu?r den Fall, dass die M. eCom ihr Nutzungsrecht verliert. Der (nicht unterschriebene) „Rahmenvertrag EDV-Leistungen“ regelt nur, dass die Nichtzahlung der Entgelte durch die Schuldnerin zur Ku?ndigung des Vertrages berechtigt und zum Erlo?schen des Nutzungsrechts fu?hrt.

III.
Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Kla?gerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) zuru?ckzuweisen.

Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 20.07.2006, Az. 2 O 120/05
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.03.2010, Az. 6 U 76/06

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