BGH, Urteil vom 27.03.2013, Az. I ZR 9/12
§ 4 Abs. 1 UrhG
Der BGH hat entschieden, dass das Urheberrecht an einem Sammelwerk nur dann verletzt ist, wenn das Werk hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs eine persönliche geistige Schöpfung darstellt und der übernommene Teil gerade diese individuelle Auswahlkonzeption des Sammelwerkurhebers enthält. Vorliegend sei bei der Ausgabe eines Sonderbandes eines Fotografen zwar eine Auswahl der in einem vorherigen Sammelband verwendeten Fotos genutzt worden, jedoch wurde gerade nicht der dem Sammelband zu Grunde gelegten Thematik gefolgt. Zum Volltext der Entscheidung hier.