BGH: Zur Darlegungslast des Anschlussinhabers beim Filesharing

veröffentlicht am 28. März 2017

BGH, Urteil vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15
§ 94 UrhG, § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG; Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 A GG; Art. 7 EU-Grundrechtecharta, Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta

Der BGH hat entschieden, dass es beim Vorwurf des Filesharings über einen bestimmten Internetanschluss seitens des Anschlussinhabers für seine sekundäre Darlegungslast ausreichend ist, dass er dazu vorträgt, ob und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Soweit es sich bei den weiteren Nutzern um Ehepartner oder Familienangehörige handele, wirke zugunsten des Anschlussinhabers der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie. Es sei dem Anschlussinhaber in der Regel nicht zuzumuten, die Internetnutzung eines Ehepartners zu dokumentieren oder dessen Computer auf Filesharing-Software zu untersuchen. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Darlegungslast beim Filesharing).


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