BGH: Zur gewerblichen Nutzung von Fotografien eines öffentlichen Werkes

veröffentlicht am 13. April 2017

BGH, Urteil vom 19.01.2017, Az. I ZR 242/15
§ 59 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 62 Abs. 1 S. 1 UrhG

Der BGH hat entschieden, dass nicht nur das Fotografieren von öffentlichen Werken (Werke an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen) erlaubt ist, sondern auch die gewerbliche Nutzung solcher Fotos. Dazu gehörten die gewerbliche Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie. Nicht zulässig sei es allerdings, die Fotografie eines solchen Werkes in einer Form auf einen dreidimensionalen Träger aufzubringen, dass dadurch eine innere, künstlerische Verbindung entsteht und die Fotografie mit dem Objekt zu einem einheitlichen Werk verschmilzt. Das bloße Aufbringen auf einen dreidimensionalen Träger sei hingegen erlaubt. Zum Volltext der Entscheidung hier (BGH – Fotografien von öffentlichen Werken).


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