BGH, Urteil vom 30.04.2009, Az. I ZR 148/07
§§ 3, 4 Nr. 4 UWG
Der BGH hat entschieden, dass die Bewerbung eines Räumungsverkaufs dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG nicht genügt, wenn der Verbraucher aus ihr den Zeitpunkt, zu dem der beworbene Räumungsverkauf enden soll, nicht erkennen könne (BGH GRUR 2008, 1114 Tz. 13 – Räumungsfinale). Die Beklagte betrieb ein Warenhaus. Im Sommer 2005 warb sie mit einem Plakat („WIR RÄUMEN …, RABATTE BIS ZU 90% BILLIGER, ALLES MUSS RAUS, … WEGEN KOLLEKTIONSWECHSEL“) für einen Räumungsverkauf. Auch die Schaufensterscheiben waren mit Plakaten („F. RÄUMT RADIKAL, MEGACHANCE, BIS 90% REDUZIERT, ALLES MUSS RAUS“) beklebt. Auf Handzetteln, die die Beklagte verteilen ließ, war angegeben, dass die Verkaufsaktion vom 29. August bis zum 3. September stattfinden sollte.