BPatG: Die Marke „Pippi Langstrumpf“ für Gästebeherbergung muss gelöscht werden

veröffentlicht am 28. Oktober 2016

BPatG, Beschluss vom 17.10.2016, Az. 27 W (pat) 59/13
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass die Wortmarke „Pippi Langstrumpf“, welche für die Klasse 42 (Beherbergung von Gästen) eingetragen war, zu löschen ist. Der Marke mangele es an der erforderlichen Unterscheidungskraft, da dem Zeichen auf Grund der Bekanntheit der gleichnamigen Romanfigur die rein beschreibende Aussage entnommen werde, dass es sich um eine eltern-/kindgerechte Beherbergungsdienstleistung handele. Zum Volltext der Entscheidung hier (BPatG – Pippi Langstrumpf).


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