BPatG: DPMA-Beschluss ist nicht aufzuheben, wenn Verbindung zwischen dessen Inhalt und einer mehrdeutigen elektronischen Signatur bestimmbar ist

veröffentlicht am 27. Mai 2016

BPatG, Beschluss vom 19.04.2016, Az. 23 W (pat) 15/16
§ 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 PatG

Das BPatG hat entschieden, dass eine elektronische Signatur in der elektronischen Akte des Deutschen Patent- und Markenamtes, die sich auf mehrere elektronische Beschlusstexte bezieht, unschädlich ist, wenn der Inhalt der Entscheidung, die mit einer qualifizierten Signatur versehen werden sollte, zumindest bestimmbar ist (vgl. auch BPatG BlPMZ 2014, 355, 356 – Anordnung zur Erfassung von Berührungen auf einer Trägerplatte). Dies war vorliegend der Fall, da der Tenor und die Gründe der mehrfach vorhandenen Beschlusstexte übereinstimmten. Das Verfahren war daher ausnahmsweise nicht nach § 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Nach dieser Vorschrift kann das Patentgericht „die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Verfahren vor dem Patentamt an einem wesentlichen Mangel leidet.“ Zum Volltext der Entscheidung hier (BPatG – Mehrdeutigkeit von elektronischer Signatur).


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