BPatG: Kein Glück mit der Anmeldung von „Lucky Charms“

veröffentlicht am 26. Juni 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 01.04.2009, Az. 28 W (pat) 152/08
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Lucky Charms“ nicht als Marke für den Bereich Schmuck und Bekleidung eintragungsfähig ist. „Lucky Charms“ bedeutet Glücksbringer und sei daher nach Auffassung des Gerichts als Angabe, die im Verkehr zur Bezeichnung wesentlicher Merkmale der beanspruchten Waren dienen kann, freihaltebedürftig. Es bestehe ein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit an der freien Verwendbarkeit dieser Bezeichnung. Dies gelte auch, obwohl die Bezeichnung fremdsprachlich ist, da die beschreibende Bedeutung ohne Weiteres erkennbar ist. Darüber hinaus könnten Mitbewerber das Markenwort zur ungehinderten beschreibenden Verwendung, auch im Import/Export-Bereich, benötigen.

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