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BPatG: Wird vor dem DPMA eine Frist versäumt, kann unproblematisch Wiedereinsetzung beantragt werden / Nicht alle Formen eines Schokoladenhasens sind schutzfähig

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBPatG, Beschluss vom 09.12.2009, Az. 25 W (pat) 82/09
§§ 3, 8, 91 MarkenG

Das BPatG hat entschieden, dass eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei einer Fristversäumnis (hier: Einzahlungsfrist der Beschwerdegebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt) zu gewähren ist, wenn die erfahrene und zuverlässige Markenassistentin des Bevollmächtigten versehentlich die Frist streicht, obwohl die Zahlung noch nicht erfolgt ist. Inhaltlich hat das Gericht darauf hingewiesen, dass ein Schokoladen-Osterhase in sitzender Form in den Farben Champagnergold, Kupfergold, Braun, Weiß nicht als dreidimensionale Marke eingetragen werden könne, weil die notwendige Unterscheidungskraft fehle. Grundsätzlich sei zwar die als Markenanmeldung eingereichte Warenform eines in Folie verpackten Schokoladenosterhasen markenfähig, jedoch weise die Form-/ Farbgestaltung keine ausreichende Kennzeichnungskraft auf, die einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts ermögliche. Gerade dreidimensionale Formen, die der Verkehr zunächst einmal nur als ästhetische Gestaltung und nicht als Hinweis auf die Herkunft auffasse, müssten für die notwendige Unterscheidungskraft von der Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweichen.


Dies sei bei der angemeldeten Schokohasenform nicht der Fall. Es gebe eine große Zahl unterschiedlich gestalteter Schokoladen-Osterhasen auf dem Markt - stehend, sitzend, mit langen oder kürzeren Ohren und in einer Vielzahl von Farbgestaltungen. In diese Formenvielfalt füge sich der angemeldete Hase ein, ohne sich davon jedoch besonders abzuheben. Der Neigungswinkel des Kopfes wurde vom Gericht nicht als taugliches Unterscheidungsmerkmal bewertet. Insbesondere unterstellte das Gericht dem durchschnittlichen Kunden, der einen Schokoladen-Osterhasen erwirbt, dass dieser schnell und ohne erhöhte Aufmerksamkeit kaufe, so dass eine bewusste Wahrnehmung der genauen Form nicht oder kaum erfolge und so eine betriebliche Zuordnung nicht stattfinden würde. Anders wurde in der Vergangenheit hinsichtlich des “Goldhasen” entschieden, dem eine Unterscheidungskraft zugebilligt wurde (JavaScript-Link: PM Goldhasenurteil).

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