BPatG, Beschluss vom 18.12.2012, Az. 24 W (pat) 533/11
§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 1. und 2. Alt. MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass bei den Marken
der Buchstabenbestandteil „PP“ der unteren Marke die angegriffene Marke nicht prägt und innerhalb dieser Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt. Seine graphische Ausgestaltung in der als Bildmarke beanspruchten Widerspruchsmarke finde in der angegriffenen Marke, die zusätzlich über weitere Zeichenbestandteile verfüge, keine Entsprechung. Angesichts dessen bestehe zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen in ihrer Gesamtheit auch dann keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr, wenn sich die Zeichen im Verkehr auf identischen oder hochgradig ähnlichen Waren der Klasse 10 begegnen. Zum Volltext der Entscheidung hier.