BSG: DSDS-Juror Dieter Bohlen ist ein Künstler! / Zur Künstlersozialversicherungspflicht

veröffentlicht am 1. Oktober 2009

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBSG, Urteil vom 01.10.2009, Az. B 3 KS 4/08 R
§ 25 Abs 1 Satz 1 KSVG

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Dieter Bohlens Tätigkeit für die Musik-Castingshow „Deutschland sucht den Superstar“ (DSDS) Kunst ist und demnach dem Künstlersozialversicherungsgesetz unterfällt. Die Jurymitglieder seien als wesentlicher Teil des Showkonzepts zu „eigenschöpferischen, höchstpersön- lichen Leistungen“ verpflichtet. Dies spreche für einen Künstlerstatus. Dagegen komme es hinsichtlich der Künstlersozialabgabe nicht auf die Qualität und Gestaltungshöhe der unterhaltenden Kunst an. Das BSG will seine Entscheidung auch auf sachbezogene TV-Unterhaltung („factual entertainment“) bezogen wissen, wie etwa „Big Brother“ oder „Germany’s next Topmodel“. RTL hatte zuvor erfolglos eine Verletzung von § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG gerügt.

Abzustellen sei auf das gesamte Erscheinungsbild der zu beurteilenden Tätigkeit. Es werde vorrangig Expertenwissen eingebracht; die daneben insbesondere von dem Jurymitglied Dieter Bohlen gelegentlich abgegebenen unterhaltsamen Bewertungen hätten nur untergeordneten Charakter. Die Juroren selbst sähen sich ebenfalls nicht als Künstler. Zudem habe das LSG unzulässigerweise die Begriffe „Unterhaltung“ und „Unterhaltskunst“ vermischt; Künstler bei der Castingshow seien allein die Kandidaten. Es gebe auch keine allgemeine Verkehrsauffassung, dass die Tätigkeit von Juroren der Unterhaltungskunst zuzuordnen sei. Schließlich dürfe weder aus den zugrunde liegenden Vertragswerken noch aus der Höhe der Vergütung der Schluss gezogen werden, es seien künstlerische Leistungen geschuldet gewesen (JavaScript-Link: Welt).

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