BVerfG: Händler von teurem Schmuck muss blankziehen – und Preis im Schaufenster angeben / Teurer Modeschmuck ist keine Antiquität

veröffentlicht am 9. April 2010

BVerfG, Beschluss vom 15.03.2010, Az. 1 BvR 476/10
§§ 9, 4 PAngV, Art. 3 GG

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass teurer Schmuck nicht gleichzusetzen ist mit Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten. Letztere müssen bei der Ausstellung in einem Schaufenster gemäß einer Ausnahmevorschrift der Preisangabenverordnung nicht mit einem Preis ausgezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin war der Auffassung, dass hochpreisiger Schmuck ebenfalls in diese Kategorie einzuordnen sei und deshalb im Sinne der Gleichbehandlung nicht mit einer Preisangabe versehen werden müsse. Darüber hinaus seien die Interessen von Juwelieren, die ohnehin einem erhöhten Diebstahl- und Raubüberfallrisiko ausgesetzt seien, zu berücksichtigen. Eine Preisauszeichnung könne deren Versicherungsschutz gefährden. Das Gericht teilte diese Rechtsansicht jedoch nicht. Der Schmuckhandel weise so gravierende Unterschiede zu den genannten Ausnahmen auf, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei.

So sei es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Verordnunggeber dem Umstand Rechnung getragen habe, dass sich der Wert von Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsstücken in erheblichem Maße nach subjektiven Kriterien bestimme und dass regelmäßig wegen der Individualität der angebotenen Objekte das mit der Preisangabenverordnung verfolgte Ziel, die Position des Verbrauchers durch Gewährleistung eines optimalen Preisvergleichs zu stärken, bei diesen Waren von vornherein allenfalls sehr eingeschränkt erreicht werden könne. Ebenso sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Verordnunggeber davon ausging, dass diese Besonderheiten für Schmuckstücke typischerweise nicht gälten, weil deren Wert in stärkerem Maße durch den Materialwert bestimmt werde und sie regelmäßig eher einem Preisvergleich zugänglich seien. Gerade im Falle der Beschwerdeführerin, die mit serienmäßig hergestelltem Markenschmuck handele, sei die Ermöglichung eines Preisvergleiches für den Verbraucher entscheidend. Hinsichtlich der behaupteten erhöhten Gefährdung von Juwelieren durch die Preisauszeichnung wies das Gericht darauf hin, dass es einem Ladeninhaber freistehe, wertvolle Stücke im Ladeninneren vorzuhalten und nicht im Fenster zur Schau zu stellen.

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