BVerfG: Suboptimal gelaufen – Filesharing-Klage vor dem Oberlandesgericht verloren und vom Bundesverfassungsgericht wegen „sinnentleerter Inanspruchnahme“ kostenpflichtig verwarnt

veröffentlicht am 1. September 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammBVerfG, Beschluss vom 23.08.2010, Az. 1 BvR 1443/10
§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Ein Filmverleih- und Videovertriebsunternehmen, welches sich mit der Abmahnung seiner unrechtmäßig im Internet angebotenen Werke beschäftigt, war vor dem Landgericht mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gescheitert, der darauf gestützt war, dass die Antragsgegnerin in einer Tauschbörse einen US-amerikanischen Film zum illegalen Download angeboten haben sollte, dessen ausschließliche Rechte die Beschwerdeführerin halten wollte. Das Land- und Oberlandesgericht fehlten Dokumente zur Glaubhaftmachung der Antragsberechtigung (Aktivlegitimation). Was das Land- und Oberlandesgericht nicht richten wollte, das sollte nun das Bundesverfassungsgericht nachholen. Doch auch hier kam man nicht mit den notwendigen Papieren über. Man übermittelte offensichtlich Auszüge aus den Entscheidungen, nicht den vollen Urteilstext. Verärgert war das höchste Gericht der Republik auch noch:

Den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil die Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben wurde. Trotz des zutreffenden Hinweises des Präsidialrats auf die Verfristung bestanden die Bevollmächtigten auf einer Behandlung durch die Kammer, wobei sie fälschlicherweise behaupteten, den maßgeblichen Satz der Entscheidung des Oberlandesgerichts „inhaltlich vollständig wiedergegeben“ zu haben. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1995, Az. 2 BvR 1806/95, NJW 1996, S. 1273, 1274; BVerfG, Beschluss  vom 08.12.2009, Az. 1 BvR 829/09, juris, Rn. 15; stRspr).

Auf die Entscheidung, die zeigt, dass die Filesharing-Abmahner nicht mit jeder Klage durchdringen, hat der Kollege RA Markus Kompa hingewiesen.

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