EuG, Urteil vom 03.12.2015, Az. T-695/14
Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
Das EuG hat entschieden, dass ein Bildzeichen, welches aus einfachen geometrischen Formen besteht, nicht immer die notwendige Unterscheidungskraft besitzt, um als Marke eingetragen werden zu können. Vorliegend lehnte das Gericht die Unterscheidungskraft des Zeichens
ab, da der Verbraucher bei Wahrnehmung des angemeldeten Zeichens davon ausgehen werde, dass es sich lediglich um dekoratives Beiwerk, ein maschinenlesbares Zeichen oder um ein Warensicherungsetikett handele und nicht um einen Hinweis auf die Herkunft einer Ware. Dass ein Grafikdesigner das Zeichen entworfen habe und es sich um eine urheberrechtsfähige Leistung handele, habe keinen Einfluss auf das Vorhandensein einer markenrechtlichen Unterscheidungskraft. Zum Volltext der Entscheidung hier.