EuG: Ob in Bezug auf eine Marke ein absolutes Schutzhindernis vorliegt, ist für jede Waren- und Dienstleistungsklasse getrennt zu würdigen

veröffentlicht am 28. Februar 2012

EuG, Urteil vom 30.11.2011, Az. T-123/10
Art. 7 Abs. 1 Buchst. c EU-VO Nr. 207/2009

Der EuG hat entschieden, dass die Frage, ob gegen die Eintragung einer Marke ein absolutes Schutzhindernis spricht, für jede der angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen getrennt zu beantworten ist. Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des Gerichts (Erste Kammer)

In der Rechtssache T?123/10

Paul Hartmann AG mit Sitz in Heidenheim an der Brenz (Deutschland), …

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), zunächst vertreten durch B. Schmidt, dann durch R. Manea und R. Pethke als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Januar 2010 (Sache R 601/2009-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Complete als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung … auf die mündliche Verhandlung vom 13.07.2011

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 3. Dezember 2008 meldete die Klägerin, die Paul Hartmann AG, nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Complete.

3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 5 und 10 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 5: „Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel; Windeln, Windeleinlagen, Höschenwindeln und Saugvorlagen, im Wesentlichen bestehend aus Papier, Zellstoff oder anderen Fasermaterialien als Einmalartikel, Fixierhöschen gewirkt und/oder gestrickt aus Textilfäden oder bestehend aus Zellstoff, zur Fixierung von Saugvorlagen, sämtliche vorgenannten Waren für die Inkontinentenversorgung“;

– Klasse 10: „Orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial; Krankenunterlagen und Unterlagen für Inkontinente (soweit in Klasse 10 enthalten)“.

4 Mit Entscheidung vom 7. Mai 2009 wies der Prüfer die Anmeldung für alle beanspruchten Waren gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.

5 Am 27. Mai 2009 legte die Klägerin beim HABM nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

6 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 teilte die Berichterstatterin der Vierten Beschwerdekammer der Klägerin mit, dass auch das Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 der Eintragung der Marke entgegenstehe, da die angemeldete Marke Waren beschreibe, die einen vollständigen oder perfekten Schutz gegen die Folgen der Inkontinenz böten.

7 In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2009 führte die Klägerin aus, dass ein solches Verständnis der angemeldeten Marke eine gedankliche Ergänzung derselben durch die Wörter „Schutz“ oder „gegen die Folgen der Inkontinenz“ voraussetze, da der Begriff „Complete“ lediglich verschwommen auf die Art der Ware hindeute.

8 Mit Entscheidung vom 20. Januar 2010 (Sache R 601/2009?4) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer die Beschwerde der Klägerin aufgrund der Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zurück. Die Beschwerdekammer stellte im Wesentlichen fest, dass der Begriff „Complete“ für den englischsprachigen Verbraucher mehrere Bedeutungen habe und unabhängig von diesen eine Vorstellung von Vollständigkeit vermittle. Diese Vorstellung ergebe sich unmittelbar aus dem Zusammenhang mit den von der angemeldeten Marke erfassten Waren für die Inkontinenzversorgung, ohne dass weitere gedankliche Zwischenschritte erforderlich seien. Schließlich fehle der beanspruchten Marke als beschreibender Angabe im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 auch notwendigerweise die Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

Anträge der Parteien

9 Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem HABM die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem HABM aufzuerlegen.

10 Das HABM beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

11 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

Zum Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

12 Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass der Begriff „Complete“ nicht ohne weitere Überlegung als die beanspruchten Waren unmittelbar beschreibend verstanden werden könne. Zum einen seien die Waren „Pflaster, Verbandmaterial, orthopädische Artikel und chirurgisches Nahtmaterial“ nicht zur Inkontinenzversorgung bestimmt. Zum anderen sei die angemeldete Marke selbst für die zur Inkontinenzversorgung bestimmten Waren nicht unmittelbar beschreibend. Die Vorstellung von Vollständigkeit beziehe sich auf alle Waren und nicht nur auf solche zur Inkontinenzversorgung. Der Begriff „Complete“ sei vage und beschreibe nicht nur das, was vollständig sei.

13 Das HABM macht geltend, dass der Begriff „Complete“ in allen seinen möglichen Bedeutungsvarianten für die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar verständlich sei. Er vermittle eine eindeutige Vorstellung von der Beschaffenheit oder dem Zweck der betreffenden Waren. Windeln und andere Saugvorlagen, wie Krankenunterlagen und Unterlagen für Inkontinente, dienten einem vollständigen Schutz vor den Folgen der Inkontinenz. Bei den übrigen von der Markenanmeldung erfassten Waren handele es sich um Produkte der allgemeinen Pflege und Hygiene zur Inkontinenzvorsorge, die für eine vollständige Versorgung von Bedeutung seien. Unter dem Oberbegriff der „orthopädischen Artikel“ würden im einschlägigen Handel auch spezielle Matratzen und Kissen angeboten, bei denen auch eine besondere Ausstattung zur Inkontinenzversorgung denkbar sei. Der angesprochene Verbraucher müsse den Begriff „Complete“ folglich dahin verstehen, dass die beanspruchten Waren so beschaffen seien, dass sie einen vollständigen Schutz oder eine vollständige Versorgung bei Inkontinenz gewährleisteten, ohne dass noch zusätzliche Produkte erforderlich wären.

14 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

15 Hierzu ist allgemein darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse sich auf alle Waren oder Dienstleistungen erstrecken muss, für die die Eintragung der Marke beantragt wird, und dass die Entscheidung, mit der die zuständige Behörde diese Eintragung ablehnt, grundsätzlich in Bezug auf jede dieser Waren oder Dienstleistungen zu begründen ist (vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C?282/09 P, Slg. 2010, I-2395, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16 Was das zuletzt genannte Erfordernis betrifft, kann sich jedoch die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren oder Dienstleistungen beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (vgl. Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17 Im Übrigen darf diese Befugnis der zuständigen Behörde insbesondere die Erfüllung des grundlegenden Erfordernisses nicht beeinträchtigen, dass jede Entscheidung, mit der die Gewährung eines vom Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechts verweigert wird, gerichtlich überprüft werden kann; diese Prüfung soll einen effektiven Schutz des entsprechenden Rechts gewährleisten und hat sich somit auf die Rechtmäßigkeit der Begründung zu erstrecken (vgl. Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18 Aus dieser Rechtsprechung kann gefolgert werden, dass diese Befugnis sich nur auf Waren und Dienstleistungen erstreckt, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden. Ferner kann festgestellt werden, dass es für eine solche Homogenität nicht genügt, dass die betroffenen Waren oder Dienstleistungen zu derselben Klasse des Nizzaer Abkommens gehörten, da diese Klassen oft eine große Bandbreite von Waren oder Dienstleistungen umfassen, die untereinander nicht notwendig einen solchen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweisen. Da zudem das Fehlen einer Begründung einen Gesichtspunkt darstellt, der von Amts wegen zu prüfen ist, kann das Gericht zu prüfen haben, ob die Beschwerdekammer das Vorliegen des in Rede stehenden absoluten Eintragungshindernisses im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung des angemeldeten Zeichens als Gemeinschaftsmarke versagt worden ist, hinreichend untersucht und begründet hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss CFCMCEE/HABM, oben in Randnr. 15 angeführt, Randnrn. 40 und 41). Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Parteien vom Gericht zu den verschiedenen von der Anmeldung betroffenen Waren, zu dem Gedanken einer vollständigen Inkontinenzversorgung und zu den Schlussfolgerungen befragt worden sind, die sie für den vorliegenden Rechtsstreit aus dem oben in Randnr. 15 angeführten Beschluss CFCMCEE/HABM ziehen, in dem der Gerichtshof die Frage der Homogenität der Waren behandelt hat.

19 Was im Besonderen das hier in Rede stehende absolute Eintragungshindernis betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verhindert wird, dass die von ihm erfassten Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten würden. Die Bestimmung verfolgt damit ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel, das verlangt, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C?191/01 P, Slg. 2003, I?12447, Randnr. 31, Urteile des Gerichts vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T?316/03, Slg. 2005, II?1951, Randnr. 25, und vom 7. Juli 2011, Cree/HABM [TRUEWHITE], T?208/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).

20 Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21 Folglich fällt ein Zeichen dann unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil TRUEWHITE, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22 Schließlich ist daran zu erinnern, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur danach, wie die angesprochenen Verkehrskreise es verstehen, und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (vgl. Urteil MunichFinancialServices, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23 Was die Verkehrskreise betrifft, auf die für die Beurteilung des in Rede stehenden absoluten Eintragungshindernisses abzustellen ist, war die Beschwerdekammer der Auffassung, bei den von der Wahrnehmung des beschreibenden Charakters des angemeldeten Zeichens betroffenen Verkehrskreisen handele es sich um die „Allgemeinheit der englischsprachigen Verbraucher, an die sich die Waren richten“.

24 Diese Abgrenzung wird als solche nicht angegriffen und ist in Anbetracht der in der angefochtenen Entscheidung ausgeführten Erwägungen in der vorliegenden Rechtssache nicht in Frage zu stellen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die in Abs. 1 genannten Eintragungshindernisse auch dann gelten, wenn sie nur in einem Teil der Union vorliegen.

25 Dazu, wie die betroffenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen verstehen, hat die Beschwerdekammer in Randnr. 10 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass es sich bei „Complete“ um ein Wort der englischen Sprache handele, das mit zahlreichen Bedeutungen lexikalisch belegt sei, u. a. als „having all its parts or members; entire, full; perfect in nature or quality; without defect“ (Oxford English Dictionary online 2009), was im Deutschen „vollständig, komplett“ entspreche (Collins, German Dictionary, 1. Auflage, 1995). Unabhängig von der konkreten Bedeutung im Einzelnen vermittle das Wort jedenfalls eine „Vorstellung von Vollständigkeit“.

26 Diese Beurteilung wird als solche nicht von der Klägerin gerügt, die vielmehr geltend macht, dass es andere Interpretationen des Wortes „Complete“ gebe als die, die von der Beschwerdekammer gewählt worden sei. Wenn eine Bedeutung gegeben ist, die ein absolutes Eintragungshindernis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 begründen kann, ist es jedoch für die Beurteilung unerheblich, dass andere Interpretationen vorstellbar sind. Ein Wortzeichen kann nämlich von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, oben in Randnr. 19 angeführt, Randnr. 32). Dieser Beurteilungsweise ist die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung gefolgt. Im vorliegenden Fall ist somit davon auszugehen, dass das Wort „Complete“ dem englischsprachigen Publikum eine „Vorstellung von Vollständigkeit“ in dem Sinne vermittelt, dass etwas komplett oder abgeschlossen ist.

27 Was die Beurteilung des beschreibenden Charakters des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die betreffenden Waren angeht, hat die Beschwerdekammer in Randnr. 11 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich der „Aussagegehalt des Zeichens … in Verbindung mit den beanspruchten Waren der Inkontinenzversorgung ohne weiteres [erschließt]“. Hierbei hat die Beschwerdekammer zwei Unterkategorien von Waren unterschieden, nämlich einerseits „Waren, die unmittelbar der Vorbeugung der Folgen einer Inkontinenz dienen, wie Windeln, Windeleinlagen, Höschenwindeln, Saugvorlagen, Fixierhöschen, Krankenunterlagen und Unterlagen für Inkontinente“, und andererseits „Produkte der allgemeinen Pflege und Vorsorge bei Inkontinenz, wie Hygienepräparate für medizinische Zwecke, Pflaster, Verbandmaterial, Desinfektionsmittel, orthopädische Artikel sowie chirurgisches Nahtmaterial“. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass mit „dem Wort ‚Complete‘ … diese Waren dahin gehend beschrieben [werden], dass sie eine vollständige Inkontinenzversorgung bieten“.

28 In Randnr. 12 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer ausgeführt, dass „[d]ieses beschreibende Verständnis des Zeichens … sich unmittelbar aus dem Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren [ergibt], ohne dass es weiterer Ergänzungen oder gedanklicher Zwischenschritte bedarf“, dass „[d]ie Allgemeinheit der englischsprachigen Verbraucher, an die sich die Waren richten, … mit dem Krankheitsbild der Inkontinenz vertraut [ist] und … um die unangenehmen Folgen einer unvollständigen und damit unzureichenden Versorgung [weiß]“ und dass „[d]as angesprochene Publikum … den Begriff der Vollständigkeit daher ohne weiteres auf die Inkontinenzversorgung als den Bestimmungszweck dieser Waren [bezieht]“. Die Beschwerdekammer hat ferner ausgeführt, dass es „[d]abei … nicht darauf [ankommt], ob das Wort ‚Complete‘ als Hinweis auf die materiale Beschaffenheit der Waren im Sinne einer vollständigen Undurchlässigkeit verstanden wird oder als Hinweis auf die Vollständigkeit der Inkontinenzversorgung, die die Anwendung ergänzender Produkte überflüssig macht“. Nach Ansicht der Beschwerdekammer hat das Wort „Complete“ nämlich in jedem Fall einen Begriffsinhalt, der die Beschaffenheit und Bestimmung der verfahrensgegenständlichen Waren beschreibt.

29 Was zunächst den Gedanken betrifft, dass die angesprochenen Verkehrskreise annehmen könnten, dass alle von der Markenanmeldung erfassten Waren „eine vollständige Inkontinenzversorgung“ bilden und damit eine hinreichend homogene Kategorie in dem vom Gerichtshof definierten Sinne (siehe oben, Randnrn. 15 bis 18) darstellen, so liegt es tatsächlich auf der Hand, dass der englischsprachige Verbraucher einige der betroffenen Waren unmittelbar und ohne weitere Überlegung so wahrnehmen wird, dass sie zur Inkontinenzversorgung bestimmt sind.

30 Im Wesentlichen entsprechen diese Waren den in der ersten von der Beschwerdekammer definierten Unterkategorie aufgezählten Waren, nämlich „Waren, die unmittelbar der Vorbeugung der Folgen einer Inkontinenz dienen“ (siehe oben, Randnr. 27). Was die Windeln, Windeleinlagen, Höschenwindeln, Saugvorlagen und Fixierhöschen betrifft, die der Klasse 5 des Nizzaer Abkommens angehören, wird die oben in Randnr. 29 getroffene Feststellung durch den Inhalt der Anmeldeschrift selbst untermauert, in der die Klägerin ausdrücklich erklärt hat, dass diese Waren zur Versorgung von Inkontinenten bestimmt seien. Was dagegen die „Krankenunterlagen“ und „Unterlagen für Inkontinente“ betrifft, ist entsprechend den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung festzustellen, dass diese beiden Arten von Waren nicht für dieselbe Verwendung bestimmt sind, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Da es in der angefochtenen Entscheidung in dieser Hinsicht an erläuternden Ausführungen fehlt, kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die „Krankenunterlagen“ vom englischsprachigen Verbraucher unmittelbar und ohne weitere Überlegung als zur Inkontinenzversorgung bestimmte Waren aufgefasst werden.

31 Was die anderen von der Anmeldung erfassten Waren betrifft, die der zweiten von der Beschwerdekammer definierten Unterkategorie entsprechen, d. h. „Hygienepräparate für medizinische Zwecke“, „Pflaster“, „Verbandmaterial“, „Desinfektionsmittel“, „orthopädische Artikel“ und „chirurgisches Nahtmaterial“ (siehe oben, Randnr. 27), ist festzustellen, dass der Zusammenhang mit der Inkontinenzversorgung aus Sicht des englischsprachigen Verbrauchers nicht hinreichend nachgewiesen ist. Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, sind diese Waren nämlich nicht unmittelbar und konkret zur Verwendung für die Inkontinenzversorgung bestimmt, und keines ihrer sonstigen Merkmale erlaubt es, einen solchen Zusammenhang ohne weitere Überlegung seitens der angesprochenen Verkehrskreise herzustellen.

32 Beispielsweise hat die Beschwerdekammer keineswegs den Zusammenhang zwischen „orthopädischen Artikeln“ und Inkontinenzversorgung nachgewiesen. Auf den ersten Blick scheinen diese Waren in diesem Bereich keine Anwendung zu finden, und die angefochtene Entscheidung enthält zu dieser Frage keinerlei Argumente. Die vom HABM in seiner Klagebeantwortung gelieferte und in der mündlichen Verhandlung erneut vorgebrachte Erklärung, wonach der generische Begriff „orthopädische Artikel“ vom Fachhandel u. a. dafür verwendet werde, um Produkte wie beispielsweise Matratzen oder Kissen anzubieten, bei denen eine besondere Ausstattung zur Inkontinenzversorgung denkbar sei, ist nicht überzeugend, und jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies dem englischsprachigen Verbraucher bekannt ist, der sicher an ganz andere Verwendungen für die von der Anmeldung erfassten orthopädischen Artikel denken wird als die Inkontinenzversorgung.

33 Zwar scheint es denkbar, dass, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung ausführt, diese Waren, bei denen es sich auf den ersten Blick um „Produkte der allgemeinen Pflege und Vorsorge“ handelt, auch bei Inkontinenz verwendet werden können. Jedoch erschließt sich aus der in der angefochtenen Entscheidung hierzu gegebenen Begründung nicht, wie sich eine solche Beschränkung aus der Anmeldung ableiten ließe. Insbesondere kann keine Analogie zu der ausdrücklich in der Anmeldung enthaltenen Einschränkung „sämtliche vorgenannten Waren für die Inkontinenzversorgung“ hergestellt werden, die nur für „Windeln, Windeleinlagen, Höschenwindeln und Saugvorlagen, im Wesentlichen bestehend aus Papier, Zellstoff oder anderen Fasermaterialien als Einmalartikel, Fixierhöschen gewirkt und/oder gestrickt aus Textilfäden oder bestehend aus Zellstoff, zur Fixierung von Saugvorlagen“ gilt. Die Beschwerdekammer hat im vorliegenden Fall keine stichhaltigen Gesichtspunkte aufgezeigt, die den Gedanken fundierten, dass die von der Anmeldung erfassten Waren Hygienepräparate für medizinische Zwecke, Pflaster, Verbandmaterial, Desinfektionsmittel, orthopädische Artikel und chirurgisches Nahtmaterial vom englischsprachigen Verbraucher unmittelbar und ohne weitere Überlegung als Bestandteile einer „vollständigen Inkontinenzversorgung“ aufgefasst werden könnten. Jedenfalls können somit diese Waren, ebenso wie die „Krankenunterlagen“, nicht in ein und dieselbe – hinreichend homogene – Kategorie eingeordnet werden wie die Waren der ersten von der Beschwerdekammer definierten Unterkategorie, die oben in Randnr. 30 geprüft worden ist.

34 Im Übrigen beruht die Argumentation der Beschwerdekammer unabhängig davon, welche Unterkategorie von Waren betroffen ist, pauschal auf dem Gedanken, dass der mit dem von der Markenanmeldung erfassten Zeichen und den betreffenden Waren konfrontierte englischsprachige Verbraucher wegen des Zusammenhangs zwischen der Bedeutung des Zeichens, der „Vorstellung von Vollständigkeit“, und den streitgegenständlichen Waren einer „vollständigen Inkontinenzversorgung“ das Zeichen unmittelbar – ohne gedankliche Zwischenschritte – so verstehen werde, dass es die Beschaffenheit und Bestimmung dieser Waren beschreibe.

35 In der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt befragt, hat das HABM geltend gemacht, dass die vom Gerichtshof aufgestellten Regeln in Bezug auf die Einteilung von Waren in Kategorien (siehe oben, Randnrn. 15 bis 18) im Wesentlichen die Annahme zuließen, dass der beschreibende Charakter des Zeichens der Klägerin allein aus dem Umstand hergeleitet werden könne, dass dieses für die maßgeblichen Verkehrskreise eine „vollständige Inkontinenzversorgung“ bezeichne. Dieses Wort habe in jedem Fall einen Begriffsinhalt, der die Beschaffenheit und Bestimmung der verfahrensgegenständlichen Waren beschreibe. Deshalb sei es nicht erforderlich, diesen beschreibenden Charakter für jede Ware einzeln nachzuweisen. Einer solchen Auslegung kann im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden, da die nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 erforderliche Prüfung für jede Ware einzelnoder, falls zwischen den Waren eine hinreichende Homogenität besteht, für eine oder mehrere Warenkategorien durchzuführen ist. Die für das Bestehen solcher Kategorien geltend gemachten Gründe gelten für jede dieser Waren für sich genommen und nicht für alle diese Waren in ihrer Gesamtheit. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer nicht dargetan, inwieweit das Wort „Complete“ für jede der erfassten Waren einen hinreichend unmittelbaren und konkreten Bezug herstellen könnte, der es den betreffenden Verkehrskreisen erlaubte, unmittelbar und ohne weitere Überlegung wahrzunehmen, dass diese Ware Bestandteil einer „vollständigen Inkontinenzversorgung“ wäre oder zu einer hinreichend homogenen Warenkategorie im Sinne der Definition des oben in Randnr. 15 angeführten Beschlusses CFCMCEE/HABM gehörte.

36 Folglich hat die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt, dass das von der Markenanmeldung erfasste Zeichen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung auszuschließen sei.

Zum Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

37 Die Klägerin macht geltend, dass die Beschwerdekammer die fehlende Unterscheidungskraft daraus abgeleitet habe, dass es sich um eine beschreibende Angabe handele, was aus den Gründen, die im Rahmen des ersten Klagegrundes dargelegt worden seien, fehlerhaft sei.

38 Das HABM bringt vor, dass dem Zeichen als beschreibender Angabe notwendigerweise auch die erforderliche Unterscheidungskraft fehle und es daher nicht eingetragen werden könne. Die Beschwerdekammer habe keinen Anlass gehabt, die vom Prüfer in der Entscheidung vom 7. Mai 2009 dargelegten Argumente zu prüfen, der die Anmeldung aus anderen Gründen zurückgewiesen habe als die Beschwerdekammer. Diese in den Randnrn. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Argumente seien jedoch nicht formell zurückgewiesen worden. Sie gehörten zu dem Kontext, in dem die angefochtene Entscheidung erlassen worden sei, und ermöglichten es dem Richter, seine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Richtigkeit der Beurteilung der fehlenden Unterscheidungskraft des von der Markenanmeldung erfassten Zeichens in vollem Umfang auszuüben.

39 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zwar eine gewisse Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung Nr. 207/2009 genannten absoluten Eintragungshindernisse besteht, aber gleichwohl jedes der in dieser Bestimmung genannten Eintragungshindernisse unabhängig von den anderen ist und getrennt geprüft werden muss (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C?304/06 P, Slg. 2008, I?3297, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40 Der Gerichtshof hatte ebenfalls Gelegenheit, klarzustellen, dass diese Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen sind, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das bei der Prüfung jedes dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (vgl. entsprechend Urteil Eurohypo/HABM, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Hierzu ist festzustellen, dass der Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermöglicht, ineinander übergehen (vgl. entsprechend Urteil Eurohypo/HABM, oben in Randnr. 39 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer dieser Frage eine einzige Randnummer ihrer Begründung gewidmet. Sie hat nämlich zu der Feststellung, dass ein absolutes Eintragungshindernis vorliege, weil die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft habe, in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, „[a]ls beschreibender Angabe fehlt dem beanspruchten Zeichen notwendigerweise auch die erforderliche Unterscheidungskraft, so dass es ebenfalls nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b [der Verordnung Nr. 207/2009] von der Eintragung ausgeschlossen ist“.

43 Eine solche Argumentation beruht auf einer unzutreffenden Auslegung der oben in den Randnrn. 39 bis 41 dargestellten Grundsätze. Die Beschwerdekammer hat sich nämlich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft des von der Anmeldung erfassten Zeichens allein auf die Analyse seines beschreibenden Charakters im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschränkt. Folglich enthält die angefochtene Entscheidung keine eigenständige Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung, auf dessen Grundlage die Beschwerdekammer dennoch auf das Vorliegen eines zweiten absoluten Eintragungshindernisses erkannt hat.

44 Die Beschwerdekammer hat damit das von der Anmeldemarke erfasste Zeichen analysiert, ohne insbesondere das öffentliche Interesse zu berücksichtigen, das durch Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 speziell geschützt werden soll, nämlich die Gewährleistung der Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware.

45 Außerdem hat die Beschwerdekammer bei ihrer Analyse ein fehlerhaftes Kriterium verwendet, um zu beurteilen, ob das von der Markenanmeldung erfasste Zeichen im Hinblick auf die genannte Vorschrift eingetragen werden konnte. Nach diesem Kriterium beschreibt ein Begriff, der eine Vorstellung von Vollständigkeit vermittelt, die beanspruchten Waren dahin, dass sie eine vollständige Inkontinenzversorgung bieten, und liefert einen beschreibenden Begriffsinhalt der Beschaffenheit und Bestimmung der in Rede stehenden Waren. Aus dem Vorstehenden ergibt sich aber jedenfalls, dass ein solches Kriterium es im vorliegenden Fall nicht erlaubt, das Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nachzuweisen. Dieses Kriterium kann somit nicht verwendet werden, um das Fehlen von Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung nachzuweisen, weil es nicht beschreibend sei.

46 Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung die vom Prüfer vorher in der Entscheidung vom 7. Mai 2009 ausgeführte Begründung, die in den Randnrn. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung in dem der Zusammenfassung des Sachverhalts gewidmeten Teil wiedergegeben wird, durch die in Randnr. 15 der angefochtenen Entscheidung angegebene kurze Begründung ersetzt hat (siehe oben, Randnr. 42). Das HABM kann sich also vor dem Gericht nicht auf eine Argumentation berufen, die von der Beschwerdekammer nicht wieder aufgegriffen worden ist, um geltend zu machen, dass es sich dabei um die Begründung handele, die das Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erklären könne.

47 In jedem Fall kann vorsorglich festgestellt werden, dass es bei einer Prüfung im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 darauf ankommt, im Rahmen einer konkreten Prüfung der potenziellen Eigenschaften des angemeldeten Zeichens zu ermitteln, ob es ausgeschlossen erscheint, dass dieses Zeichen geeignet ist, in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Herkunft zu unterscheiden, wobei ein Minimum an Unterscheidungskraft genügt, um das in dieser Bestimmung genannte absolute Eintragungshindernis zu überwinden (vgl. Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2007, IVG Immobilien/HABM [I], T?441/05, Slg. 2007, II?1937, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Eine solche Analyse, die es dem Gericht hätte erlauben können, zur Begründetheit der Versagung der Eintragung gemäß der vorgenannten Vorschrift Stellung zu nehmen, ist von der Beschwerdekammer in der vorliegenden Rechtssache nicht vorgenommen worden.

48 Folglich ist die angefochtene Entscheidung sowohl hinsichtlich der Prüfung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als auch hinsichtlich der Prüfung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung fehlerhaft.

49 Im Ergebnis ist die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben, da keiner der von der Beschwerdekammer dargelegten absoluten Hinderungsgründe für die Eintragung stichhaltig ist.

Kosten

50 Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Die Klägerin hat außerdem beantragt, das HABM zur Tragung der Kosten zu verurteilen, die ihr im Beschwerdeverfahren vor dem HABM entstanden sind. Insoweit ist zu beachten, dass nach Art. 136 § 2 der Verfahrensordnung die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten gelten. Dies gilt jedoch nicht für die Aufwendungen für das Verfahren vor der Widerspruchsabteilung. Daher kann dem Antrag der Klägerin, das mit seinem Vorbringen unterlegene HABM zur Tragung der Kosten des Verwaltungsverfahrens vor dem HABM zu verurteilen, nur hinsichtlich der notwendigen Aufwendungen der Klägerin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer stattgegeben werden.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Januar 2010 (R 601/2009-4) wird aufgehoben.

2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Paul Hartmann AG einschließlich ihrer notwendigen Aufwendungen für das Verfahren vor der Beschwerdekammer.

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