EuG, Urteil vom 13.09.2016, Az. T-146/15
Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
Das EuG hat entschieden, dass für die rechtserhaltende Benutzung einer Marke erforderlich ist, dass diese überhaupt Unterscheidungskraft besitzt. Bei einer eingetragenen Marke sei jedoch bereits aufgrund ihrer Eintragung ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft anzunehmen. Erfolge eine Benutzung der Marke in leicht abgewandelter Form in Vergleich zu ihrer Eintragung, sei zu prüfen, ob sie immer noch geeignet sei, auf die betriebliche Herkunft des Markeninhabers hinzuweisen. Vorliegend sei die Umrandung des ursprünglichen Zeichens durch einen einfachen Kreis nicht geeignet, die Unterscheidungskraft der ursprünglichen Marke zu beeinflussen oder aufzuheben. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuG – Unterscheidungskraft für Rechtserhalt einer Marke).
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