EuGH: AGB-Klausel mit uneingeschränkter Rechtswahl zu Lasten des Verbrauchers ist unwirksam

veröffentlicht am 3. August 2016

EuGH, Urteil vom 28.07.2016, Az. C-191/15
Art. 3 Abs. 1 EU-RL 93/13, Art. 6 Abs. 2 der EU-VO Nr. 593/2008

Der EuGH hat entschieden, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewerbetreibenden enthaltene Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und nach der auf einen auf elektronischem Weg mit einem Verbraucher geschlossenen Vertrag das Recht des Mitgliedstaats anzuwenden ist, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, gemäß Art. 3 Abs. 1 der EU-RL 93/13/EWG missbräuchlich ist, sofern sie den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf den Vertrag sei nur das Recht dieses Mitgliedstaats anwendbar, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 EU-VO Nr. 593/2008 auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre. Letzteres habe das nationale Gericht im Licht aller relevanten Umstände zu prüfen. Den Volltext finden Sie hier (EuGH – Rechtswahlklausel zu Lasten des Verbrauchers ist unwirksam).


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