EuGH: Bei Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke kann nur der Tag der Anmeldung berücksichtigt werden, nicht jedoch Stunde und Minute

veröffentlicht am 29. April 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtEuGH, Schlussanträge vom 31.03.2011, Az. C-190/10
Art. 27 EGVO 40/1994

Der Generalanwalt vertritt in vorliegendem Verfahren die Auffassung, dass es bei der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke für die Priorität derselbigen nur auf den Tag der Anmeldung ankommt, jedoch nicht auf die genaue Stunde/Minute der Anmeldung. Diese könne nach gegenwärtigem Stand des Unionsrechts nicht berücksichtigt werden. Der Generalanwalt führt aus, dass die Stunde und die Minute bei der Bestimmung des Zeitrangs einer Marke im Sinne des Art. 27 der Verordnung Nr. 40/94 erst dann berücksichtigt werden könnten, wenn es in der gesamten Union ein einheitliches System von Verwaltungsverfahren für die elektronische Anmeldung sowohl von Gemeinschaftsmarken als auch von nationalen Marken gäbe. Dies würde zudem die Anwendung der Weltzeit und damit die vollständige Harmonisierung der gesetzlichen Zeit der europäischen Staaten voraussetzen. Die Einführung eines solchen Systems müsse im Unionsrecht und im nationalen Recht der Mitgliedstaaten eindeutig geregelt werden und könne sich nicht aus der Rechtsprechung ergeben.  Die Koexistenz zweier gleichzeitiger Eintragungen identischer Marken stelle demnach ein bekanntes und bisweilen unvermeidliches Phänomen in der Europäischen Union dar. Hierbei handele es sich um eine unvollkommene Situation, die auf den multinationalen und mannigfaltigen Charakter der Markenschutzsysteme sowie auf die Vielfalt der Unternehmen, die Inhaber von Marken sind, zurückzuführen sei. In einem solchem Fall bestehe nur die Möglichkeit, dass die Markeninhaber auf eine Koexistenzvereinbarung zurückgriffen.

I