EuGH, Urteil vom 23.04.2009, Az. C-59/08
Marken-Richtlinie 89/104/EWG
Der EuGH hat entschieden, dass der Inhaber einer Marke aus seinen Markenrechten gegen einen Lizenznehmer vorgehen könne, wenn dieser gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrags verstoße, die besagt, dass der Vertrieb der Waren dieser Marke an Discounter untersagt sei. Dies gelte allerdings nur, wenn dadurch der Prestigecharakter der Marke geschädigt würde. Im entschiedenen Fall ging es um Waren der Marke „Dior“, die von einem Lizenznehmer der Markeninhaberin an einen Discounter verkauft wurden. Der EuGH stellte fest, dass zwar der Vertrieb durch einen Lizenznehmer grundsätzlich als mit Zustimmung des Markeninhabers erfolgt anzusehen sei. Wenn allerdings der Verstoß gegen den Lizenzvertrag gleichzeitig einen Verstoß gegen die Markenrichtlinie darstelle, könne keine Zustimmung des Markeninhabers vorliegen. Die Richter des EuGH sahen eine Rufschädigung einer Marke als berechtigten Grund für den Markeninhaber an, sich dem Wiederverkauf der Prestigewaren zu widersetzen. Einen Verkauf über Discounter sah das Gericht als Schädigung des Prestigecharakters an, der diesen Waren gerade die luxuriöse Ausstrahlung verleihe (JavaScript-Link: Pressemitteilung EuGH).
EuGH: Dior nicht bei Aldi / Hersteller von Prestigewaren dürfen den Vertrieb über Discounter verbieten
veröffentlicht am 24. April 2009