EuGH, Urteil vom 07.08.2018, Az. C-485/17
Art. 2 Nr. 9 EU-RL 2011/83
Der EuGH hat entschieden, dass der Messestand eines Unternehmers, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten ausübt, wenn auch nur an wenigen Tagen im Jahr, unter den Begriff „Geschäftsräume“ gemäß Art. 2 Nr. 9 EU-RL 2011/83 fallen kann. Hierfür sei erforderlich, dass in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Berlin e.V. hätte Unimatic den Kunden über das Bestehen eines Widerrufsrechts informieren müssen, da der Kaufvertrag außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen worden sei. Erwägungsgrund 22 der EU-RL 2011/83 bestimmt: „Als Geschäftsräume sollten alle Arten von Räumlichkeiten (wie Geschäfte, Stände oder Lastwagen) gelten, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöhnlich ausübt. Markt- und Messestände sollten als Geschäftsräume behandelt werden, wenn sie diese Bedingung erfüllen.“ In der Folge stellte sich die Frage, wann ein Gewerbe in einer Räumlichkeit „gewöhnlich“ ausgeübt wird. Zum Volltext der Entscheidung hier (EuGH – Messestand kann „Geschäftsraum“ sein, so dass bei Messeverkauf nicht auf Widerrufsrecht hingewiesen werden muss).
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