EuGH: Verlinkung von rechtswidrigen Inhalten als öffentliche Wiedergabe

veröffentlicht am 14. September 2016

EuGH, Urteil vom 08.09.2016, Az. C-160/15
Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2001/29/EG

Der EuGH hat entschieden, dass derjenige, der urheberrechtlich geschützte Werke, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, verlinkt, diese im Sinne von Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2001/29/EG „öffentlich wiedergibt“, wenn die Verlinkung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. In diesem Fall werde die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website vermutet. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier (EuGH – Verlinkung von rechtswidrigen Inhalten als öffentliche Wiedergabe). Was wir davon halten? Das Urteil des EuGH ist dogmatisch schlicht nicht haltbar; hier sollte um jeden Preis die Verlinkung eines rechtswidrig veröffentlichten Fotos unterbunden werden. Dazu hätte jedoch gleichermaßen das Instrument der Störerhaftung herhalten können. Der Tatbestand des „öffentlichen Zugänglichmachens“ ist ein faktischer. Nach Lesart des deutschen Urheberrechtsgesetzes ist darunter der Vorgang zu verstehen, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (vgl. § 19a UrhG). Die Frage der Rechtskonformität des Werks ist hingegen eine rein rechtliche, welche die jeweilige Handlung nicht beeinflussen kann. Die Entscheidung kollidiert auch mit der Entscheidung EuGH, Beschluss vom 21.10.2014 (Az.: C-348/13): Danach soll es sich bei dem sog. „Framing“ nicht um eine „öffentliche Wiedergabe“ gemäß Art. 3 Abs. 1 EU-RL 2001/29/EG handeln, wenn die Wiedergabe des Werkes nicht gegenüber einem neuen Publikum erfolgt. In jenem Fall, einem geframten Youtube-Video, gebe es jedoch kein „neues Publikum“, da das Video weiterhin auf Youtube öffentlich zugänglich sei.


Haben Sie eine Abmahnung wegen Verlinkung von Internet-Inhalten bekommen?

Sind Sie unsicher darüber, welche Rechte Sie haben? Oder glauben Sie, dass der Anspruch der Gegenseite möglicherweise nicht berechtigt ist? Rufen Sie uns gleich an: 04321 / 390 550 oder 040 / 35716-904. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail (info@damm-legal.de) oder per Fax (Kontakt). Die Prüfung der Unterlagen und unsere Ersteinschätzung ist für Sie kostenlos. Unsere Fachanwälte sind mit der Materie vertraut und helfen Ihnen umgehend, gegebenenfalls noch am gleichen Tag.


I