Filesharing: Die vorbeugende Unterlassungserklärung des Abgemahnten ist auch beim OLG Düsseldorf weiterhin möglich / Klarstellung

veröffentlicht am 19. Januar 2012

Nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 14.11.2011, Az. I-20 W 132/11, hier) wird in verschiedenen juristischen Blogs die Wirksamkeit von sog. vorbeugenden Unterlassungserklärungen für die Zukunft in Abrede gestellt. Es handelt sich hierbei um eine Fehlinterpretation der Düsseldorfer Entscheidungsgründe. Der Senat hat nicht etwa gerügt, dass die (weite/vorbeugende) Unterlassungserklärung des Abgemahnten unwirksam ist, also eine Unterlassungserklärung, die über den eigentlichen Verstoß hinaus geht, um weiteren Abmahnungen anderer Musiktitel, Videos oder dergleichen des gleichen Rechtsinhabers die Grundlage zu entziehen. Vielmehr hat das Gericht gerügt, dass die Forderung einer solchen pauschalen Unterlassungserklärung durch den Abmahner (!) gegen geltendes Recht verstößt. Dies ist auch zutreffend, da eine Abmahnung inklusive der ihr beigefügten Unterlassungserklärung dem Abgemahnten klar aufzeigen muss, was er unterlassen soll. Ist dies nicht der Fall, weil der Anspruch nebulös formuliert wird, so scheitert die Wirksamkeit einer solchen Abmahnung an dem sog. Bestimmtheitserfordernis. Das OLG Düsseldorf darf wie folgt zitiert werden:

Steht nicht eindeutig fest, welche Musiktitel im Einzelnen gemeint sind, ist der auf die Verpflichtung zur Unterlassung der Verbreitung gerichtete Antrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn diese individualisierend beschrieben werden, was durch eine Bezugnahme auf einen Ausdruck oder einen Datenträger erfolgen kann (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 24 – Planfreigabesystem).

Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs kann vom Schuldner als Unterlassungserklärung nicht mehr verlangen, als was er durch eine Titulierung erreichen könnte. Eine Unterlassungserklärung, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Gläubigers gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Schuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig. Im Falle einer vom Gläubiger für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Unterlassungserklärung ist eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung daher nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Vom Unterlassungsgläubiger vorformulierte Unterlassungs- und Vertragsstrafeverpflichtungserklärungen unterfallen den Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, NJW 1993, 721, 722).

Hinweis: Eine ganz andere Frage ist, ob es ratsam ist, nach der Abmahnung eines bestimmten Werks eine vorbeugende Unterlassungserklärung in Bezug auf alle weiteren, denkbaren Werke des jeweiligen Rechteinhabers abzugeben. Dies können wir guten Herzens mit einem klaren „Jain“ beantworten. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein Pauschalangebot, dass ohne individuelle Prüfung die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung als Standardprozedere beinhaltet, sollten Sie mit äußerster Vorsicht genießen, zumal jeder Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu einer Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro führen kann.

I