HABM: Die Marke „Fucking Hell“ ist für helles Bier aus Fucking eintragungsfähig

veröffentlicht am 6. Mai 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammHABM, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. R 385/2008-4
Artikel 7(1)(f), (2) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM), welches über die Eintragung von europäischen Gemeinschaftsmarken entscheidet, hat die Eintragung der Wort-/Bildmarke „Fucking Hell“ für u.a. Bekleidungsstücke, Biere, alkoholfreie und alkoholische Getränke zugelassen. Der zuständige Prüfer hatte die Eintragung wegen der Wortbedeutung in der englischen Sprache zurückgewiesen, weil das Recht auf freie Meinungsäußerung bei störenden, schimpflichen oder beleidigenden Zeichen an seine Grenzen stoße. Der Begriff benutze Sexualität, um Verachtung und Wut zu äußern. Die Beschwerdeführer traten dem entgegen mit dem Hinweis auf die oberösterreichische Ortschaft Fucking (93 Einwohner) und der Bedeutung des Wortes „Hell“ als eine abkürzende Bezeichnung für eine helles Bier. Dagegen hatte die Beschwerdekammer nichts einzuwenden. Die Kammer führte aus, dass Artikel 7(1)(f) GMV jedoch nicht die Eintragung von Zeichen erlaube, die herabsetzend, diskriminierend, blasphemisch oder beleidigend sind, zu Straftaten oder zu Aufruhr aufrufen. Indes enthalte die angemeldete Wortkombination keine semantische Aussage, die auf eine bestimmte Person oder Gruppe von Personen bezogen werden könne. Sie fordere auch nicht zu einer bestimmten Handlung auf. In der Bedeutung als Ganzes sei sie eine Interjektion, mit der eine Missbilligung zum Ausdruck gebracht werde, nicht aber, wem gegenüber was missbilligt wird. Es könne auch nicht als verwerflich angesehen werden, existierende Ortsnamen bestimmungsgemäß (als Hinweis auf den Ort) zu verwenden, nur weil diese in anderen Sprachen eine zweideutige Bedeutung haben.


Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
(Marken, Muster und Modelle)

Entscheidung

In der Beschwerdesache R 385/2008-4

betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 025 159 erlässt die vierte Beschwerdekammer unter Mitwirkung von … die folgende

Entscheidung

Sachverhalt und Parteivortrag

Am 13. Juni 2007 meldeten die Beschwerdeführer die Bildmarke [Abb.] als Gemeinschaftsmarke für die folgenden Waren an:
Klasse 25 – Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Klasse 32 – Biere und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke.
Klasse 33 – Alkoholische Getränke (ausgenommen Bier).

Der Prüfer beanstandete die Eintragbarkeit des Zeichens unter Hinweis auf Artikel 7(1)(f), (2) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, 24. März 2009, S. 1, kodifizierte Fassung der Verordnung (EG) des Rates Nr. 40/94 vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke („GMV“) wegen der Wortbedeutung in der englischen Sprache. Die Beschwerdeführer traten der Beanstandung entgegen.

Der Prüfer wies die Anmeldung mit Entscheidung vom 20. Dezember 2007 gemäß Artikel 7(1)(f), (2) GMV zurück. Die Wortelemente des angemeldeten Zeichens bestünden aus dem Begriff „Fucking“, der sich aus dem englischen Verb „to fuck“ ableite und ein derber und unanständiger Ausdruck sei, und dem Begriff „Hell“ für „Hölle“. Das Gesamtzeichen bedeute im Englischen laut Wörterbuch „Verdammte Scheiße“. Der Begriff benutze Sexualität, um Verachtung und Wut zu äußern. Die Ortschaft Fucking in Österreich, auf die die Beschwerdeführer hingewiesen hatten, habe nur 93 Einwohner, niemand kenne sie. Das Recht auf freie Meinungsäußerung stoße an seine Grenzen bei störenden, schimpflichen oder beleidigenden Zeichen.

Die Beschwerdeführer legten gegen die angefochtene Entscheidung am 16. Februar 2008 Beschwerde ein und begründeten diese am 23. April 2008. Sie weisen u.a. darauf hin, dass es in Oberösterreich ca. 30 km nördlich von Salzburg eine Ortschaft Fucking gibt, die schon 1070 erstmals urkundlich erwähnt wurde und auf einen Grafen Focko zurückgeht, und dass der Begriff „Hell“ für ein helles Bier stehe.

Entscheidungsgründe

Gegen die Idee, eine Bierspezialität mit einem Ortsnamen und der generischen Angabe „Hell“ (amtsbekannt als Kurzbezeichnung für ein helles Bier) zu benennen, ist nichts einzuwenden. Auf das Vorliegen einer geographisch beschreibenden Angabe hat der Prüfer die Zurückweisung nicht erst zu stützen versucht.

Gemäß Artikel 7(2) GMV würde es für die Zurückweisung der Anmeldung ausreichen, wenn bezogen auf das Vereinigte Königreich und Irland als Teile der Gemeinschaft eine Marke vorläge, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt.

Bei der Frage, ob Werbemaßnahmen als unlauter verboten werden können, ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung mitzuberücksichtigen (Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, § 5 Rdn. 1.65). Nichts anderes kann bei Artikel 7(1)(f) GMV gelten, da eine Bejahung dieser Norm voraussetzt, dass die Benutzung der Bezeichnung als solche verboten werden kann. Dies bedeutet, dass es den Beschwerdeführern nicht verwehrt werden kann, ihre eigene Meinung auszudrücken, wohl aber verwehrt ist, Grundrechte anderer zu verletzen und im Einzelfall eine Abwägung erforderlich sein kann. Der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, die Beschwerdeführer könnten sich, wenn der Staat ihnen verbieten wolle, Verachtung und Wut auszudrücken, nicht auf Grundrechte berufen, war rechtlich unzutreffend.

Die erkennende Kammer hält es für nicht zielführend, die Diskussion zwischen dem Prüfer und den Beschwerdeführern über die Bedeutungsnuancen der angemeldeten Wortkombination und ihrer Bestandteile fortzuführen oder durch extensive Zitate von Wörterbüchern sich auf die vom Prüfer anvisierte sprachliche Ebene zu begeben. Nur so viel: Die „Hölle“ ist nach christlicher Vorstellung der Ort höchster Qual. Sie ist der Ort der Verdammnis. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist die „Hölle“ ein Synonym für etwas Negatives, Qualbereitendes. Wenn der erste Wortbestandteil für „verdammte…“ stehen soll, dann bezeichnet er nur das, was in der Hölle nach volkstümlicher Vorstellung passiert.

Artikel 7(1)(f) GMV erlaubt nicht die Eintragung von Zeichen, die herabsetzend, diskriminierend, blasphemisch oder beleidigend sind, zu Straftaten oder zu Aufruhr aufrufen.

Indes enthält die angemeldete Wortkombination keine semantische Aussage, die auf eine bestimmte Person oder Gruppe von Personen bezogen werden könnte. Sie fordert auch nicht zu einer bestimmten Handlung auf. Sie kann noch nicht einmal so verstanden werden, dass der Leser zur Hölle fahren möge. In der vom Prüfer herangezogenen Bedeutung als Ganzes ist sie eine Interjektion, mit der eine Missbilligung zum Ausdruck gebracht wird, nicht aber, wem gegenüber was missbilligt wird. Es kann auch nicht als verwerflich angesehen werden, existierende Ortsnamen bestimmungsgemäß (als Hinweis auf den Ort) zu verwenden, nur weil diese in anderen Sprachen eine zweideutige Bedeutung haben.

Tenor der Entscheidung

Aus diesen Gründen entscheidet DIE KAMMER wie folgt:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wird zur Veröffentlichung zugelassen.

I