KG Berlin: Der Begriff „ähnliche Waren“ für erlaubte E-Mail-Werbung ist eng auszulegen

veröffentlicht am 13. September 2011

KG Berlin, Beschluss vom 18.03.2011, Az. 5 W 59/11
§ 3 UWG, § 7 UWG, § 8 UWG

Das KG Berlin hat entschieden, dass für erlaubte E-Mail-Werbung gemäß § 7 Abs. 3 UWG, der eine Ausnahme für die Direktwerbung eines Händlers für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen darstellt, eine enge Auslegung des Begriffs „ähnlich“ erforderlich ist. Diese Ähnlichkeit müsse sich auf in der Vergangenheit von dem Kunden erworbene Waren beziehen. Die beworbenen Produkte müssten austauschbar sein oder einem ähnlichen Verwendungszweck dienen. Im entschiedenen Fall hatte das Gericht eine Ähnlichkeit abgelehnt. Der betroffenen Kunde hatte ein „Don’t break the bottle-Geduldsspiel“ erworben und erhielt Werbung u.a. für „Origami Papier-Servietten“ oder „Leuchtende Party-Gläser“ als „Must-haves für deine Silvesterparty“. Zitat des Gerichts:

„b) Bei keinem dieser Produkte ist – was auch das Landgericht sieht – im Verhältnis zum erworbenen Geduldsspiel der gleiche typische Verwendungszweck oder gar eine Austauschbarkeit gegeben. Ob man es demgegenüber mit dem Landgericht genügen lassen kann, dass sich die beworbenen Artikel wie der zuvor erworbene Artikel gleichermaßen als Geschenk für einen Party-Gastgeber eignen, um (abstellend auf die Sicht des umworbenen Käufers) einen „ähnlichen“ Bedarf im vorstehenden Sinne anzunehmen, muss der Senat nicht entscheiden. Denn auch dies trifft in tatsächlicher Hinsicht zumindest nicht für sämtliche beworbenen Artikel zu (was zur Bejahung des Ausnahmetatbestands aber erforderlich wäre, vgl. OLG Jena a.a.O.). Denn jedenfalls das Lautsprecherset und das Mischgerät (zumal zu den dafür verlangten Preisen) eignen sich objektiv ersichtlich nicht als Geschenk für einen Party-Gastgeber. So werden sie in erster Linie auch nicht beworben, sondern als Artikel für „Deine“ Silvesterparty, wofür man jedenfalls diese beiden Artikel naheliegenderweise auch kauft, also für die eigene Party und nicht als Geschenk des Partygastes an den Partygastgeber.

c) Auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin besagte Artikel in der Tat auch als „Top 5 Party-Mitbringsel“ bezeichnet, lässt sich nichts anderes herleiten. Es unterliegt nicht der Definitionsmacht des Werbenden, was er laut Werbung als Verwendungszweck (angeblich) erachtet, um besagten – nämlich objektiv erforderlichen, hier aber eben nicht gegebenen – Ähnlichkeitsbezug herzustellen. Denn sonst wären Umgehungen des im Grundsatz gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG bestehenden Werbeverbots Tür und Tor eröffnet (theoretisch-überspitztes Extrembeispiel: Bewerbung eines zu erwerbenden Rolls-Royce‘ als „Party-Mitbringsel“, nachdem zuvor eine CD mit „Party-Hits“ erworben wurde).“

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