KG Berlin: Der Geschäftsführer einer GmbH haftet bei Schutzrechtsverletzungen von Angestellten nicht automatisch neben der GmbH

veröffentlicht am 26. November 2013

KG Berlin, Urteil vom 25.02.2013, Az. 24 U 58/12
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG,
§ 13 UrhG, § 16 UrhG, § 19?a UrhG, § 72 Abs.1, Abs. 2 UrhG, § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG

Das KG Berlin hat entschieden, dass es keinen Rechtssatz des Inhalts gibt, dass der Geschäftsführer einer GmbH oder einer sonstigen Gesellschaft für die im Rahmen der Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft begangenen und dieser zuzurechnenden Schutzrechtsverletzungen stets auch ohne Feststellung einer persönlichen Verantwortlichkeit als Täter auf Schadensersatz haftet. Ein solcher Rechtssatz sei in der Rechtsprechung des BGH gerade nicht anerkannt. Zitat:


„aa) Ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Bekl. zu 2 [Geschäftsführer einer GmbH] könnte mit Erfolg – wie oben ausgeführt – allein auf eine Täterhaftung des Bekl. zu 2 gestützt werden, nicht hingegen auf eine Störerhaftung. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Bekl. zu 2 die in Rede stehende Verletzungshandlung täterschaftlich begangen hat, obliegt nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen der Kl. als derjenigen Partei, welche hierauf einen Anspruch stützt. Allerdings kommt, wenn eine Partei- wie vorliegend die Kl. – Umstände darlegen und beweisen muss, die zu dem ihrem Einblick entzogenen Bereich des Prozessgegners gehören, in Betracht, den Prozessgegner im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 138 II ZPO für verpflichtet zu halten, der darlegungs- und beweispflichtigen Partei die ihr obliegende Darlegung und den ihr obliegenden Beweis durch nähere Angaben über die betreffenden, zum Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen; dies wird allgemein mit dem Begriff der sekundären Darlegungslast bezeichnet (Zöller/Greger, ZPO, Vorb. § 284 Rdnr. 34):

Im vorliegenden Fall haben die Bekl. vorgetragen, wer konkret die Verletzungshandlung begangen haben soll, nämlich der mit Name und Anschrift benannte ehemalige Marketingleiter der Bekl. zu 1, … . Durch diese Angabe sind die Bekl. ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen. Denn falls es sich so verhält, wie von den Bekl. vorgetragen, können diese nicht mehr vortragen, als dass die Verletzungshandlung nicht vom Bekl. zu 2, sondern von einer bestimmtem anderen- vorliegend noch dazu konkret benannten- Person begangen worden ist. Ob dieser Vortrag für den Fall ausreichend wäre oder ob er – wie die Kl. meint – mangels Vortrags dazu, welche Maßnahmen zur Unterbindung von Schutzrechtsverletzungen innerhalb der Gesellschaft getroffen worden seien, „unbeachtlich“ wäre, wenn der Bekl. zu 2 aus Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen würde, kann vorliegend dahinstehen. Denn vorliegend wird der Bekl. zu 2 nicht aus Störerhaftung auf Unterlassung in Anspruch genommen, sondern aus Täterhaftung auf Schadensersatz. Es kommt daher entgegen der Auffassung der Kl. nicht drauf an, ob der Bekl. zu 2 dartun konnte, welche Maßnahmen er getroffen hat, um Schutzrechtsverletzungen zu unterbinden, und wie er die Wirksamkeit dieser Maßnahmen überwacht hat.

Dem hiernach der sekundären Darlegungslast genügenden Vortrag der Bekl. ist die Kl. mit der – keinen konkreten Sachvortrag enthaltenden und auch unzutreffenden – Auffassung, „Die Haftung des Geschäftsführers für sämtliche Ansprüche aus der Verletzung von Schutzrechten ergibt sich aus der Rechtsprechung„, nicht zureichend entgegengetreten. Dies gilt auch in Ansehung des vorprozessualen Schreibens des Prozessbevollmächtigten der V-GmbH & Co. KG vom 8. 7. 2011, in welchem es heißt: „Ich werde meiner Mandantin auch empfehlen, Strafanzeige zu erstatten; es mag sich dann im Ermittlungsverfahren herausstellen, ob hier ein (wie in der einen Hälfte aller Fälle, die ich erlebe) ausgeschiedener Mitarbeiter oder (in der anderen Hälfte der Fälle) ein Praktikant die Raubkopie vorgenommen hat“. Eine konkrete Behauptung der Täterschaft des Bekl. zu 2 ist auch in Ansehung dessen klägerseits nicht erfolgt. Darüber hinaus wäre die für die Täterschaft des Bekl. zu 2 beweispflichtige Kl., welche sich schon nicht auf das Zeugnis des – von den Bekl. als Täter genannten – Herrn X für eine etwaige, so indes schon nicht erhobene Behauptung, dieser sei nicht der Täter gewesen, berufen hat, auch beweisfällig geblieben.

Die Kl. kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des BGH vom 15. 5. 2003 (GRUR 2003, 900 – Feststellungsinteresse III) stützen. In dem dort vom BGH zu entscheidenden Fall hatte die dortige Kl. sowohl eine GmbH als auch deren Geschäftsführer und deren Vertriebsleiter auf Auskunft und – im Wege eines Feststellungsantrags- auf Schadensersatz in Anspruch genommen wegen behaupteter unerlaubter Vervielfältigung eines Computerprogramms. Im dortigen Verfahren hat der BGH seine Auffassung, alle drei Bekl. hafteten auf Grund der vom BerGer. festgestellten Verletzungshandlungen der Kl. auf Schadensersatz, damit begründet, dass deren Verantwortlichkeit vom BerGer. im Rahmen der Verurteilung zur Rechnungslegung festgestellt worden sei (BGH,GRUR 2003, 900 – Feststellungsinteresse III, juris-Rdnr. 20). Im dortigen Verfahren verhielt es sich also so, dass ausdrücklich eine Verantwortlichkeit des Geschäftsführers der GmbH für die Urheberrechtsverletzung festgestellt worden war und er deshalb für diese auf Schadensersatz haftete. Eine Aussage dahingehend, dass der Geschäftsführer einer GmbH oder sonstigen Gesellschaft stets – entgegen dem Verschuldanserfordernis nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG – auch ohne der Feststellung einer persönlichen Verantwortlichkeit auf Schadensersatz haftet, wenn im Bereich der Gesellschaft und dieser zurechenbar eine Urheberrechtsverletzung begangen wird, kann dieser Entscheidung des BGH nicht entnommen werden (vgl. dazu auch v. Wolff, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl. [2009], § 97 Rdnr. 20; Lütje, in: Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. [2000], § 97 Rdnr. 39). in diesem Zusammenhang wird weiter darauf hingewiesen, dass sich die vom BGH verwendete Terminologie mit derjenigen aus der Entscheidung „Sporthosen“ deckt, in welcher der BGH – nach Bejahung eines Unterlassungsanspruchs gegenüber dem dortigen Bekl. zu 2, dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der dortigen Bekl. zu 1 – ausgeführt hat, dass hinsichtlich eines dort geltend gemachten Schadensfeststellungsanspruchs gegenüber dem dortigen Bekl. zu 2 kein Raum sei, weil der dortige Bekl. zu 2 für die dort in Rede stehenden Rechtsverletzungen „nicht persönlich verantwortlich“ sei (BGH,GRUR 1986, 248 – Sporthosen, juris-Rdnrn. 22, 30). Ein Rechtssatz des Inhalts, dass der Geschäftsführer einer GmbH oder einer sonstigen Gesellschaft für die im Rahmen der Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft begangenen und dieser zuzurechnenden Schutzrechtsverletzungen stets auch ohne der Feststellung einer persönlichen Verantwortlichkeit als Täter auf Schadensersatz hafte, ist in der Rechtsprechung des BGH damit gerade nicht anerkannt.

bb) Der Kl. verhilft gegenüber dem Bekl. zu 2 auch ihre Auffassung, da die Methode der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie ihren Ursprung in der bereicherungsrechtlichen Eingriffskondiktion habe, komme es nicht darauf an, ob den in Anspruch Genommenen ein Verschulden treffe, sondern, ob er auf Kosten des Verletzten etwas erlangt habe, unabhängig davon, dass es sich bei dem Anspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG um einen Schadensersatzanspruch handelt, nicht zum Erfolg. Insbesondere kann sich die Kl. gegenüber dem Bekl. zu 2 auch nicht nach § 102?a UrhG auf einen Anspruch auf Eingriffskondiktion nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB berufen, denn es ist jedenfalls nicht zu ersehen, dass der Bekl. zu 2 persönlich auf Grund der streitgegenständlichen Verletzungshandlung bereichert wäre. Dies wäre aber Voraussetzung, um ihn aus Bereicherungsrecht in Anspruch nehmen zu können. Es kann daher dahinstehen, ob die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs vorliegen.

cc) Zu Recht hat daher das LG die Klage gegenüber dem Bekl. zu 2 einschließlich der diesem gegenüber geltend gemachten Nebenforderungen abgewiesen.“

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