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KG Berlin: Die Angabe einer Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung stellt wettbewerbswidrige Irreführung dar

Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Urteil vom 12.08.2008, Az. 5 U 144/07
§§ 3, 5 UWG

Das KG Berlin hat per Anerkenntnisurteil entschieden, dass in der Wiedergabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrugn ein Wettbewerbsverstoß (wegen Irreführung) zu sehen ist, welcher abgemahnt werden kann. Das KG Berlin schließt sich damit dem OLG Hamm und dem OLG Frankfurt a.M. an, welche bereits in gleicher Weise entschieden hatten.

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