KG Berlin, Beschluss vom 13.04.2010, Az. 5 W 65/10
§ 8 Abs. 4 UWG
Das KG Berlin hat darauf hingewiesen, dass eine wettbewerbsrechtliche Gegenabmahnung – als Antwort auf eine andere wettbewerbsrechtliche Abmahnung – zwar grundsätzlich zulässig ist, ihr jedoch als sog. „Retourkutsche“ gewisse Bedenken entgegenstünden, so dass eine besonders kostenschonende Verfahrensweise des „Retourkutschers“ erforderlich sei. Im Einzelnen:
Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin sich bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie vom Antragsgegner urheberrechtlich abgemahnt worden sei, durch die rechtliche Ausgestaltung der Internetauftritte des Antragsgegners nicht behindert gefühlt. Erst diese Abmahnung sei für Sie Veranlassung gewesen, das Verhalten des Antragsgegners im Internet rechtlich überprüfen zu lassen.
Zu Recht habe das Landgericht darauf hingewiesen, dass eine solche eigene Abmahnung nicht alleine schon wegen ihres Charakters als Gegenangriff missbräuchlich sei. Nichts desto trotz sei schon die Ausgangssituation einer „Retourkutsche“ regelmäßig nicht unbedenklich und sie zwinge den (abgemahnten) Abmahnenden in einem besonderen Maß zu einer zurückhaltenden, kostenschonenden Verfahrensweise. Denn es sei nach der Lebenserfahrung nicht völlig fern liegend, dass die eigene Abmahnung vorwiegend deshalb ausgesprochen werden solle, um (auch) den Gegner kostenmäßig zu belasten, so wie der Abmahnende zuvor selbst kostenmäßig belastet worden sei.
Vorliegend komme insoweit noch hinzu, dass die Antragstellerin selbst offenbar noch keinerlei konkrete Zweifel hinsichtlich der Internetauftritte des Antragsgegners gehegt habe, sondern sie insoweit ihren Verfahrensbevollmächtigten erst mit näheren Ermittlungen beauftragt habe.