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KG Berlin: Wenn der Verkäufer um seinen Kaufpreis geprellt wird, kann er das Vermögen des Betrügers unter Arrest stellen lassen

KG Berlin, Urteil vom 07.01.2010, Az. 23 W 1/10
§ 111 b StPO; § 263 StGB, §§ 830, 840 BGB

Der Antragsgegner hatte sich in diesem Fall über das Internet durch betrügerisches Verhalten Waren mit einem mutmaßlichen Wert von 45.000 EUR verschafft (Eingehungsbetrug). Das Landgericht hatte gemäß § 111 b StPO die so genannte Rückgewinnungshilfe angeordnet. Die Antragsteller hatten darüber hinaus den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegner angeordnet. Auf die Beschwerde des Antragsgegners gab das Kammergericht dem Arrestantrag statt und erklärte, dass das Sicherungsbedürfnis der Arrestgläubiger durch die Rückgewinnungshilfe nicht entfallen sei.

Die Antragsteller hätten, so der Senat, einen Arrestanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, §§ 830, 840 BGB glaubhaft gemacht.

Die Antragsteller hätten ferner einen Arrestgrund glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe regelmäßig ein Arrestgrund, wenn das vorsätzliche vertragswidrige Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren Handlung zusammenfalle (BGH WM 1983, 614; vgl. auch OLG Dresden MDR 1998, 795; differenzierend OLG Köln MDR 2008, 232). Dieser Umstand genüge jedenfalls bei Vermögensdelikten wie dem hier in Rede stehenden Eingehungsbetrug (Wieczorek/Schütze/Thümmel, ZPO, 3. Aufl., § 917, Rdnr. 11). In einem solchen Fall sei die Annahme gerechtfertigt, der Täter werde sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen und daher die Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren.

Besondere Gründe, die ausnahmsweise den Arrestgrund entfallen lassen könnten, wie etwa die Absicht des Täters, den Schaden wieder gut zu machen, seien aufgrund des von den Antragstellern dargelegten vorgerichtlichen Verhaltens der Antragsgegner nicht zu erkennen. Dagegen stelle die Vermögensbeschlagnahme (dazu sogleich) einen Arrestgrund nicht dar (OLG Hamm OLGR 2004, 55), schließe ihn aber entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht aus (Drescher in: MüKo, ZPO, 3. Aufl., § 917, Rdnr. 6).

Die von dem Amtsgericht Tiergarten angeordnete Rückgewinnungshilfe lasse das Sicherungsbedürfnis der Antragsteller nicht entfallen. Maßnahmen von Behörden stellten keine anderweitige Sicherung der Antragsteller dar (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 917, Rdnr. 11; HdBVR-Dunkl, 3. Aufl., Kapitel A, Rdnr. 162; ferner Drescher in: MüKo, ZPO, a.a.O., § 917, Rdnr. 16; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 917, Rdnr. 15; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 22. Aufl., § 917, Rdnr. 26; a.A. Musielak/Huber, ZPO, 7. Aufl., § 917, Rdnr. 8; vgl. zum Ganzen auch Köper NJW 2004, 2485). Dies folge schon aus dem Umstand, dass der Verletzte Einfluss weder auf ihre Anordnung noch - wie hier die Antragsteller - auf ihren Fortbestand habe . Es kommt hinzu, dass die Anwendung von § 111 g Abs. 3 Satz 1 StPO bei mehreren Verletzten nicht etwa zur Folge habe, dass alle Verletzten mit ihren Pfändungspfandrechten den gleichen Rang hätten. Vielmehr bleibt das vollstreckungsrechtliche Prioritätsprinzip unangetastet (BGH NJW 2000, 2027).

Schließlich sei in der strafrechtlichen Judikatur und Literatur anerkannt, dass der Verletzte, um auf das von der Staatsanwaltschaft arrestierte Vermögen zugreifen zu können, eines Titels in Form eines vorläufig vollstreckbaren Urteils oder eines Arrestbefehls bedarf (vgl. statt aller Meyer-Goßner/Cierniak, StPO, 52. Aufl., § 111 g, Rdnr. 2; ferner BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf Wistra 1992, 319). Dann könne ihm aber nicht der Erlass eines Arrestbefehls mit der Begründung verwehrt werden, er sei durch die Rückgewinnungshilfe bereits ausreichend gesichert. Jedenfalls geböte der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung, die Antragsteller nicht zwischen die Mühlsteine der etwa unterschiedlichen Auffassungen der zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Stimmen geraten zu lassen.

Darauf, dass die Antragsteller nicht schon früher um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hätten, komme es nicht an. Ein längeres Zuwarten lasse allenfalls die Dringlichkeit einer sogenannten Regelungsverfügung nach § 940 ZPO (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 940, Rdnr. 4) entfallen. Gemäß § 923 ZPO sei die sogenannte Lösungssumme zu bestimmen.

Auf das Urteil hingewiesen hat RA Siegfried Exner.

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