LG Aschaffenburg: Irreführende Facebook-Werbung für eine Fahrschule

veröffentlicht am 5. Oktober 2018

LG Aschaffenburg, Urteil vom 12.07.2016, Az. 2 HK O 38/15
§ 3 Abs. 1 UWG, § 5 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 1, Abs. 3 UWG

Das LG Aschaffenburg hat entschieden, dass die Facebook-Werbung einer Fahrschule, welche Ausbildungen anbot, für welche keine Fahrschulerlaubnis vorhanden war, irreführend ist. Vorliegend hatte ein Fahrschulbetreiber, der lediglich die Fahrschulerlaubnis für die Klassen B/BE besaß, Ausbildungen z. B. in den Klassen C/CE beworben. Dass unter gleicher Adresse die Fahrschule des Vaters des Werbenden betrieben werde, welcher die erforderlichen Fahrschulerlaubnisse besitze, sei unbeachtlich, da das Impressum des Facebook-Auftritts eindeutig den Beklagten als Verantwortlichen ausgewiesen habe. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Aschaffenburg – Werbung Fahrschule).


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