LG Augsburg: Zur unzulässigen Werbung mit kostenloser Rechtsberatung durch einen Fahrzeugpflegebetrieb

veröffentlicht am 17. Oktober 2012

LG Augsburg, Endurteil vom 13.09.2012, Az. 1 HK O 4443/11
§ 3 RDG, § 5 Abs. 1 S. 1 RDG

Das LG Augsburg hat entschieden, dass eine auf den Bereich der Fahrzeugpflege und Fahrzeugaufbereitung spezialisierte GmbH im geschäftlichen Verkehr keine Rechtsberatung anbieten darf, wenn sie hierzu keine amtliche Erlaubnis vorweisen kann. Die Beklagte hatte im vorliegenden Fall auf ihrer Webseite als Zusatzleistung eine halbe Stunde Rechtsberatung zum Nulltarif angeboten, ohne dass dies als Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 RDG gewertet wurde.

Die Kammer vermochte dem Einwand der Beklagten, dass die Rechtsberatung tatsächlich von einem Rechtsanwalt vorgenommen werde, nicht zu folgen, solange die Beklagte auf Grund des Fehlens eines entsprechend deutlichen Hinweises auf ihrer Website den Eindruck erwecke, sie würde die Rechtsberatung selbst erbringen. Im Übrigen komme es auch nicht auf die tatsächliche Erbringung und/oder Durchführung von Rechtsdienstleistungen an. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz erfolge bereits durch die bloße Ankündigung (vgl. BGH in GRUR 2002, 985 – WISO; BGH in GRUR 2005, 604, 606 – Fördermittelberatung).

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