LG Bamberg: In das Impressum (des gewerblichen eBay-Verkäufers) gehört mehr als nur die Post- und E-Mail-Adresse

veröffentlicht am 7. Dezember 2012

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bamberg, Urteil vom 23.11.2012, Az. 1 HK O 29/12
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

Das LG Bamberg hat entschieden, dass die nach dem Telemediengesetz notwendigen „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit [Diensteanbieter] ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ noch nicht erbracht sind, wenn „nur“ eine postalische und eine E-Mail-Adresse im Impressum aufgeführt werden. Es müsse vielmehr eine Kommunikationsmöglichkeit angegeben werden, welche es ermögliche, Anfragen des Verbrauchers binnen 60 Minuten zu beantworten. Was wir davon halten?

Der Kollege Dr. Schenk sieht in dem Urteil eine glatte Fehlentscheidung, wohl insbesondere in Hinblick auf das gerichtlich vorgegebene Antwort-Zeitfenster von 60 Minuten (hier). Die von ihm zitierten Entscheidungen des OLG Köln, OLG Hamm und LG Wiesbaden dürften die Annahme einer Fehlentscheidung indes nicht stützen und auch die Dauer des Zeitfensters für die Beantwortung einer Verbraucheranfrage könnte in Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung stehen (s. Ende).

Das OLG Köln fordert ohne Ausnahme eine Telefon- oder Telefaxnummer im Impressum (Urteil vom 13.02.2004, Az. 6 U 109/03, hier), welche im Sachverhalt des LG Bamberg nicht zu erkennen war. Das OLG Hamm vertrat hingegen die Auffassung, dass bei der Vorhaltung der Kontaktdaten entweder eine Telefonnummer angegeben werden muss oder, wenn nur eine E-Mail-Adresse vorgehalten werde, ein elektronisches Kontaktformular für die unmittelbare Kontaktaufnahme vorzuhalten ist. Auch diese Entscheidung führt zur Richtigkeit der Bamberger Entscheidung, da in jenem Sachverhalt weder Telefonnummer noch Kontaktformular vorhanden waren. Das LG Wiesbaden schloss sich der Entscheidung des OLG Hamm im Ergebnis an (LG Wiesbaden, Urteil vom 21.12.2011, Az. 11 O 65/11, hier).

Richtig ist also, dass allein die Vorhaltung der postalischen und der E-Mail-Adresse die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Der BGH (Beschluss vom 26.04.2007, Az. I ZR 190/04, hier) legte die Rechtsfrage dem EuGH (EuGH, Urteil vom 16.10.2008, Az. C?298/07, hier) vor, welcher entschied (Zitat): „Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG … ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet.“ Erforderlich ist demgemäß zusätzlich die Vorhaltung einer Telefonnummer oder einer „elektronische Anfragemaske“.

Das erforderliche Antwortzeitfenster dürfte die Bamberger Kammer dem o.g. EuGH-Urteil entnommen haben. Dies führte aus: „Es trifft zu, dass eine elektronische Anfragemaske als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden kann, wenn der Diensteanbieter, wie sich im Ausgangsverfahren aus den Akten ergibt, auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet.“ Offen ist damit allerdings noch, ob eine solche Reaktionszeit für eine „schnelle Kontaktaufnahme“ auch vorliegen muss. Hierüber schweigt sich das Gesetz aus. Eine schnelle Kontaktaufnahme bezieht sich streng genommen nur auf die Eingabe und Versendung der Verbraucheranfrage. Eine unmittelbare Kommunikation schließt lediglich die Beteiligung Dritter bei der Kommunikation aus, was bei einem Kontaktformular auf der Webseite des Händlers der Fall ist.

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