LG Bayreuth: Die Werbung, dass ein Produkt kein FCKW enthält, ist als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu werten / „FCKW-frei“ (1)

veröffentlicht am 24. September 2010

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bayreuth, Beschluss vom 05.07.2010, Az. 13 HK 0 42/10
§§ 3, 5 Abs. 1 UWG

Das LG Bayreuth hat entschieden, dass die Bewerbung von Produkten (hier: Imprägnierspray“) mit der Bezeichnung „FCKW-frei“ wettberwerbswidrig ist und hat einem Onlinehändler verboten, entsprechend zu werben, soweit die Verwendung von Fluorchlorkohlenwasserstoff bei Imprägniersprays für Zelte untersagt ist. Die Irreführung bestehe darin, dass die Antragsgegnerin mit einem Umstand werbe, der gesetzlich vorgeschrieben sei und so den Eindruck erwecke, dass das Imprägnierspray einen Vorzug gegenüber anderen Imprägniersprays habe (Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Auflage, § 5 Rn. 194, Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 5 Rn. 2.71 und 2.115). Entsprechende Werbung wird derzeit u.a. vom Verein pro Verbraucherschutz e.V. abgemahnt.

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