LG Berlin: Anschlussinhaber haftet für Filesharing-Missbrauch seines WLAN auch bei ausgeschaltetem PC

veröffentlicht am 29. März 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 16 O 433/10
§ 97a Abs. 2 UrhG

Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber auch dann für illegales Filesharing haftet, wenn er ein nicht ausreichend verschlüsseltes WLAN betrieb und zum Zeit des WLAN-Betriebs sein PC ausgeschaltet war. Zitat: „Die Beklagte unterhielt im maßgebenden Zeitraum ein WLAN, wobei keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dieses gegen den Missbrauch durch Dritte gesichert wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes [BGH GRUR 2010, 633, 534 – Sommer unseres Leben] haftet in diesem Fall der Anschlussinhaber als Störer. Da es aufgrund der technischen Gegebenheiten für den Zugriff Dritter auf ein WLAN nicht darauf ankommt, dass der Computer des WLAN-Inhabers in Betrieb ist, kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe sich am 17.8.2009 zum maßgebenden Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten. Auch die behaupteten Störungen im Telefonnetz stehen der Störerhaftung der Beklagten schon deshalb nicht entgegen, weil sie ihr bekannt waren und sie sich für die Nutzung des Internets darauf hätte einstellen müssen.Was wir davon halten? Manchmal liegt der Teufel im Detail. Dies zu erkennen wird durch Einschaltung eines in Filesharing-Angelegenheiten erfahrenen Fachanwalts für Gewerblichen Rechtsschutz erleichtert.

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