LG Berlin: Bei dem Verkauf von preisgebundenen Büchern dürfen keine Gutscheine zur Anrechnung gewährt werden

veröffentlicht am 8. November 2012

LG Berlin, Urteil vom 18.09.2012, Az. 102 O 36/12
§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 BuchPrG, § 9 Abs. 1 BuchPrG

Das LG Berlin hat entschieden, dass beim Verkauf von preisgebundenen Büchern an Letztabnehmer kein Nachlass auf den Kaufpreis in der Gestalt gewährt werden darf, dass Gutscheine Dritter auf den Kaufpreis angerechnet werden. Die Beklagte hatte u.a. argumentiert, das Buchpreisbindungsgesetz gebe nicht vor, wie der Buchpreis zu zahlen sei, so dass auch eine Verbindung etwa von Barzahlung und Gutschein rechtskonform sei. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Berlin

Urteil

In dem Rechtsstreit

gegen

hat die Kammer für Handelssachen 102 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2012 durch … für Recht erkannt:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, beim Verkauf von preisgebundenen Büchern an Letztabnehmer einen Nachlass auf den Kaufpreis zu gewähren, indem Gutscheine Dritter auf den Kaufpreis angerechnet werden.

2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Gewährung eines Nachlasses auf den Kaufpreis preisgebundener Bücher bei dem Verkauf an Letztabnehmer durch Einlösung von Gutscheinen Dritter in Anspruch.

Beide Parteien vertreiben Bücher, wobei der Kläger in Berlin unter der Bezeichnung „Kohlibri“ einen stationären Buchhandel betreibt. Bei der Beklagten handelt es sich um eine der führenden Internetbuchhandlungen Deutschlands. Für die Abwicklung ihres Onlinegeschäfts verwendet sie die ihrer Firma entsprechende Domain buch.de.

Der Kläger meint, dass die Beklagte durch die Einlösung von Gutscheinen, die von Drittunternehmen ausgegeben werden und auch für den Kauf preisgebundener Bücher eingesetzt werden können, gegen die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes verstößt:

Anfang Dezember legte die Firma Zalando einer Warensendung einen als Flyer ausgestalteten Gutschein in Höhe von 5,00 EUR bei, der bei einem Einkauf im Onlineshop der Beklagte mittels Eingabe des aufgedruckten Codes für beliebige Artikel – und damit auch preisgebundene Bücher – ab einem Mindestbestellwert von 25,00 EUR eingelöst werden konnte. Bei Eingabe des Gutscheincodes im Onlineshop der Beklagten wurde der Betrag vom Kaufpreis, den der Kunde zu zahlen hatte, abgezogen. Im kleingedruckten Text am unteren Ende des Flyers fand sich der Hinweis: „Zalando erstattet den Wert jedes eingelösten Gutscheins an buch.de“.
Ein ähnlich gestalteter Gutschein, gleichfalls über einen Betrag von 5,00 EUR, wurde Ende November 2011 durch die Firma ClickandBuy an den Buchhändler … in Hanau per E-Mail versandt. Hier hieß es am Ende: „ClickandBuy erstattet den Wert jedes eingelösten Gutscheins an buch.de“.

Schließlich versandte die Beklagte selbst Anfang Dezember einen über einen Betrag von 10,00 EUR lautenden Gutschein für ihr gesamtes Sortiment, der mit der Aufforderung verbunden war: „Lösen Sie jetzt schnell Ihren 10 EUR Gutschein von ClickandBuy ein!“. Auch hier fand sich im Text der Hinweis: „ClickandBuy erstattet den Wert jedes eingelösten Gutscheins an buch.de“. Diesen Gutschein erhielt der Buchhändler … in Essen.

Darüber hinaus fanden sich bis Mitte Dezember 2011 Internetforen, etwa auf der Seite my-dealz.de, in denen Gutscheincodes für die Verwendung im Onlineshop der Beklagten kopiert werden konnten.

Der Kläger vertritt die Auffassung, das von der Beklagte praktizierte Gutscheinmodell führe zu einem Preiswettbewerb auf Händlerebene, der mit dem gesetzgeberischen Ziel eines breiten und mittelständisch geprägten Buchhandelslandschaft nicht vereinbar sei. Es würden sich diejenigen Händler am Markt durchsetzen würden, deren Werbepartner Gutscheine mit den attraktivsten Nennbeträgen versähen. Es stehe zu vermuten, dass die Beklagte neben den 150.000 im Weihnachtsgeschäft 2011 von Zalando ausgegebenen Gutscheinen auch über andere Partner Gutscheine in sechsstelliger Anzahl in Umlauf gebracht habe.
Das Gutscheinmodell der Beklagte hebe die Buchpreisbindung faktisch auf und benachteilige die kleinen, stationären Buchhändler, die keine „Sponsoren“ für großangelegte Gutscheinaktionen fänden.

Der Kläger behauptet, die Beklagte erhalte auch bei vollständiger Erstattung des eingelösten Gutscheins nicht den vollständigen gebundenen Ladenpreis von Büchern, da die Gutscheine Teil eines von der Beklagten initiierten und gesteuerten Werbekonzepts seien. Es liege auf der Hand, dass wechselseitige Werbeleistungen miteinander verrechnet würden und ein Teil der Zahlung deren Abgeltung diene, so eine Zahlung überhaupt stattfinde. Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Firma Zalando den von der Beklagten vorgelegten Vertrag hätte abschließen sollen. Sie spiele der Beklagten Kunden zu, müsse hierfür Kosten tragen, die einen sechsstelligen Bereich erreichen könnten, und auch die Werbemittel selbst herstellen. Vor diesem Hintergrund sei zu vermuten, dass es weitere Vereinbarungen zwischen der Beklagten und Zalando gebe und Zalando lediglich das eigene Werbeinteresse vergüte.

Schließlich erhalte der Kunde einen echten Nachlass, da er an die Beklagte für preisgebundene Bücher einen Preis zu zahlen habe, der um 5,00 EUR beziehungsweise 10,00 EUR unterhalb des gebundenen Preises liege. Der Kaufvertrag mit der Beklagten begründe eine Kaufpreisschuld des Kunden lediglich in Höhe des um den Gutscheinbetrag reduzierten Preises. Im Übrigen führe die Eingabe des Gutscheincodes zur Begründung eines weiteren Zahlungsanspruchs gegen Zalando.

Für den Kunden sei die aus dem separaten Kooperationsvertrag bestehende Zahlungsverpflichtung der Firma Zalando irrelevant, da die Kaufpreisschuld aus dem Buchkaufvertrag nach der Eingabe des Gutscheincodes erloschen sei. Dies gelte auch für den Fall, dass eine Zahlung überhaupt nicht stattfinde oder später etwa wegen einer Insolvenz von Zalando ausfalle.

Die Zahlung, die Zalando nach an die Beklagte zu leisten habe, habe ihren Ursprung gerade nicht in der Kaufpreisschuld des Buchkäufers, sondern in der gesonderten Vereinbarung mit der Beklagten. Sie zahle damit nicht auf eine fremde Schuld, da der Kunde den zwischen ihm und der Beklagte zum ermäßigten Preis abgeschlossenen Kaufvertrag in voller Höhe erfülle. Ein Fall des § 267 BGB liege nicht vor. Soweit die Beklagte von der Firma Zalando zu einem späteren Zeitpunkt einen wirtschaftlichen Ausgleich erhalte, hätten beide Verpflichtungen einen unterschiedlichen rechtlichen Ursprung, sodass die Entgegennahme des Gutscheins nicht erfüllungshalber, sondern an Erfüllung statt im Sinne des § 364 BGB erfolge.

Der Wortlaut des Buchpreisbindungsgesetzes sage zwar nichts darüber aus, wer den gebundenen Ladenpreis zu entrichten habe, allerdings müsse der Kaufvertrag mit dem Letztabnehmer einen Kaufpreis zum Gegenstand haben, welcher dem gebundenen Ladenpreis entspreche. Zudem könne der gebundene Ladenpreis nach dem Buchpreisbindungsgesetz nicht durch die Hingabe einer Forderung gegen einen Dritten, sondern nur durch Hingabe von Geld beglichen werden, da der Preis „in bar“ zu entrichten sei. Der Kunde könne nicht mit „wirtschaftlichen Werten“ bezahlen.

Die wirtschaftliche Bedeutung des „Gutscheinmodells“ für die Beklagte sei offenbar auch nicht nur unerheblich, da deren Muttergesellschaft Thalia in einer Veröffentlichung vom 8. August 2012 mitgeteilt habe, dass deren Verbot durch den Buchpreisbindungstreuhänder zu einem Rückgang der Online-Umsätze in Höhe von 9 % geführt habe.

Die von der Beklagten praktizierte Verfahrensweise sei nach alldem nach dem BuchPrG nicht zulässig und verstoße damit auch gegen § 4 Nr. 11 UWG, wobei diese Norm jedoch von § 9 BuchPrG verdrängt werde.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechsMonaten, zu unterlassen, beim Verkauf von preisgebundenen Büchern an Letztabnehmer einen Nachlass auf den Kaufpreis zu gewähren, indem Gutscheine Dritter auf den Kaufpreis angerechnet werden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Entgegennahme von Gutscheinen, deren Nominalwert dem Buchhändler von Dritten erstattet werde, sei nach ganz überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur mit dem Buchpreisbindungsgesetz vereinbar. Der Kläger wende sich letztlich gegen Werbekooperationen und damit gegen ein zulässiges Wettbewerbsverhalten. Auch der Börsenverein des Deutschen Buchhandels habe Gutscheinkooperationen bislang für zulässig gehalten.

Im Falle der Firma Zalando gebe dieses Unternehmen bei dem Kauf seiner nicht preisgebundenen Waren Gutscheine zur Einlösung bei einer Buchhandlung an den Letztkäufer aus.

Die Beklagte behauptet, der Kooperation zwischen ihr und Zalando liege allein die als Anlage B3 eingereichte Vereinbarung vom 20.10.2011 zugrunde, nach der sie Zalando ausschließlich die digitalen Codes für Onlinegutscheine zur Verfügung stelle. Gedruckte Werbemittel habe Zalando auf eigene Kosten herzustellen, wobei nachvollziehbar sei, dass Zalando auf Zugaben für seine Kunden auch sein eigenes Logo anbringe. I n Ziffer 2 (1) des Vertrages sei weiter vorgesehen, dass Zalando jeden von der Beklagten in Zahlung genommenen Gutschein in voller Höhe erstatte, wobei eine Abrechnung einmal monatlich erfolge.
Irgendwelche weiteren Werbeleistungen, die wechselseitig vergütet würden, bestünden nicht und seien eine Erfindung des Klägers. Zalando erhalte keine Zahlungen seitens der Beklagten. Zudem müsste sich nach der offensichtlich vom Kläger vertretenen Auffassung die variierende Anzahl eingelöster Gutscheine immer der Differenz der gegenseitigen Entgeltforderungen aufgrund von Werbeleistungen entsprechen. Hierzu habe der Kläger aber nicht weiter vorgetragen.

Der Werbeeffekt für Zalando liege im Übrigen einfach darin begründet, dass bei einem Einkauf mit dem zusätzlichen Vorteil eines Gutscheins geworben werden könne.

Darüber hinaus besitze die Werbekooperation auch nicht den vom Kläger vermuteten Umfang, da Zalando lediglich die eingelösten Gutscheine erstatten müsse, so dass keine Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 750.000,00 EUR entstünden. Die Einlösequote bei sämtlichen von der Beklagten seit Herbst 2010 durchgeführten Aktionen habe zwischen 0,11 % und 0,82 % geschwankt, so dass die Zahlungsverpflichtungen der jeweiligen Kooperationspartner in allen Fällen deutlich unter 10.000,00 EUR gelegen hätten.

Die Beklagte macht weiter geltend, das Buchpreisbindungsgesetz bestimme nicht, wer den gebundenen Ladenpreis zu entrichten habe. Mit § 3 Satz 1 BuchPrG solle lediglich sichergestellt werden, dass der Buchhändler beim Verkauf preisgebundener Bücher den nach § 5 BuchPrG festgesetzten Preis erhalte. Dieser müsse auch nicht in bar bezahlt werden. Eine gestreckte Vereinnahmung des Preises dürfte lediglich nicht der Gewährung eines zinslosen Darlehns gleichkommen. Auch bei Kreditkarten- oder Lastschriftzahlungen komme es, ähnlich wie bei der vorliegenden Vereinbarung, zu einer zeitlichen Verzögerung bei der Gutschrift zu Gunsten des Buchhändlers.

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung werde der Kaufvertrag zwischen ihr und dem Endkunden zum vollen gebundenen Ladenpreis abgeschlossen. Es werde lediglich eine schuldrechtliche Abrede geschlossen, dass die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung zum Teil durch Einlösung eines Gutscheins erfüllt werden könne. Schließlich verleibe sich der Buchhändler dem im Gutschein als Inhaberverpflichtungsschein verkörperten wirtschaftlichen Wert ein. Das mit der Zahlungsforderung gegen den Kooperationspartner verbundene Ausfallrisiko sei nicht höher als im gewöhnlichen bargeldlosen Zahlungsverkehr. In diesem Zusammenhang könne es auch keine Rolle spielen, ob der Gutscheinbetrag nachträglich erstattet werde oder ob eine Vorfinanzierung stattfinde, die angesichts der geringen Quote an Einlösungen nicht wirtschaftlich darstellbar sei.

Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, der Kaufvertrag komme nur über den um den Gutscheinbetrag geminderten Betrag zustande, widerspreche er sich selbst, da er an anderer Stelle annehme, der Tatbestand des § 364 BGB sei einschlägig. Der Kläger verkenne, dass der Letztkäufer durch den Einsatz des Gutscheins die Erfüllungswirkung selbst vollständig herbeiführe.

Auch erhalte der Letztabnehmer das Buch nicht billiger, da der Preisnachlass bereits durch die Zugabe des Gutscheins beim Erstkauf bei Zalando erfolgt sei. Der hiermit verbundene geldwerte Vorteil könne dem Käufer nicht bei Einlösung des Gutscheins nochmals zufließen.

Soweit sich der Kläger für die von ihm vertretene Rechtsansicht darüber hinaus auf kürzlich ergangene Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg und Frankfurt stütze, habe diesen Urteilen ein Sachverhalt zugrunde gelegen, der sich maßgeblich vom vorliegenden Fall unterscheide. Dort habe der Buchhändler selbst die angegriffenen Anzeigen geschaltet und dem finanzierenden Drittunternehmen, welches relativ unbekannt gewesen sei, die in der Anzeige enthaltene Werbung kostenlos zukommen lassen. Es sei der Eindruck erweckt worden, der Buchhändler selbst verspreche den Gutschein und damit den Kauf von preisgebundenen Büchern zu einem geringeren Preis. Hier sei dagegen von vornherein klar, dass der Gutschein von Zalando und nicht von der Beklagten stamme.

Die Untersagung der Einlösung von Gutscheinen im Sinne des von der Beklagten gewählten Modells beschränke unzulässig die Wettbewerbsfreiheit der Buchhändler und sei mit dem Karteilverbot unvereinbar. Vor diesem Hintergrund müsse das BuchPrG eng ausgelegt werden. Primärer Schutzzweck der Buchpreisbindung sei der Erhalt der Buchvielfalt, nicht aber die Schaffung bestimmter Markt- und Strukturbedingungen für den Buchhandel. Die vom Gesetz vorgesehene Förderung einer großen Anzahl von Verkaufsflächen treffe keine Aussage über die Marktbedingungen der Verkaufsstellen. Solange der Buchhändler den gebundenen Preis jedes verkauften Buches vereinnahme sei er in seinem sonstigen Werbeverhalten frei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu .den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 28. August 2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage war begründet. Der Kläger hat hinreichend dartun können, dass er gegen die beklagte Unterlassungsansprüche aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 sowie § 3 BuchPrG besitzt.

1.
Der Kläger war für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gemäß § 9 Abs. 1 BuchPrG aktivlegitimiert, da es sich bei ihm unstreitig um einen Gewerbetreibenden handelt, der Bücher verkauft.

2.
Nach § 3 BuchPrG muss derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, den nach § 5 BuchPrG vom Verleger oder Importeur festgesetzten Endpreis „einhalten“. Handelt er dieser Vorschrift zuwider, kann er nach § 9 Abs. 1 BuchPrG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

3.
Die Beklagte verstößt durch die Annahme von zuvor ausgegebenen Gutscheincodes als Zahlungssurrogat gegen § 3 BuchPrG.

a)
Die Beklagte verkauft über den von ihr betriebenen Onlineshop gewerbsmäßig Bücher an Verbraucher und ist damit Adressatin des in § 3 BuchPrG enthaltenen Gebots. Preisnachlässe auf dem § 1 BuchPrG unterfallende Bücher darf sie damit nur in den Fällen des § 7 BuchPrG gewähren‘. Aus der enumerativen Aufführung von Ausnahmesachverhalten in dieser Norm folgt im Umkehrschluss, dass eine Rabattierung im Übrigen nicht zulässig ist (vgl. auch BGH, NJW 2003, 2525, 2527 – Buchpreisbindung).

b)
Das Tatbestandsmerkmal des .Einhaltens“ ist weder in § 3 BuchPrG noch an anderer Stelle dieses Gesetzes näher definiert und bedarf daher der Auslegung.

aa)
Der Wortlaut gibt für das Verständnis der Vorschrift – auch bei einer nicht auf das BuchPrG beschränkten Betrachtung – nichts her. Dem Begriff „Einhalten“ kommte keine bestimmte rechtliche Bedeutung zu, die aus sonstigen, insbesondere preis rechtlichen Normen, abgeleitet werden könnte.

bb)
Aus diesem Grunde ist dem Gesetzeszweck des Buchpreisbindungsgesetzes eine wesentliche Bedeutung beizumessen. Das Gesetz dient nach der in § 1 enthaltenen Definition dem Schutz des KUlturgutes Buch. Die Buchpreisbindung soll dabei gewährleisten, dass Bücher überall zu gleichen Preisen erhältlich sind, und zwar unabhängig vom Handelsweg sowohl im stationären Buchhandel als auch im Bereich des Fernabsatzes (vgl. Begründung zu § 3 BuchPrG in BT-Drs. 14/9196).

Damit ist die Ausschaltung des Preiswettbewerbs zwischen Buchhändlern als der „Dreh- und Angelpunkt“ des Gesetzes anzusehen. Jede Maßnahme, die der Ausschaltung des Preiswettbewerbs zuwider läuft, muss daher nach Sinn und Zweck des § 3 BuchPrG als unzulässig angesehen werden (vgl. auch Weitner, GRUR-RR 2012, 1, 3).

cc)
Der Gesetzgeber wollte darüber hinaus, anders als die Beklagte offensichtlich meint, auch bestimmte Marktverhältnisse im Bereich des Vertriebs an den Endverbraucher schaffen. So soll die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Büchern wesentlich durch eine große Zahl von kleinen und mittleren Letztverkäufern mit buchhändlerischem Service und umfangreichem Sortiment gewährleistet werden (vgl. Begründung zu § 6 BuchPrG in BT-Drs. 14/9196; Wallenfels/Russ, BuchPrG, 6. Auf!., Rz. 7 zu § 1 BuchPrG). Dies zeigt, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Werbemaßnahmen, die einen Preisbezug haben, auch der Aspekt zu berücksichtigen ist, ob die Vielfalt der Buchhandelslandschaft beeinträchtigt wird.

c)
Die Beklagte eröffnet mit der vom Kläger beanstandeten Maßnahme der Akzeptanz von zuvor an Dritte herausgegebenen Gutscheinecodes als Zahlungsmittel auch bei Käufen preisgebundener Bücher keinen unmittelbaren Preiswettbewerb. Anders als im Fall des OLG Frankfurt (Urteil vom 17. Juli 2012, 11 U 20/12) hat die Beklagte nicht selbst Werbung geschaltet, in welcher dem angesprochenen Verbraucher die Botschaft vermittelt wurde, er könne Bücher bei ihr unter Einsatz eines in der Anzeige selbst mitgeteilten Codes preiswerter erwerben als bei konkurrierenden Händlern.

d)
Durch die Kooperation mit Drittunternehmen wie Zalando ermöglicht es die Beklagte allerdings ihren Kooperationspartnern mit einem verbilligten Bucheinkauf bei ihr zu werben. Hierdurch begründet die Beklagte einen mittelbaren Preiswettbewerb, da es für den Verbraucher, der ein Buch günstiger erwerben will, keinen Unterschied macht, ob er einen Gutschein vom Buchhändler selbst oder – ausschließlich zur Verwendung im Onlineshop des Buchhändlers – von einem dritten Unternehmen erhält. Der wirtschaftliche Effekt ist in beiden Fällen derselbe, da der Verbraucher weniger Geld aufwenden muss, um ein bestimmtes Buch zu erwerben.

e)
Bei naherer Betrachtung des von Zalando ausgereichten Gutscheins ist der Werbeeffekt jedoch aus Sicht des Verbrauchers nicht so unterschiedlich wie die Beklagte meint.

So ist nicht von einem Zalando-Gutschein fürdie Beklagte die Rede, sondern es heißt im Kopf des Gutscheins: .zalando schenkt Ihnen einen buch.de-Gutschein“,so dass der Verbraucher sich eher mit Angebot der Beklagten konfrontiert sieht als mit einem „Geschenk“ von Zalando. Die Kammer geht hierbei davon aus, dass auch der aufmerksamen Verbraucher den als letzten Satz im klein gedruckten Text am Ende des Gutschein enthaltenen Hinweis .Zalando erstattet den Wert jedes eingelösten Gutscheins an buch.de“ entweder überhaupt nicht wahrnimmt oder er ihm keine erhebliche Bedeutung beimisst. Die in Aussicht gestellte Vergünstigung stellt sich damit aus der Sicht des Werbe adressaten – jedenfalls auch – als eine solche der Beklagten als AkzeptanzsteIle des Gutscheins dar.

f)
Nach Ansicht der Kammer berührt das „Gutschein modell“ der Beklagten damit den Anwendungsbereich des § 3 BuchPrG, da aus der Sicht des Gutscheinempfängers vorrangig die mit dem Gutschein getroffene Aussage von Bedeutung ist, dass er bei der Beklagten ein Buch 5,00 EUR billiger erwerben kann als bei anderen Buchhändlern.

Die Beklagte wirbt durch die Ausstellung von Gutscheincodes über Dritte mit dem Umstand, dass Bücher bei ihr „günstiger“ eingekauft werden können als bei einem anderen Buchhändler. Die Ausgestaltung des Gutscheins stellt nämlich nicht Zalando als nach dem Vorbringen der Beklagten wirtschaftlich für die Aktion allein Verantwortlichen in den Vordergrund, sondern die Beklagte mit ihrem Angebot. Da das Buchpreisbindungsgesetz jeglichen Preiswettbewerb im Buchhandel aber ausschalten will, verstößt das Kooperationsmodell der Beklagten bereits durch seine konkrete Ausgestaltung gegen § 3 BuchPrG.
In diesem Zusammenhang war auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Ware Buch als Handelsobjekt immer identisch ist, so dass eine Differenzierung zwischen einzelnen Anbietern aus Sicht des Endkunden ausschließlich über den Preis möglich ist.

g)
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Annahme eines Preisnachlasses bei einem Kauf unter Einsatz des Gutscheincodes müsse bereits aufgrund der Überlegung ausscheiden, dass dem Kunden der entsprechende Rabatt bereits im Rahmen des Erstkaufs bei Zalando gewährt worden ist, vermochte die Kammer dem nicht zu folgen.

aa)
Die Zugabe des Gutscheins beim Erstkauf und die Verrechnung des Betrages beim späteren Bucheinkauf bei der Beklagten können nicht voneinander getrennt betrachtet werden.

Bereits bei natürlicher Betrachtungsweise wird der Verbraucher den einer Warensendung von Zalando beiliegenden Gutschein nicht als Preisnachlass empfinden, da er den Kaufpreis der von Zalando erworbenen Artikel in voller Höhe entrichten muss. Der Kunde erwirbt lediglich eine Anwartschaft auf einen Preisnachlass, der durch den aufgedruckten Gutscheinecode repräsentiert wird. Diese Chance kann sich bei Abschluss des Folgegeschäfts auswirken, dessen Zustandekommen im Zeitpunkt der Übersendung des Gutscheins noch unsicher ist.

Dies gilt umso mehr, als der Verbraucher, der bei Zalando einkauft, zwar ein Interesse an dem Sortiment dieses Händlers zum Ausdruck gebracht hat, welches Rückschlüsse auch auf sein zukünftiges Marktverhalten im Hinblick auf weitere Käufe bei Zalando zulässt. Der streitgegenständliche Gutschein betrifft aber gerade nicht – vor diesem Hintergrund nicht unwahrscheinliche weitere Einkäufe bei Zalando selbst. Ob bei den umworbenen Kunden auch ein Bedarf an den von der Beklagten angebotenen Artikeln besteht, lässt sich weder für Zalando noch für die Beklagte absehen, so dass dem Gutschein nicht von vornherein ein wirtschaftlicher Wert in Höhe seines Nennbetrages beigemessen werden kann.
Der Preisvorteil realisiert sich erst im Rahmen des Zweitkaufs bei der Beklagten, so dass eine Koppelung vorliegt. Findet ein solcher Zweitkauf nicht statt, hat im Vermögen des Verbrauchers, der den Gutscheincode in seinem Paket vorgefunden hat, keine Mehrung stattgefunden. Vor allem hat sich der Ersteinkauf für ihn nicht verbilligt. Der Gutschein zielt allein auf den Zweiteinkauf ab und verfolgt das Ziel einer Kundenbindung.

bb)
Eine andere Beurteilung hätte sich möglicher Weise ergeben, wenn Zalando die Beifügung eines Gutscheins für den Onlineshop der Beklagten gegenüber seinen Kunden bereits vor Kaufabschluss angekündigt hätte. In diesem Fall würde der Erwerb des Gutscheins auch in das Kalkül des Verbrauchers bei Abschluss des Erstkaufs miteinfließen. Da die Beklagte eine solche Vorgehensweise aber nicht vorgetragen oder behauptet hat, ging die Kammer davon aus, dass der als Anlage K1 der Klageschrift beigefügte Gutschein schlichtweg im Paket gelegen hat.

h)
Die Kammer folgt der Beklagten auch nicht in ihrer Argumentation, dass die Buchpreisbindung im Wesentlichen – allein – sicherstellen soll, dass der Buchhändler den gebundenen Buchpreis letztlich vereinnahmt. Diesbezüglich ist allerdings zutreffend, dass das § 3 BuchPrG nicht bestimmt, wer den gebundenen Preis zu entrichten hat.

aa)
Es war jedoch bereits fraglich, ob angesichts der oben wiedergegebenen Intention des Gesetzgebers allein auf die Perspektive des Buchhändlers abgestellt werden kann. Soweit dieser sich dazu entschließt, anstelle des nach § 5 BuchPrG festgesetzten Preises in Geld ganz oder zum Teil andere Gegenleistungen zu akzeptieren, ergibt sich eine unterschiedliche wirtschaftliche Sichtweise der an dem Buchkaufvertrag beteiligten Parteien:

Während sich der Händler im vorliegenden Fall eines Gutscheins, der den Kaufpreis eines Buches regelmäßig nicht in voller Höhe abdecken wird, durch die Teilzahlung des Preises durch den Käufer und die Begründung des Zahlungsanspruchs gegen den Kooperationspartner den Wert des Buches letztlich einverleibt, stellt sich die Situation für den Käufer anders dar. Ihm fließt der Gegenwert des Gutscheins ohne eigene Gegenleistung aus seinem Vermögen zu, so dass er das Buch billiger einkaufen kann. Die ökonomische Perspektive des Verbrauchers als Letztabnehmer unterscheidet sich damit von derjenigen des Händlers (vgl. hierzu auch Möller, GRUR-Prax 2010, 308,310).

bb)
Damit ist vom Gutscheinmodell sowohl der Aspekt des Preiswettbewerbs betroffen als auch der Aspekt der Erhaltung einer Vielzahl an mittelständischen Buchhandlungen.

Ein nach dem BuchPrG nicht erwünschter Preiswettbewerb entsteht nicht erst dadurch, dass Verbraucher den Eindruck gewinnen, bei einem Händler regelmäßig zu einem geringeren Preis einkaufen zu können als bei anderen Anbietern. Vielmehr reicht bereits die einmalige Möglichkeit für einen billigeren Einkauf, da schon diese nicht von § 3 BuchPrG gedeckt ist. Der Kunde wird jedenfalls für dieses Geschäft dem sonstigen Markt entzogen, da er dem für ihn billigeren Anbieter den Vorzug geben wird. Für diesen Effekt kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Gutschein vom Buchhändler selbst verteilt wird oder von Drittunternehmen.
Kleine und mittlere Buchhandlungen werden auch bei einem mittelbaren Preiswettbewerb benachteiligt, da es ihnen, anders als großen Handelsunternehmen, regelmäßig nicht möglich ist, in erheblichem Umfang Kooperationspartner als Sponsoren zu finden. Deren Umsätze sinken, wenn potenzielle Kunden über Gutscheincodes ihre Einkäufe andernorts billiger tätigen können.

Dass diese Gefahr nicht zu unterschätzen ist, zeigt der vom Kläger aufgezeigte Umstand, dass die von Zalando erworbenen Gutscheincodes nicht nur von den eigenen Kunden entweder genutzt oder entsorgt werden, sondern auch in das Internet gelangen und dort potenziell jedermann zugänglich sind.

i)
Nach Meinung der Kammer sprechen die besseren Argumente dafür, dass der gebundene Ladenpreis nur dann eingehalten wird, wenn in dessen Höhe auch eine Forderung gegen den Letztabnehmer begründet wird, da nur auf diese Weise,eine Umgehung verhindert werden kann (so zutreffend auch LG Hamburg, Urteil vom 8. Juni 2011, 3150 182/11, BeckRS 2011, 17187).

aa)
Ließe man generell Leistungen an Erfüllungs statt im Sinne des § 364 BGB zu, eröffnete sich eine Vielzahl von Problemen bei der Bewertung der Höhe der Gegenleistung. So kann auch die Hingabe einer Forderung gegen einen Dritten in Höhe eines bestimmten Geldbetrages wirtschaftlich weniger wert sein ‚als die Kaufpreisforderung gegen den Kunden-wenn der Dritte nicht in ausreichendem Maße solvent oder liquide ist.

bb)
Der Buchhändler erhält bei dem vorliegenden Modell im Ergebnis zwei Forderungen. Eine Kaufpreisforderung gegen den Kunden und eine Forderung gegen den Gutscheinausgeber aus dem mit diesem bestehenden Binnenverhältnis, aus dem sich gegebenenfalls Einwendungen gegen den Zahlungsanspruch ergeben können. Hier stellt sich grundsätzlich die Frage, ob der gebundene Preis „eingehalten“ ist, wenn aus dem eigentlichen Kaufvertrag über das Buch nur ein Teilbetrag realisiert werden kann.

cc)
Hinzutritt, dass nach außen hin nicht transparent wird, ob die Forderung gegen den Dritten hier die aus der Kooperationsvereinbarung vom 20. Oktober 2011 nach der Einlösung eines Gutscheineodes für die Beklagte bestehende Zahlungsforderung gegen Zalando – in der Folge tatsächlich geltend gemacht und realisiert wird. Das Schicksal einer Forderung unterliegt regelmäßig auch nach ihrer Entstehung der freien Vereinbarung der beteiligten Parteien.

dd)
Vor diesem Hintergrund hatte die Kammer Zweifel, ob der Vortrag der Beklagten das mit Zalando vereinbarte Kooperationsmodell vollständig abbildet.

Unter ökonomischen Gesichtspunkten war es nämlich schlechthin nicht nachvollziehbar, dass Zalando der Beklagten seinen Kundenstamm zur Verfügung stellt und für diese Maßnahme auch noch in vollem Umfang die Kosten übernimmt. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht war die Wirkung der Gutscheinaktion nicht auf eine Eigenwerbung für Zalando beschränkt. Für eine reine Kundenbindungsmaßnahme wäre es sehr viel effektiver, die Kunden durch Gewährung von Rabatten auf das eigene Sortiment zu Folgekäufen bei Zalando selbst zu veranlassen. Durch die Beifügung der Gutscheine in den Paketen sollen sie jedoch gezielt zur Begründung einer – nach ihren mutmaßlichen Vorstellungen sicherlich länger andauernden – Geschäftsbeziehung mit der Beklagten veranlasst werden.

Wie oben bereits ausgeführt, wiesen die Gutscheine auch eine eindeutige Werbebotschaft zu Gunsten der Beklagten aus, welche diese aber angeblich nicht vergütet. Ein solch aItruistisches Geschäftsgebaren von Zalando würde der wirtschaftlichen Vernunft zuwider laufen, so dass es die Kammer für wahrscheinlich hielt, dass eine Gegenvergütung erfolgt und der Beklagten damit letztendlich keine Leistung in Höhe des vom Endverbraucher nicht gezahlten Anteils am Buchkaufpreis zufließt.

j)
Das streitgegenständliche Gutscheinmodell ist nicht mit einem Geschenkgutschein vergleichbar, bei dem der Buchhändler den gebundenen Preis bereits beim Kauf des Gutscheins in voller Höhe erhält. Ein Nachlass in irgendeiner Form ist mit der späteren Verrechnung des Gutscheins bei einem Einkauf des Inhabers nicht verbunden. Anders als bei der Kooperation zwischen der Beklagten und Zalando ist das zwischen dem Buchhändler und dem Schenkenden bestehende Verhältnis mit dem Erwerb des Gutscheins abgeschlossen. Dem Empfänger eines solchen Gutscheins ist durch die regelmäßig bestehende persönliche Verbundenheit mit dem Schenkenden auch bewusst, dass der Gutschein durch die bereits geflossene Geldleistung seinen Nominalwert auch tatsächlich besitzt.

k)
Auf die von der Beklagten angeführte – ihrer Auffassung nach bestehende – Parallele zwischen der Geltendmachung des Gutscheinbetrages aus dem Kooperationsvertrag und der Verwendung bargeldloser Zahlungsmethoden konnte es nicht maßgeblich ankommen.

Nach Ansicht der Kammer ergibt sich ein Verstoß gegen § 3 BuchPrG bereits aus den oben genannten Argumenten, ohne dass es darüber hinaus noch auf ein zeitliches Moment und die Frage ankommt, ob der einzuhaltende Preis im Sinne dieser Norm ein vom Letztabnehmer sofort zu entrichtender Betrag ist (so BGH, NJW 2003, 2525, 2526 – Buchpreisbindung).

Viel erheblicher ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass bei Zahlung per Kredit- oder EC-Karte der Zahlungsdienstleister im Auftrag des Kunden auf dessen Kaufpreisschuld zahlt, § 267 BGB, die bei einem Zahlungsausfall der Bank bestehen bleibt. Der Händler erhält damit nicht einen weiteren Schuldner, mit dem er sich auseinandersetzen müsste. Bei dem Gutscheinmodell wird vom Kooperationspartner aber nicht auf eine fremde, sondern auf eine eigene Schuld geleistet. Auf den Inhalt des Vertragsverhältnisses mit dem Verbraucher kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein die Verwendung eines bestimmten Codes aus der Serie, welche die Beklagte ihrem Kooperationspartner übermittelt hat.

4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die weitere Nebenentscheidung ergibt sich aus § 709 ZPO.

I