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LG Berlin: Bezeichnen Sie den Abmahner ruhig mal als Betrüger!

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Beschluss vom 03.09.2009, Az. 27 O 814/09
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB; § 135 StGB; Art. 5 Abs. 1 GG

Das LG Berlin hat entschieden, dass einem Abmahner auch schon einmal betrügerisches Verhalten vorgeworfen werden kann. Rechtliche Beurteilungen (hier: „betrügen”) stellten grundsätzlich Meinungsäußerungen dar, die dem Schutz der Äußerungsfreiheit unterfielen (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 4 Rz. 61). Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Rechtsauffassung dem Adressaten die Vorstellung von konkreten Vorgängen vermittele, die beweismäßig überprüfbar seien (Wenzel/Burkhardt.a.a.O.). Das sei hier nicht der Fall. Der inkriminierten Äußerung lasse sich lediglich entnehmen, dass die Antragsgegnerin von dem Antragsteller (auch) abgemahnt worden sei. Aus welchem Grund genau und wann dies geschehen sei, bleibe vollständig offen. Damit sei die Äußerung aber so substanzlos, dass dem Leser nicht ansatzweise ein konkret vorstellbarer und mit den Mitteln der Zivilprozessordnung auf seinen Wahrheitsgehalt überprüfbarer Vorgang im Zusammenhang der Verletzung von Markenrechten des Antragstellers präsentiert werde.

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