LG Berlin, Urteil vom 06.01.2015, Az. 15 O 412/14
§ 19a UrhG, § 97 UrhG, § 87f UrhG
Das LG Berlin hat entschieden, dass die Dringlichkeitsfrist für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung in urheberrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zwei Monate beträgt. Zitat: „Auch am Vorliegen eines Verfügungsgrundes bestehen keine Zweifel. Selbst nach der Darstellung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin frühestens am 02.08.2014 vom urheberrechtswidrigen Verhalten der Antragsgegnerin Kenntnis erlangt. Der Verfügungsantrag ist seit dem 12.09.2014 anhängig, so dass die nach obergerichtlicher Berliner Rechtsprechung erforderliche 2-Monats-Frist eingehalten worden ist.“ Zum Volltext der Entscheidung (hier).