LG Berlin, Beschluss vom 16.03.2009, Az. 53 T 30/09
§§ 916; 936; 938; 940 ZPO; § 1 Abs. 1 S. 3 Nr. 3; Abs. 2 Nr. 2 b, ; 4; 5 GewSchG
Das LG Berlin hat per Beschluss – der mittlerweile aufgehoben wurde (s. hierzu AG Charlottenburg) – einem Blogger u.a. – begrenzt auf 6 Monate verboten, a. den Antragsteller (einen Rechtsanwalt) zu beleidigen, zu bedrohen oder seine Gesundheit zu verletzen, b. unzutreffende Behauptungen über den Antragsteller Dritten gegenüber, insbesondere über Webseiten, kund zu tun; ausgenommen hiervon sind Mitteilungen an Gerichte oder Behörden im Rahmen von deren Zuständigkeiten, c. sich dem Antragsteller auf weniger als 50 m zu nähern; bei zufälligen Begegnungen ist der Abstand von 50 m durch den Antragsgegner unverzüglich wieder herzustellen, d. in irgend einer Form Kontakt zu dem Antragsteller aufzunehmen, etwa durch persönliche Ansprache, Telefonat, Fax, SMS, Email, Grußkarten oder Briefsendungen; ausgenommen hiervon ist die Korrespondenz im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers als Rechtsanwalt innerhalb juristischer Auseinandersetzungen zwischen Antragsteller und Antragsgegner. Als Streitwert wurden für die I. und II. Instanz 3.000 EUR festgesetzt, die Berufungsinstanz setzte den Streitwert auf 20.000 EUR fest.
Die permanenten Veröffentlichungen über den Antragsteller auf der Internetseite des Antragsgegners www. … .de, das Zusenden von Grußkarten und Emails, so die Kammer, stellten eine unzumutbare Belästigung und ein wiederholtes Nachstellen im Sinne des § 1 Abs.2 Ziff. 2 b) des Gewaltschutzgesetztes dar, ohne dass dieses Verhalten durch berechtigte Interessen des Antragsgegners gerechtfertigt wäre. Insbesondere handele es sich um Nachstellungen, die vom Schutzzweck des § 1 Abs,2 Gewaltschutzgesetzes umfasst seien. § 1 Abs.2 Ziff, 2 b) erfasse auch Belästigungen einer Person durch eine andere, etwa durch wiederholte Beobachtung des Opfers, aufdringliche Kontaktversuche und Annäherungen, wobei sowohl die Kontaktversuche als auch die Annäherungen über Fernkommunikationsmittel erfolgen könnten (vgl. hierzu: Pal-Brudermüller, § 1 Rn. 8 m.w.N,). Der Antragsgegner scheue es nicht, wiederholt direkten Kontakt zu dem Antragsteller aufzunehmen. Dies zeige zuletzt die Email vom 25.02.2009. Aber auch rufschädigende und provokante Eintragungen auf Internetseiten begründeten hier unter Einbeziehung des Gesamtverhaltens des Antragsgegners die Annahme, dass es sich hier um gezielt gegen den Antragsteller gerichtete Nachtstellungen handele.