LG Bielefeld, Urteil vom 21.03.2017, Az. 17 O 70/16
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3a UWG; Art. 10 HCVO; Art. 7 Abs. 3 LMIV
Das LG Bielefeld hat entschieden, dass die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels (hier: Zimtextraktkapseln) mit z.B. „Beitrag zum gesunden Blutzuckerspiegel“ oder „Senkt erhöhte Blutzuckerwerte“ mit Berufung auf einen wissenschaftlichen Nachweis wettbewerbswidrig ist, wenn der Nachweis die Werbeangaben tatsächlich nicht belegt. Vorliegend weise die von der Beklagten angeführte Studie lediglich auf einen moderaten Effekt bei schlecht eingestellten Diabetikern hin. Es könne nicht entnommen werden, dass die beschriebenen positiven Wirkungen des Zimtextraktes unter angegebenen Anwendungsbedingungen aufgrund langjähriger Anwendung und Erfahrung wissenschaftlich sicher feststehen, zumal die Klägerin auch kritische Studien, die eine Wirkungskraft von Zimtextrakt nicht feststellen können, vorgelegt habe. Dem sei die Beklagte nicht entgegen getreten. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Bielefeld – Zimtextraktkapseln).
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