LG Bochum: Auch gegen GmbH in öffentlicher Hand besteht ein presserechtlicher Auskunftsanspruch

veröffentlicht am 31. März 2016

LG Bochum, Urteil vom 22.03.2016, Az. 11 S 165/15 – nicht rechtskräftig
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW, § 4 Abs. 1 PresseG NRW

Das LG Bochum hat entschieden, dass auch gegen ein Unternehmen, das sich in öffentlicher Hand befindet (hier: einer Kommune), ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht. Die Beklagte sei als Behörde im presserechtlichen Sinne einzustufen, auch wenn sie privatrechtlich in Form einer GmbH organisiert sei. Die Kammer bezog sich dabei auf den funktionell-teleologischen Behördenbegriff des BGH. Sie hat die Revision zugelassen. Zum Volltext der Entscheidung:


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Landgericht Bochum

Urteil

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.07.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger folgende Auskünfte zu erteilen:

1. Anzahl der Mitarbeiter von P…-Programmanwendungen einsetzenden Kunden der Beklagten, die von der Beklagten als freie Mitarbeiter in den Jahren 2011 bis 2015 beschäftigt wurden (Auflistung der Anzahl freier Mitarbeiter bei Kunden gestaffelt nach Jahren);

2. Anzahl der von der Beklagten in den Jahren 2011 bis 2015 eingesetzten freien Mitarbeiter, die gleichzeitig Beschäftigte von Behörden (einschließlich Mitarbeitern von Gebietsrechenzentren, die von der öffentlichen Hand getragen werden) waren (Auflistung der Anzahl solcher freier Mitarbeiter gestaffelt nach Jahren);

3. Angabe derjenigen Kommunen, deren Beschäftigte in der Kommunalverwaltung in den Jahren 2011 bis 2015 von der Beklagten als freie Mitarbeiter beschäftigt wurden (Auflistung der betroffenen Kommunen einschließlich der jeweiligen Anzahl freier Mitarbeiter gestaffelt nach Jahren);

4. Angabe des Betrages, der von der Beklagten für freie Mitarbeiter, die zugleich Beschäftigte von Behörden waren, in den Jahren 2011 bis 2015 aufgewendet wurde (Auflistung der Beträge gestaffelt nach Jahren)

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.
Die Parteien streiten um Ansprüche auf Auskunft nach dem Pressegesetz.

Die Beklagte ist als GmbH verfasst. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die Hertener Beteiligungsgesellschaft mbH, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Herten ist. Die Beklagte stellt Softwareprogramme her, die hauptsächlich in der Kommunalverwaltung zum Einsatz kommen.

Der Kläger behauptet, er sei Journalist und verfasse für das Recherchebüro „C…“ einen Artikel zur Auftragsvergabe der öffentlichen Hand. Er erstrebt von der Beklagten Auskunft darüber, wie viele Mitarbeiter von Kunden der Beklagten, die P… Pogrammanwendungen einsetzen, in den Jahren 2011 bis 2014 als freie Mitarbeiter beschäftigt waren; ferner darüber, wie viele freie Mitarbeiter zugleich Beschäftigte öffentlicher Behörden und welcher Kommunen waren und wie viele Mittel für die Beschäftigung dieser freien Mitarbeiter eingesetzt wurden. Die Beklagte verweigerte ihm auf eine vorgerichtliche Anfrage hin die Auskunft.

Wegen des weiteren Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen, soweit diese den Feststellungen in diesem Urteil nicht widersprechen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Beklagte nicht als Behörde im Sinne des Landespressegesetzes anzusehen sei. Der presserechtliche Behördenbegriff sei funktionell-teleologisch zu bestimmen. Eine juristische Person des Privatrechts sei dann als Behörde einzustufen, wenn die öffentliche Hand sich ihrer zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bediene und von ihr beherrscht werde. Hier fehle es an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Beklagte. Es genüge auch nicht zur Annahme eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs, dass eine wirtschaftliche Betätigung der Stadt Herten nur zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben zulässig sei, da eine solche Auslegung zu weitgehend sei. Eine Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben sei insbesondere bei einem kommunalen Betrieb zur Daseinsvorsorge gegeben. Eine solche liege hier nicht vor, da die Entwicklung von Software zur Erledigung von Aufgaben der Daseinsvorsorge nicht mit der Wahrnehmung der Aufgaben der selbigen gleichgestellt werden könne. Der Beklagten oblägen auch keine öffentlich-rechtlichen Handlungsbefugnisse im Rahmen der Leistungsverwaltung.

Wegen der weiteren Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt und Rechtsanwendungsfehler rügt.

Insbesondere rügt er, dass die Begründung des Amtsgerichts der Wertung des § 107 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 108 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW widerspreche. Die Stadt Herten gehe offenbar davon aus, dass ein öffentlicher Zweck durch die Beklagte erfüllt werde. Ob dies tatsächlich so sei, könne dahinstehen, da das Gericht an die diesbezügliche Einschätzungsprärogative der Gemeinde gebunden sei. Aus dem Protokoll der Ratssitzung vom 25.05.1994 sei ersichtlich, dass die Gründung der Beklagten die Stadt finanziell und arbeitszeitmäßig entlasten und das Image der Stadt sowie die Wirtschaft fördern sollte.

Ferner ergebe sich auch aus dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten, dass der Unternehmensgegenstand die „Steigerung der Wirtschaftlichkeit des kommunalen Verwaltungshandelns“, die „Verbesserung des Bürgerservice bei der Erstellung kommunaler Dienstleistungen“ sowie die „Erhöhung der Mitarbeiterzufriedenheit in Kommunalverwaltungen und kommunalen Betrieben“ seien. In § 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages sei sogar ausdrücklich von der Erfüllung des „öffentlichen Zwecks“ die Rede. Die begehrten Informationen unterlägen auch nicht der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 PresseG NRW. Diese Norm benenne lediglich Vorschriften „über die Geheimhaltung“, womit keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gemeint seien, sondern lediglich Staats- und Dienstgeheimnisse. Im Übrigen wird Bezug auf die Berufungsbegründung vom 12.10.2015 nebst Anlagen genommen.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm folgende Auskünfte zu erteilen:

1. Anzahl der Mitarbeiter von P…-Programmanwendungen einsetzenden Kunden der Beklagten, die von der Beklagten als freie Mitarbeiter in den Jahren 2011 bis 2015 beschäftigt wurden (Auflistung der Anzahl freier Mitarbeiter bei Kunden gestaffelt nach Jahren);

2. Anzahl der von der Beklagten in den Jahren 2011 bis 2015 eingesetzten freien Mitarbeiter, die gleichzeitig Beschäftigte von Behörden (einschließlich Mitarbeitern von Gebietsrechenzentren, die von der öffentlichen Hand getragen werden) waren (Auflistung der Anzahl solcher freier Mitarbeiter gestaffelt nach Jahren);

3. Angabe derjenigen Kommunen, deren Beschäftigte in der Kommunalverwaltung in den Jahren 2011 bis 2015 von der Beklagten als freie Mitarbeiter beschäftigt wurden (Auflistung der betroffenen Kommunen einschließlich der jeweiligen Anzahl freier Mitarbeiter gestaffelt nach Jahren);

4. Angabe des Betrages, der von der Beklagten für freie Mitarbeiter, die zugleich Beschäftigte von Behörden waren, in den Jahren 2011 bis 2015 aufgewendet wurde (Auflistung der Beträge gestaffelt nach Jahren)

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht habe zutreffend erkannt, dass nicht jede öffentliche Aufgabenwahrnehmung genüge, um den funktionell-teleologischen Behördenbegriff zu erfüllen. Der presserechtliche Auskunftsanspruch sei an die Wahrnehmung einer originären Staatsaufgabe geknüpft. Hier liege weder Eingriffs-noch Leistungsverwaltung vor, sondern die Beklagte werde nur im Rahmen der Bedarfsverwaltung tätig.

Ferner sei eine Auskunft auch deshalb nicht möglich, da § 85 Abs. 1 GmbHG eine Auskunft durch die Geschäftsführer der Beklagten unter Strafe stelle. Die Beklagte habe sich auch gegenüber ihren Kunden zur Geheimhaltung verpflichtet.

Im Übrigen wird Bezug auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen genommen.

II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Ihm steht ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte gemäß § 4 Abs. 1 PresseG NW gegen die Beklagte zu.

1.
Der Kläger ist aktiv legitimiert zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem PresseG NW. Er hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung seinen aktuellen Presseausweis vorgelegt, dessen Echtheit auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden ist. Dies indiziert seine Zugehörigkeit zur Presse (vgl. VG München, Urteil vom 03. Juli 2014- M 10 K 13.2584-, juris). Soweit mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.03.2016 darauf hingewiesen wird, dass die Vorlage eines Presseausweises den Kläger nicht von seiner Pflicht entbinde, konkret darzulegen, für welche Zeitung oder Zeitschrift er aktiv ist, ist dem entgegen zu halten, dass der Kläger dies mit seinem unbestritten gebliebenen Vortrag, für „C…“ zu arbeiten, getan hat. Dass die Beklagte die Zugehörigkeit von „C…“ zur Presse bezweifelt, ist vor dem Hintergrund, dass von dem Schreiben der Inhalt des Schreibens des Geschäftsführers von „C…“ vom 08.12.2014, dessen Inhalt der Kläger sich mit Schriftsatz vom 28.01.2015 zu Eigen gemacht hat, unstreitig geblieben ist, nicht nachzuvollziehen. Demnach ist „C…“ nicht nur Verleger eines gleichnamigen Magazins und mehrerer Bücher, sondern betreibt auch mehrere journalistische Blogs. Überdies hat die Beklagte selbst offenkundig journalistisch aufbereitete Artikel sowohl von „C…“ als auch vom Kläger selbst zitiert und zum Teil eingereicht. Hieraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Recherchebüro „C…“ publizistisch tätig ist und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt.

Der Hinweis der Beklagten auf § 7 PresseG NW geht fehl.

2.
Die Beklagte ist als Behörde im presserechtlichen Sinne einzustufen, auch wenn sie privatrechtlich in Form einer GmbH organisiert ist. In der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 10.02.2005 – III ZR 294/04 -, juris), welcher die Kammer sich anschließt, wird im presserechtlichen Bereich ein funktionell-teleologischer Behördenbegriff vertreten. Der BGH hat hierzu (a.a.O.) ausgeführt:

„2. Unter diesem Gesichtspunkt ist den Landespressegesetzen ein eigenständiger Behördenbegriff zu Eigen, der auch juristische Personen wie eine GmbH erfaßt, deren die öffentliche Hand sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient (OVG des Saarlandes aaö). Dabei ist nicht erforderlich, daß sich die GmbH vollständig – unmittelbar oder mittelbar – in öffentlicher (kommunaler) Hand befindet (so die Fallkonstellation bei VG und OVG des Saarlandes aaö). Es reicht aus, daß die GmbH von der öffentlichen Hand beherrscht wird (im Ergebnis wohl ebenso LöfflerNVenzel aaö Rn. 57; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 4. Aufl. 2000 Kap. 19 Rn. 10; Meier, NZG 1999, 196, 197; Endter, Der Städtetag 1998, 780, 781). 12a)

a) Der Behördenbegriff des Presserechts ist nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch, sondern funktionell-teleologisch zu begreifen. Sinn und Zweck des § 4 NdsPresseG ist es, der Presse die ihr durch Art. 5 GG garantierte und in § 3 NdsPresseG manifestierte Funktion im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Wittensbitdung zu gewährleisten und es ihr so zu ermöglichen, ihre Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Die Berichterstattung der Presse über Vorgänge im staatlichen Bereich beschränkt sich nicht lediglich auf die staatliche Eingriffsverwaltung, die typische Form staatlichen Handelns. Vielmehr nimmt die Verwaltung eine Fülle sonstiger Aufgaben gerade im Bereich der Leistungsverwaltung wahr. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Ven/vendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet. Auf dieses Bedürfnis hat es keinen Einfluß, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen Organisationsform bedient (VG des Saarlandes aaO).

(…)

d) Die hier einschlägige niedersächsische Gemeindeordnung – andere Gemeindeordnungen enthalten vergleichbare Regelungen – läßt eine wirtschaftliche Betätigung der Kommunen ohnehin nur zu, wenn sie durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt bzw. gefordert ist (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 NGO). Dies gilt unabhängig davon, ob diese Betätigung in Form eines Eigenbetriebs (§ 108 Abs. 2 Nr. 1 NGO), in Form einer (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten) Eigengesellschaft (§ 108 Abs. 2 Nr. 2 NGO) – d.h. eines Unternehmens, dessen sämtlichen Anteile der Gemeinde gehören – oder aber, wie hier, dergestalt erfolgt, daß sich Gemeinden oder „kommunale“ Gesellschaften mit beschränkter Haftung an einer (weiteren) GmbH beteiligen (vgl. § 109 Abs. 1 und 2 NGO). Den Gemeinden steht insoweit die – gerichtlich nur in beschränktem Maße überprüfbare -Einschätzungsprärogative zu (B VerwGE 39, 329, 334). Ob die öffentliche Hand bzw. das von ihr beherrschte Unternehmen im Bereich der erbrachten Leistungen ein Monopol innehat oder auch rein private Unternehmen vergleichbare Leistungen erbringen und insoweit in Konkurrenz zu den öffentlichen oder öffentlich beherrschten Einrichtungen stehen, ist dabei ohne entscheidende Bedeutung.“

Unter Zugrundelegung dieses Behördenbegriffs ist die Beklagte als Behörde im presserechtlichen Sinne einzustufen. Im Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Fall nimmt die Beklagte zwar unmittelbar keine Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Ein solches Erfordernis ergibt sich aber auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH. Dieser knüpft die Behördeneigenschaft vielmehr an die Verwendung öffentlicher Mittel zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Unstreitig ist die Beklagte mit öffentlichen Mittel ausgestattet, da ihr Stammkapital von der Stadt Herten aufgebracht worden ist.

Ihre Tätigkeit dient auch der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat und worauf auch die Berufungsbegründung verweist, ist ein wirtschaftliches Handeln von Gemeinden in Privatform nur bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zu öffentlichen Zwecken möglich (§ 107 Abs. 1 Nr. 1 GO NW i.V.m. § 108 Abs. 1 Nr. 1 GO NW). Der Begriff des öffentlichen Zwecks i.S.v. § 107 Abs. 1 Nr. 1 GO NW ist wiederum weit gefasst. Er umgreift jedweden im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden Gemeinwohlbelang und schließt lediglich die Gewinnerwirtschaftung als öffentlichen Zweck aus. Der Begriff „Erfordern“ in § 107 GemO besagt, dass die Betätigung für den öffentlichen Zweck objektiv erforderlich im Sinne von vernünftigerweise geboten ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2008 – 15 B 122/08 -, Rn. 70, juris). Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages ist davon auszugehen, dass die Beklagte in diesem Sinne öffentliche Aufgaben wahrnimmt bzw. öffentlichen Zwecken dient. Das ergibt sich deutlich aus der Regelung in § 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags, in der es ausdrücklich heißt, dass die Gesellschaft so zu führen ist, dass „der öffentliche Zweck“ nachhaltig erfüllt wird. Der öffentliche Zweck kommt auch in der Beschreibung des Unternehmensgegenstandes zum Ausdruck. Gegenstand ist u.a. die „Steigerung der Wirtschaftlichkeit des kommunalen Verwaltungshandelns“, sowie „die Verbesserung des Bürgerservice bei der Erstellung kommunaler Dienstleistungen“. Hierdurch werden öffentliche Belange wahrgenommen, die im Aufgabenbereich der Gemeinde liegen.

Da es für die Annahme einer Behörde i.S.d. BGH-Rechtsprechung nicht darauf ankommt, dass unmittelbar Aufgaben der Daseinsvorsorge oder auch nur Leistungsverwaltung im Allgemeinen durch die Beklagte durchgeführt werden, ist es unerheblich, dass die Beklagte keine hoheitlichen Befugnisse hat, wie sie in der Berufungserwiderung betont. Dies ist auch bei einem kommunalen Energieversorger, über dessen Behördeneigenschaft der BGH (a.a.O.) zu befinden hatte, nicht der Fall. Auch dass ein Kontakt zum Bürger, anders als bei der Leistungsverwaltung, nicht besteht, ist nicht entscheidend.

Schließlich erscheint auch das Argument des Amtsgerichts, dass dann jedes Privatunternehmen in öffentlicher Hand dem Auskunftsanspruch nach dem Pressegesetz ausgesetzt wäre, nicht überzeugend. Dient ein von einer Kommune beherrschtes und mit öffentlichen Mitteln ausgestattetes Unternehmen öffentlichen Zwecken ist die Rechtsfolge aus § 4 PresseG hinzunehmen. Gerade bei solchen Unternehmen besteht ein auf ein berechtigtes öffentliches Interesse gestütztes Informationsbedürfnis, ob und wie das Unternehmen entsprechend den Vorgaben von § 109 Abs. 2 GemO NW geführt wird. Für diese Sichtweise spricht auch die bereits zitierte Rechtsprechung des BGH, welcher in seiner Entscheidung ebenfalls auf ähnlich lautende Regelungen in der Gemeindeordnung des Landes Niedersachsen hingewiesen hat. Dies belegt ferner, dass es keiner „genuiner staatlicher Befugnisse“ bedarf, wobei schon unklar bleibt, wie die Beklagte solche „genuinen“ staatlichen Befugnisse von den von ihr wahrgenommenen abgegrenzt wissen möchte. Es ist weder der BGH-Rechtsprechung ein Grund zu entnehmen, noch erscheint es aus anderen Gründen geboten, die Art staatlicher Aufgaben zu begrenzen, die bei Wahrnehmung durch ein in öffentlicher Hand befindliches Unternehmen deren Behördeneigenschaft im presserechtlichen Sinne begründen.

Schließlich steht auch die Entscheidung des VG Köln (VG Köln, Urteil vom 19. November 2009- 6 K 2032/08-, juris) dieser Wertung nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht setzt sich in seinem Urteil mit den Aufgaben einer Rundfunkanstalt auseinander, welche mit einer privatrechtlichen Gemeindegesellschaft nicht vergleichbar ist, schon da die Rundfunkanstalt selbst hinsichtlich ihrer primären Aufgabe Grundrechtsträgerin aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 ist.

3.
Auch die konkret begehrten Auskünfte begegnen keinen Bedenken.

Die öffentliche Aufgabe der Presse liegt gemäß § 3 PresseG NW darin, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. Die gesetzliche Beschränkung der Auskunftspflicht auf Auskünfte zur Erfüllung dieser Aufgabe schließt daher einen Anspruch auf solche Informationen aus, die nicht der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt sind. Insofern geht es im Wesentlichen um die Befriedigung bloßer privater Neugier oder um mögliche Missbrauchsfälle, in denen ein Anspruchsteller nur etwa die eigenen wettbewerblichen Chancen verbessern will.

Bei der Beurteilung, ob ein Begehren zu den öffentlichen Aufgaben der Presse zählt, ist zu berücksichtigen, dass es zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist. Eine Prüfung und Bewertung, ob hinsichtlich bestimmter Fragen ein öffentliches Interesse an der Auskunftserteilung besteht, würde die Gefahr einer durch Artikel 5 Abs. 1 S. 3 GG verbotenen Zensur mit sich bringen. Die ordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung der erteilten Auskünfte in eigener redaktioneller Verantwortung untersteht allein dem selbstständigen Zuständigkeitsbereich der Presse, die im Fall einer rechtswidrigen journalistischen Verarbeitung Gegendarstellungs- Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre. Dem jeweiligen Presseorgan obliegt die selbstständige und eigenverantwortliche Prüfung, ob und wie – im Rahmen der Wahrheitspflicht – die durch die Auskunft erlangten Informationen verwertet werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 2015 – 1-11 U 5/14, 11 U 5/14 -, Rn. 29, juris).

Der Kläger hat dargelegt, dass er zu Nebentätigkeiten kommunaler Mitarbeiter bei der Beklagten recherchiert. Das reicht nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze aus.

Konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch gibt es nicht. Es ist auch keine Überprüfung vonnöten, ob die begehrte Auskunft auch erforderlich ist, da sich Versagungsgründe abschließend aus § 4 Abs. 2 PresseG NW ergeben.

Für die Behauptung der Beklagten, dem Kläger gehe es gar nicht um den Inhalt der Auskünfte, sondern um die Selbstdarstellung der Rechercheplattform C…, gibt es keine hinreichende Anhaltspunkte. Solche lassen sich insbesondere nicht aus einer Überschrift auf der Internetseite herleiten „Wir tun es: Behörden zur Auskunft zwingen“. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass C… vom den presserechtlichen Möglichkeiten Gebrauch macht. Auch dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Artikel des Klägers mit der Überschrift „Klage auf Auskunft!“ lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht entnehmen, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren nur um einen Selbstzweck handele und der Kläger an der begehrten Auskunft tatsächlich nur ein allenfalls untergeordnetes Interesse habe.

4.
Dem Auskunftsanspruch steht auch nicht die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NW nicht entgegen. Nach dieser Norm besteht ein Auskunftsanspruch nicht, wenn Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen.

Die Beklagte nimmt für sich in Anspruch, dass § 85 GmbHG eine Geheimhaltungsvorschrift i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NW darstelle. Regelungen des GmbHG stehen jedoch dem presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht entgegen (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 17 a.E.; ablehnend auch Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 04. Oktober 2010-4 Bf 179/09.Z juris).

Auch nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NW ist die Beklagte nicht berechtigt, die Auskunft zu verweigern.

Der presserechtliche Auskunftsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 PresseG NW ist ein Ausfluss der in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verankerten Pressefreiheit. Daher bedarf es -sowohl hinsichtlich der Schutzwürdigkeit privater Interessen als auch des Überwiegens der öffentlichen Interessen – einer Abwägung der jeweils zu berücksichtigenden Belange im Einzelfall. Hierbei ist, je sensibler der Bereich, über den Informationen verlangt werden und je detaillierter und weitgehender die begehrte Auskunft ist, ein höherer Anspruch an das von der Presse verfolgte Interesse zu stellen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Vorliegend möchte der Kläger erkennbar tatsächliche oder vermeintliche Missstände in den Geschäftspraktiken der Beklagten thematisieren, indem er Erkenntnisse über die Beschäftigung von eigenen Kunden der Beklagten bzw. deren Mitarbeitern gewinnt. Dieses Thema ist von einigem öffentlichen Gewicht, da die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel in Rede steht.

Hingegen sind die im Hinblick auf die Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geäußerten Bedenken der Beklagten zwar nachvollziehbar, haben aber nicht das gleiche Gewicht wie die Interessen des Klägers, auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass Informationen betroffen sein können, welche möglicherweise für Konkurrenten der Beklagten von Interesse sein können. Die begehrten Auskünfte betreffen jedoch nur einzelne Aspekte der Geschäftstätigkeit der Beklagten. Sie beziehen sich auf einen begrenzten Teilausschnitt des Tätigkeitsund Beschäftigungsfelds der Beklagten, der keine präzisen Rückschlüsse auf Geschäftspraktiken, Preisgestaltung o.ä. zulässt. Dies gilt auch, soweit die Kommunen angegeben werden sollen, bei denen die Beklagte freie Mitarbeiter einsetzt. Auch insoweit werden konkrete Einzeldaten nicht verlangt. Die Folgen der Auskunftserteilung sind durch die Beklagte daher im Ergebnis hinzunehmen. Der Pressefreiheit ist in der Abwägung mit den Geheimhaltungsinteressen der Behörde das höhere Gewicht einzuräumen.

5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegeben sind. Der Frage, wie weitreichend der presserechtliche Behördenbegriff zu verstehen ist, kommt grundsätzliche rechtliche Bedeutung zu.

Auf die Entscheidung hingewiesen hat openjur (Openjur #880618).

I