LG Bochum: Zum parallelen Angebot von „versichertem“ und „unversichertem Versand“ / Wie „garantiert echt“ ist denn Markenware?

veröffentlicht am 25. März 2009

LG Bochum, Urteil vom 12.02.2009, Az.  I-12 O 12/09
§§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 UWG, § 1 Abs. 2 PreisangV, §§ 477, 474, 477 BGB

Das LG Bochum hat einem eBay-Händler von Parfümflaschen verboten, den Versand in das Ausland anzubieten, ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs die Höhe der Versandkosten in das Ausland anzugeben und/oder alternativ „versicherten“ und „unversicherten“ Versand anzubieten, wobei für den versicherten Versand höhere Versandkosten angegeben werden und/oder im Rahmen der Produktbeschreibung den folgenden Hinweis anzubringen: „Garantie – Echtheitsgarantie: die Echtheit aller von uns angebotenen Waren wird hiermit ausdrücklich garantiert! Sämtliche Waren in unserem Sortiment sind 100 % Originalwaren.“ Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 14.000,00 EUR festgesetzt.Dass Landgericht führte aus, dass die – ohne nähere Erläuterung – aufgezeigte Möglichkeit des versicherten bzw. unversicherten Versands zu unterschiedlichen Preisen eine Irreführung darstellte. Denn der Kunder werde davon ausgehen, der versicherte Versand, für den er einen höheren Betrag zu zahlen habe, brächte ihm Vorteile. Dies sei jedoch tatsächlich nicht der Fall, da der Unternehmer allein das Risiko des Versandes (§§ 474, 447 BGB) zu tragen habe.

Auch der Hinweis auf die Echtheit der Waren verstoße in der konkreten Verwendungsform gegen § 5 UWG unter dem Gesichtspunkt der Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Die Kammer verkenne nicht, dass es gerade bei Verkäufen über eBay häufig um gefälschte Markenware geht. Dies ändere aber nichts daran, dass grundsätzlich jeder Verkäufer – wenn er nicht etwas anderes mitteilt – verpflichtet sei, Originalware zu liefern. Mit seiner auffällig herausgestellten Garantiezusage täusche der Verfügungsbeklagte vor, seinen Kunden einen besonderen Vorteil zu bieten. Gerade auch aus der Sicht redlicher Mitbewerber verschaffe der Verfügungsbeklagte sich damit einen ungerechtfertigten Vorteil. Zu einem anderen Ergebnis komme man auch nicht dann, wenn man die Echtheitsbestätigung als echte Garantie auffassen wollte. Denn dann läge ein Verstoß gegen §§ 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 477 BGB vor, weil detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Garantie fehlten.

Auf das Urteil hingewiesen hat der Kollege Arno Lampmann (LBR).

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