LG Dortmund: Verlängerung einer befristeten Rabattaktion kann wettbewerbswidrig sein

veröffentlicht am 23. Januar 2018

LG Dortmund, Urteil vom 14.06.2017, Az. 10 O 13/17
§ 8 UWG, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 UWG

Das LG Dortmund hat entschieden, dass die Verlängerung einer terminlich befristeten Rabattaktion wettbewerbswidrig ist, wenn diese Verlängerung für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar war und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der angekündigten Werbung hätte berücksichtigt werden können. Dann werde der Verbraucher durch die Verlängerung in die Irre geführt. Dies sei auch relevant, da eine solche Werbung den Verbraucher dazu veranlassen könne, wegen des zeitlichen Drucks das Angebot innerhalb der Frist in Anspruch zu nehmen, ohne sich mit den Angeboten von Mitbewerbern zu befassen. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Dortmund – Verlängerte Rabattaktion).


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