LG Düsseldorf: Das eigenmächtige Abändern einer fremden Amazon-Artikelbeschreibung ist wettbewerbswidrig

veröffentlicht am 13. Februar 2019

LG Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2017, Az. 2a O 45/17
§ 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 Abs. 1 UWG, § 4 Nr. 4 UWG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass das eigenmächtige Abändern einer fremden Amazon-Artikelbeschreibung eine unlautere Behinderung des die Artikelbeschreibung ursprünglich schaffenden Konkurrenten ist. In der Abänderung des fremden Angebots hinsichtlich des Produktkennzeichens oder Markenzeichens bzw. in der Angebotsüberschrift liege eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des jeweiligen Angebotsbesitzers, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgehe. Die Entscheidung erging vor dem Hintergrund, dass es grundsätzlich jedem (autorisierten) Händler möglich ist, auf Amazon vorhandene Angebote hinsichtlich der Marke bzw. des Produktkennzeichens eigenmächtig abzuändern, unabhängig davon, wer das Angebot unter der jeweiligen ASIN erstellt hat. Diese Problematik hat auch der BGH in seiner Entscheidung BGH GRUR 2016, 936 (Rn. 24 – Angebotsmanipulation bei Amazon) erkannt und den Händlern eine entsprechende Prüfungs- und Überwachungspflicht auferlegt, unabhängig davon, ob die Abänderung gegen die Teilnahmebedingungen von Amazon verstößt oder nicht. Pikant: Der Ersteller ist durch die Abänderung seines Angebots durch Dritte seinerseits der Gefahr ausgesetzt, dass er seine Produkte unter der plötzlich fremden Marke des Dritten anbietet und von diesem (sic!) dafür haftbar gemacht wird. Ob darüber hinaus positive Kundenbewertungen der Verfügungsklägerin vereinnahmt wurden, wurde nicht untersucht. Zum Volltext der Entscheidung hier (LG Düsseldorf – Das eigenmächtige Abändern einer fremden Amazon-Artikelbeschreibung ist wettbewerbswidrig).


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