LG Düsseldorf: Das iPad/GalaxyTab 10.1-Urteil im Rechtsstreit Apple vs. Samsung im Volltext

veröffentlicht am 23. September 2011

LG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2011, Az. 14c O 194/11 – nicht rechtskräftig
Art. 82 Abs. 1 GGV, Art. 82 Abs. 5 GGV, Art. 83 Abs. 1 GGV; Art. 88 GGV

Das LG Düsseldorf hat in dem Rechtsstreit zwischen Apple und Samsung um die Verwechslungsgefahr zwischen dem Apple iPad und dem Samsung Galaxy Tab 10.1 die ursprüngliche einstweilige Verfügung (hier) bestätigt. Gegen das Urteil wurde zwischenzeitlich von beiden Seiten Berufung eingelegt (hier). Die mündliche Verhandlung wurde auf den 20.12.2011 gelegt, so dass Samsung mit dem Galaxy Tab 10.1 nicht am deutschen Weihnachtsgeschäft teilhaben können wird. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Düsseldorf

Urteil

Die einstweilige Verfügung vom 09.08.2011 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.
De
n Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Verfügungsbeklagten, untersagt,

der Verfügungsbeklagten zu 1) im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union,

der Verfügungsbeklagten zu 2) im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland

Computerprodukte mit folgenden Merkmalen

(i) eine insgesamt rechteckige Form mit vier gleichmäßig abgerundeten Ecken,

(ii) eine flache, klare Oberfläche, welche die Vorderseite des Gerätes abdeckt, ohne jede Musterung,

(iii) unter der klaren Oberfläche befindet sich eine rechteckige Begrenzung mit den gleichen Abständen zu allen Seiten,

(iv) eine dünne Einfassung, welche die Vorderseite umgibt,

(v) eine Rückseite, welche an den Ecken abgerundet und an den Kanten nach oben gebogen ist, und

(vi) ein dünnes Profil,

gemäß nachstehender Abbildungen

1)

Abbildung

Abbildung

Abbildung

und / oder

2)

Abbildung

Abbildung

Abbildung

zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten (einschließlich zu bewerben), in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.

II.
Der Antrag der Verfügungsklägerin, die Untersagung gemäß Ziffer I. bezüglich der Verfügungsbeklagten zu 2) über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehend auf das Gebiet der Europäischen Union – ausgenommen der Niederlande – zu erstrecken, wird zurückgewiesen.

III.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin tragen die Verfügungsklägerin zu 2/5, die Verfügungsbeklagte zu 1) zu ½ und die Verfügungsbeklagte zu 2) zu 1/10. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 2) tragen diese selbst zu 1/5 und die Verfügungsklägerin zu 4/5.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien sind sehr erfolgreiche Herstellerinnen von Geräten auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik, Telekommunikation und Computer. Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist die deutsche Tochtergesellschaft der südkoreanischen Muttergesellschaft, der Verfügungsbeklagten zu 2). Die in Kalifornien ansässige Verfügungsklägerin vertreibt unter anderem einen Tablet-PC, dessen erste Version sie unter der Bezeichnung iPad im Jahr 2010 auf den Markt brachte. Im März 2011 führte sie in Deutschland das Nachfolgemodell des iPad ein – das iPad 2.

Bereits am 24.05.2004 ließ sich die Verfügungsklägerin unter Inanspruchnahme der Priorität einer Veröffentlichung in den Vereinigten Staaten vom 17.03.2004 das Geschmacksmuster Nr. 000181607-0001 für einen Taschencomputer beim europäischen Geschmacksmusteramt eintragen, das nachfolgend wiedergegeben wird:

0001.1 Abbildung
0001.2 Abbildung
0001.3 Abbildung
0001.4 Abbildung
0001.5 Abbildung
0001.6 Abbildung
0001.7 Abbildung

Die Verfügungsbeklagten beabsichtigen, auf dem deutschen Markt ihren neuen Tablet-PC mit der Bezeichnung „Galaxy Tab 10.1“ zu vertreiben, so wie er auf den Abbildungen im Tenor wiedergegeben ist. Bereits zuvor führte die Verfügungsbeklagte zu 2) den Galaxy Tab 10.1 auf dem amerikanischen Markt ein, wobei jedoch auf der Vorderseite der Schriftzug „Samsung“ fehlte.

Am 18.07.2011 erschien in der Zeitschrift CHIP unter der Überschrift „Ausgepackt: Samsung Galaxy Tab 10.1“ ein Bericht mit Fotos, in dem es heißt, dass Samsung das Galaxy Tab 10.1 nunmehr „offiziell vorgestellt“ und ein Testexemplar der Redaktion zur Verfügung gestellt habe (Anlage ASt 23). In den Folgetagen erschienen weitere Berichte über das Galaxy Tab 10.1 in anderen Computerzeitschriften, aus denen sich ergab, dass den jeweiligen Redaktionen der Tablet-PC zur Verfügung gestellt worden war. In einem Artikel aus ZDNet vom 29.07.2011 heißt es: „Vor knapp zwei Wochen hat Samsung die ersten Pre-Production-Samples des neuen Galaxy Tab 10.1 zum Test zur Verfügung gestellt. Pre-Production bedeutet, dass die Produktion anläuft […].“ (Anlage ASt 27). In einem O2-Geschäft erhielt der Prozessvertreter der Verfügungsklägerin die Information, dass das Produkt ab dem 11. August 2011 im Einzelhandel für jedermann verfügbar sein würde.

Ob die Verfügungsklägerin schon vor dem 18.07.2011 Kenntnis von der bevorstehenden Markteinführung und der Gestaltung des Galaxy Tab 10.1 hatte, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Verfügungsklägerin behauptet insoweit, das genaue Design des zu erwartenden Produkts vor Erscheinen des CHIP-Artikels am 18.07.2011 nicht gekannt zu haben. Es sei unklar gewesen, ob die Verfügungsbeklagten das für den amerikanischen Markt vorgesehene und dort bereits eingeführte Produkt in gleicher Gestaltung auf den deutschen Markt bringen oder noch Abwandlungen vornehmen würden. Diese Unklarheit habe auch bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung in den Niederlanden am 27.06.2011 noch bestanden. Zwar sei letztlich nur der Schriftzug „Samsung“ auf der Vorderseite des Tablet-PCs ergänzt worden, aber allein diese Änderung zeige, dass der Tablet-PC gerade nicht in gleichem Design auf die verschiedenen Märkte gelangen solle. Dies ergebe sich auch daraus, dass Samsung in einem in Australien im Zusammenhang mit dem Galaxy Tab 10.1 geführten Gerichtsverfahren vorgetragen habe, dass eine Abwandlung der US-Form für den australischen Markt vorgesehen gewesen sei (Anlage ASt 44). Den Bildern auf der Website der Verfügungsbeklagten zu 1) habe sie – die Verfügungsklägerin – das Design des für Deutschland und Europa vorgesehenen Galaxy Tab 10.1 nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sicherheit entnehmen können. Auch habe es – wie sie in der mündlichen Verhandlung betont hat – keine Abbildungen der Verpackungen gegeben, die für den wettbewerbsrechtlichen Anspruch relevant seien.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass das Galaxy Tab 10.1 in den Schutzbereich ihres rechtsbeständigen Designs Nr. 000181607-0001 falle und sie mithin in ihrem Geschmacksmusterrecht verletzt sei. Die Verfügungsklägerin macht außerdem hilfsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend. Sie hat dazu umfänglich schriftsätzlich vorgetragen.

Im Hinblick auf die Frage der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für Handlungen der Verfügungsbeklagten zu 2) außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland behauptet die Verfügungsklägerin, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) eine reine Vertriebsniederlassung der Verfügungsbeklagten zu 2) sei, die als verlängerter Arm der Verfügungsbeklagten zu 2) die Geschäfte auf dem deutschen Markt abwickele. Sie ist deshalb der Ansicht, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) als Niederlassung der Verfügungsbeklagten zu 2) im Sinne des Art. 82 Nr. 1 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (im Folgenden: GGV) anzusehen sei. Die Zuständigkeit ergebe sich überdies aus Art. 82 Abs. 2 GGV sowie aus Art. 82 Abs. 1, Art. 79 Abs. 1 GGV i.V.m. Art. 6 Nr. 1 EuGVVO.

Die Kammer hat am 09.08.2011 auf den Antrag der Verfügungsklägerin vom 04.08.2011 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der sie den Verfügungsbeklagten Benutzungshandlungen hinsichtlich der in der einstweiligen Verfügung abgebildeten Computerprodukte in der Europäischen Union – jedoch hinsichtlich der Verfügungsbeklagten zu 2) ausgenommen der Niederlande – untersagt hat. Der Beschluss enthielt keine Angaben zu den Merkmalen und für beide Modellvarianten jeweils nur die ersten beiden der im Urteilstenor wiedergegebenen Abbildungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Gegen die einstweilige Verfügung haben die Verfügungsbeklagten am 10.08.2011 Widerspruch eingelegt.

Mit Beschluss vom 16.08.2011 hat die Kammer auf Antrag der Verfügungsbeklagten die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung eingestellt, soweit der Verfügungsbeklagten zu 2) Handlungen außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland untersagt werden.

Die Verfügungsklägerin beantragt, zu erkennen, wie geschehen, wobei sie bei Antragstellung in Ziffer I. die Merkmale (iii), (iv) und (v) wie folgt gefasst hat:

(iii) unter der klaren Oberfläche befinden sich deutliche, neutral gehaltene Begrenzungen auf allen Seiten des Displays mit den gleichen Proportionen oben wie unten,

(iv) die Ansicht einer dünnen Einfassung, welche die Oberflächenvorderseite umgibt,

(v) eine Rückseite, welche an den Ecken abgerundet ist, wodurch eine schmale Einfassung um die Vorderseite geformt wird,

und wobei sie um Ergänzung des Antrags durch das folgende, weitere Foto gebeten hat:

Abbildung

sowie, die einstweilige Verfügung im Hinblick auf die Verfügungsbeklagte zu 2) auch insoweit aufrecht zu erhalten, als dieser Handlungen wie unter Ziffer I. des Tenors in der gesamten Europäischen Union untersagt werden.

Die Verfügungsbeklagten beantragen, die einstweilige Verfügung vom 09.08.2011 aufzuheben und die Anträge der Verfügungsklägerin zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagten sind der Ansicht, das Gericht sei nicht international zuständig, soweit der Verfügungsbeklagten zu 2) Benutzungshandlungen außerhalb Deutschlands untersagt werden sollen.

Überdies sei der gesamte Antrag unbestimmt und mithin unzulässig.

Weiterhin tragen sie vor, es fehle an der Dringlichkeit, weil die Verfügungsklägerin schon seit längerem gewusst habe, dass die Verfügungsbeklagten ihren Galaxy Tab 10.1 auf den deutschen Markt bringen wollen. Insbesondere seien seit dem 17.05.2011 Abbildungen auf der deutschen Website aufrufbar gewesen, wie sie der Anlage rop 44a beigefügt gewesen seien. Am 06.06.2011 seien diese durch die Abbildungen ersetzt worden, die die Verfügungsbeklagten mit der Schutzschrift als Anlage rop 3 überreicht hätten. Diese seien auch nicht nur briefmarkengroß gewesen, sondern hätten die Gestaltung ohne Weiteres erkennen lassen.

Außerdem wenden die Verfügungsbeklagten ein, dass das Verfügungsgeschmacksmuster nichtig sei. Zum einen sei die Darstellung derart widersprüchlich, dass dies zur Nichtigkeit führe. Zum anderen gebe es vorbekannten Formenschatz, der dem Geschmacksmusterschutz entgegenstehe. Dieser sei ihrem am 09.08.2011 eingereichten Nichtigkeitsantrag beim HABM zu entnehmen (Anlage rop 20). Insbesondere nähmen eine Produktstudie „Knight-Ridder“ (Anlagen rop 11, 12, 12a, 13, 13a, 53 und 53a) und der „HP Compaq TC 1000“ (Anlagen 14, 14a, 15, 16, 16a und 50) das Verfügungsgeschmacksmuster vorweg, wozu sie, die Verfügungsbeklagten, wie auch zu weiterem Formenschatz, im Einzelnen ausführen.

Schließlich sei keine Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters gegeben. Die von der Verfügungsklägerin als prägend bezeichneten Merkmale seien überwiegend technisch bedingt. Vor dem Hintergrund des Formenschatzes und der technischen Gegebenheiten habe das Verfügungsgeschmacksmuster nur einen geringen Schutzumfang. Vor allem aber sei der Gesamteindruck von Verfügungsgeschmacksmuster und dem Galaxy Tab 10.1 unterschiedlich, da die prägenden Merkmale des Verfügungsgeschmacksmusters bei der angegriffenen Form nicht vorhanden seien. So weise das angegriffene Muster insbesondere nicht das schalenförmige Unibody-Design von Rückseite und Schmalseiten auf, sondern sei dreiteilig, weil es aus Rahmenoberfläche, Rahmenteil und rückwärtiger Abdeckung bestehe. Besonders prägend sei der bauchige Rahmen, der auf einer Seite als Überwurf in die Rückseite rage. Schließlich weise das angegriffene Muster ein anderes Seitenverhältnis auf als das Verfügungsgeschmacksmuster. Das Produkt erinnere nicht an eine Schale mit einer oben aufgesetzten Glasplatte, sondern an eine flache Platte, ähnlich einem Brotschneidebrett.

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche kämen gleichfalls nicht in Betracht. Insbesondere sei auszuschließen, dass es zu Herkunftstäuschungen oder einer Rufausbeutung komme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Widerspruch hat im Hinblick auf die Verfügungsbeklagte zu 1) keinen Erfolg; im Hinblick auf die Verfügungsbeklagte zu 2) war die einstweilige Verfügung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu beschränken und das europaweite – mit Ausnahme der Niederlande – ausgesprochene Verbot aufzuheben.

I.
Das Gericht ist international zuständig für das Verfahren gegen die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Verfügungsbeklagte zu 1) gemäß Art. 82 Abs. 1 GGV. Nach Art. 83 Abs. 1 GGV erstreckt sich die Zuständigkeit auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union.

Das Gericht ist weiterhin international zuständig für das Verfahren gegen die in Südkorea ansässige Verfügungsbeklagte zu 2) gemäß Art. 82 Abs. 5 GGV, wobei die Zuständigkeit nur für die Verletzungshandlungen besteht, die in der Bundesrepublik Deutschland begangen worden sind oder drohen (Art. 83 Abs. 2 GGV).

Eine weitergehende internationale Zuständigkeit, die es dem Gericht erlauben würde, eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte zu 2) über die Bundesrepublik Deutschland hinausgehend auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union zu erstrecken, besteht nicht. Insoweit war die einstweilige Verfügung vom 09.08.2011 aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen.

Das erkennende Gericht ist nicht nach Art. 82 Abs. 1 GGV zuständig. Insoweit ist es der Verfügungsklägerin nicht gelungen, dem Gericht darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es sich bei der Verfügungsbeklagten zu 1) um eine Niederlassung der Verfügungsbeklagten zu 2) im Sinne des Art. 82 Abs. 1 GGV handelt.

Für die Qualifizierung als Niederlassung können die zu Art. 5 Nr. 5 des Europäischen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVÜ) vom EuGH entwickelten Anforderungen herangezogen werden (Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl. 2010, Art. 82, Rdnr. 9). Ausgangspunkt ist die in der Entscheidung Somafer (EuGH 33/78 Somafer / Saar-Fernglas AG Slg, 1978, 2183) entwickelte und auch in der Entscheidung Schotte (EuGH 218/86 SAR Schotte GmbH / Parfums Rothschild SARL Slg 1987, 4905) zugrunde gelegte Definition der Niederlassung, wonach damit „ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint [ist], der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in einer Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist.“

Dabei steht der Qualifizierung der Antragsgegnerin zu 1) als Niederlassung nicht grundsätzlich entgegen, dass es sich um eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft der Verfügungsbeklagten zu 2) handelt. So hat es der EuGH in der Entscheidung Schotte (a.a.O.) bei einer selbständigen Gesellschaft für die Beurteilung der Frage, ob es sich hierbei um eine Niederlassung handelt, genügen lassen, dass es sich um eine gleichnamige Gesellschaft mit identischer Geschäftsführung handelt, die im Namen der Muttergesellschaft verhandelt und Geschäfte abschließt und derer sich die Muttergesellschaft wie einer Außenstelle bedient (vgl. EuGH in der Entscheidung Schotte, a.a.O.). Dabei hat der EuGH deutlich gemacht, dass entscheidend nicht allein die interne Betriebsstruktur ist, sondern die Art und Weise, wie sich die Unternehmen im Geschäftsleben verhalten und sich Dritten gegenüber darstellen. Schließlich hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 26.05.1995, Az. 17 U 240/95) unter Berücksichtigung der genannten Grundsätze das Vorliegen einer Niederlassung auch dann angenommen, wenn es an einer identischen Geschäftsführung fehlt, die selbständige Außenstelle aber sämtliche Geschäfte für die in dem anderen Vertragsstaat ansässige juristische Person abwickelt.

Dass die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt wären, hat die Verfügungsklägerin nicht darzulegen vermocht. Zwar handelt es sich bei der Verfügungsbeklagten zu 1) um eine reine Vertriebsgesellschaft. Sie tritt auch als Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit und Außenstelle eines Stammhauses, der Verfügungsbeklagten zu 2), insoweit hervor, als dass sie unter demselben Namen im Rechtsverkehr auftritt und in ihrer Internetpräsenz zwischen ihr selbst und der Muttergesellschaft nicht klar differenziert wird. So werden unter dem Menüpunkt Management die koreanischen Vorstandsmitglieder vorgestellt und weite Bereiche der Informationen beziehen sich auf die Muttergesellschaft und den gesamten Konzern. Auch verwendet sie in der Außendarstellung, beispielsweise am Messestand, jedenfalls teilweise nur die Marke „Samsung“, ohne kenntlich zu machen, wer hier Geschäftstätigkeit entfaltet. Gleichwohl konnte die Verfügungsklägerin aber nicht darlegen und glaubhaft machen, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) im Namen der Muttergesellschaft verhandelt und Geschäfte abschließt. Vielmehr haben die Verfügungsbeklagten vorgetragen, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) Verträge und Rechnungen ausschließlich im eigenen Namen abschließe und erstelle und sie auch im Schriftverkehr stets unter ihrem Namen auftrete. Vor diesem Hintergrund ziehen Dritte die Begründung eines Rechtsverhältnisses mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus gerade nicht – auch nicht möglicherweise – in Betracht, sondern gehen vielmehr von einem ausschließlichen Geschäftskontakt zur Verfügungsbeklagten zu 1) aus.

Zwar kann die ausländische Mutter – wie von der Verfügungsklägerin angeführt und für unbillig gehalten – durch die Wahl der internen Betriebsorganisation auf die Frage, ob eine Niederlassung im Sinne der genannten Rechtsvorschriften vorliegt, Einfluss nehmen. Diese Betrachtungsweise verkennt aber, dass sich bei einer Struktur, bei der die inländische Gesellschaft in eigenem Namen handelt und auftritt, auch ein entsprechender Rechtsschein nach außen bildet.

In der vorliegenden Situation, in der die Verfügungsbeklagte zu 1) in eigenem Namen handelt und auftritt, ist daher auch bei Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm keine andere Auslegung geboten. Es ist nicht zu erkennen, warum Dritte die ausländische Mutter im Inland sollen verklagen können. Der Dritte hat die selbständige Tochtergesellschaft als Ansprech- und Vertragspartner. Der Kontakt zu dieser gebietet gerade keinen Zugriff auf die Muttergesellschaft.

Auch im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere für Art. 82 GGV, bedarf es keiner anderen Auslegung. Einem Kläger, der die Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts in der Europäischen Union durch ein außereuropäisches Unternehmen beanstandet, bleibt auch der europaweite Rechtsschutz an einem Gericht in einem Mitgliedsstaat nicht verwehrt. Ist er selbst in einem Mitgliedsstaat ansässig oder hat dort eine Niederlassung, kann er in diesem Mitgliedsstaat klagen. Andernfalls ist das Gericht am Sitz des Harmonisierungsamts in Alicante europaweit zuständig. Dass die Verfügungsklägerin selbst eine Niederlassung in Deutschland hat und deshalb der Gerichtsstand des Art. 82 Abs. 2 GGV in Betracht kommen könnte, hat sie nicht substantiiert vorgetragen. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es insoweit nicht, da die Verfügungsklägerin dem Beschluss vom 16.08.2011 entnehmen konnte, dass das Gericht erhebliche Zweifel an der internationalen Zuständigkeit im Hinblick auf den Erlass eines europaweiten Verbots gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 2) hatte und die Verfügungsklägerin deshalb – wie im Übrigen auch geschehen – zu allen denkbaren Gerichtsständen umfänglich vortragen musste.

Das Gericht ist auch nicht aufgrund von Art. 79 Abs. 1 GGV in Verbindung mit Artikel 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend „EuGVVO“) zuständig. Insoweit ist bereits fraglich, ob die internationale Zuständigkeit für einen in einem Drittstaat ansässigen Beklagten – in diesem Fall die Verfügungsbeklagte zu 2) – über diese Vorschrift begründet werden kann. Diese Frage ist in der einschlägigen Literatur hoch umstritten. Zwar halten einige Autoren eine analoge Anwendung des Art. 6 EuGVVO für vertretbar (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Auflage 2005, Art. 6 EuGVVO Rdnr. 7; Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage 2006, Art. 6 Brüssel I-VO Rdnr. 7, mit weiteren Nachweisen). Dem dürfte jedoch entgegenstehen, dass sich aus dem Wortlaut von Artikel 6 und Artikel 4 Abs. 1 EuGVVO gerade nicht ableiten lässt, dass Artikel 6 Nr. 1 EuGVVO eine Zuständigkeit für nicht in einem Mitgliedstaat wohnende Streitgenossen begründen will (vgl. Musielak-Stadler, ZPO, Art. 6 EuGVVO, Rdnr. 3; Ruhl, a.a.O., Art. 79, Rdnr. 18).

Selbst für den Fall, dass man die Vorschrift des Art. 6 EuGVVO (i.V.m. Art. 79 Abs. 1 GGV) für auf die in Südkorea ansässige Verfügungsbeklagte zu 2) entgegen ihrem Wortlautfür anwendbar erachtet, ergibt sich für einstweilige Verfügungsverfahren aus der Vorschrift des Art. 90 GGV aber jedenfalls, dass ein Gericht, dessen Zuständigkeit sich nur auf Art. 82 Abs. 5 GGV oder Art. 79 Abs. 1 GGV i.V.m. Art. 6 EuGVVO gründet, einstweilige Maßnahmen nur für das Territorium des Gerichtsstaats, nicht jedoch gemeinschaftsweit anordnen kann. Insoweit ist in Verfügungsverfahren nach dem Wortlaut des Art. 90 Abs. 3 Satz 1 GGV die grenzüberschreitende Reichweite der Zuständigkeit auf das Gericht beschränkt, dessen Zuständigkeit auf Art. 82 Abs. 1 bis Abs. 4 GGV beruht, die in diesem Fall nicht vorliegt (vgl. Ruhl, a.a.O., Art. 90, Rdnr. 17).

Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts und die Parteien habe diese auch nicht gerügt.

II.
Die einstweilige Verfügung ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Verfügungsantrag jedenfalls insoweit hinreichend bestimmt, als geschmacksmusterrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

Der ursprüngliche Antrag, der Gegenstand der einstweiligen Verfügung vom 09.08.2011 war, zeigte das angegriffene Galaxy Tab 10.1 in seinen beiden Varianten (dunkle und weiße Rückseite) mit jeweils zwei Abbildungen. Diesen Antrag hat die Verfügungsklägerin am Ende der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die von der Gegenseite vorgelegte Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2010, I- 20 U 155/09, durch Hinzufügen von Bildern der Seitenansicht und durch die Angabe von Merkmalen ergänzt.

Für den – im Streitfall hilfsweise gestellten – wettbewerbsrechtlichen Antrag dient die beigefügte Merkmalsgliederung der Darstellung der die wettbewerbliche Eigenart begründenden und übernommenen Merkmale (BGH, Urteil vom 12.07.2001, I ZR 40/99 – Laubhefter; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2010, I-20 U 155/09).

Dagegen ist für die Bestimmtheit des geschmacksmusterrechtlichen Antrags eine Merkmalsgliederung nicht erforderlich, weil die Verletzungsform ebenso wie das Verfügungsgeschmacksmuster durch den Gesamteindruck und mithin durch alle Merkmale – mit Ausnahme der ausdrücklich nach den Vorschriften der Verordnung außer Betracht zu lassenden Merkmale – geprägt wird (vgl. Ruhl, a.a.O., Art. 88, Rdnr. 19). Die Merkmalsgliederung dient also allenfalls zur Erläuterung des in den Abbildungen Sichtbaren.

Der gestellte Antrag ist nicht derart undeutlich gefasst, dass der geschmacksmusterrechtliche Streitgegenstand und der Inhalt und die Reichweite des begehrten Verbots nicht hinreichend feststünden. Dabei ist zu beachten, dass der Antrag der – sogar berichtigenden – Auslegung zugänglich ist (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 253, Rdnr. 13 und vor § 128, Rdnr. 25 m.w.N.). Der geschmacksmusterrechtliche Streitgegenstand wird durch die Abbildungen festgelegt, wenn nicht ausdrücklich durch ergänzende Formulierungen, z.B. „in allen Farbstellungen“, der Schutzbereich erweitert wird. Die Abbildungen lassen die beiden Varianten hinreichend deutlich erkennen. Insbesondere ist durch Hinzufügen der ersten Seitenansicht die Gestaltung der Schmalseiten besser zu erkennen als allein auf den vormaligen Fotos. Eine Veränderung des Streitgegenstands liegt darin nicht, sondern nur seine Konkretisierung. Auch die weitere Seitenansicht steht nicht im Widerspruch zu den anderen Fotos, auch wenn das Gericht sie in Ausübung des Ermessens im Rahmen seiner Anordnung gemäß § 938 ZPO nicht in den Tenor aufgenommen hat, weil sie keine den Verbotsumfang klarstellenden Elemente enthält. Soweit die Verfügungsbeklagten rügen, dass hier Farbschattierungen zum Gegenstand des Antrags gemacht worden seien, handelt es sich erkennbar um unbeachtliches Lichtspiel bei der Fotografie. Soweit für beide Produktvarianten hier das Bild mit weißer Rückseite zur Darstellung der Seitenansicht genutzt wurde, ist dies für die Darstellung der Seitenansicht auch unschädlich.

Auch die hinzugefügte Merkmalsgliederung führt nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Die wiedergegebenen Merkmale vermögen die Eindeutigkeit der Abbildungen nicht zu beseitigen. Zwar ist den Verfügungsbeklagten zuzugeben, dass es diese teilweise an Präzision vermissen lassen und in Merkmal (v), das die Rückseite betrifft, sogar unzutreffend gefasst sind. Dies ist ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass die Verfügungsklägerin als Ausgangspunkt die Merkmalsgliederung des Geschmacksmusters herangezogen hat, obwohl es galt, die angegriffenen Muster zu beschreiben. Auch dem Gericht ist die dadurch verursachte, offensichtliche Unrichtigkeit der Fassung des Merkmals (v) bei der Formulierung des Antrags durch die Verfügungsklägerin am Schluss der mündlichen Verhandlung nicht aufgefallen. Die Kammer ist indes der Auffassung, dass dies unschädlich ist. Denn der Antrag wird – wie ausgeführt – durch die Abbildungen bestimmt und ist auslegungsfähig. Im Zusammenhang mit den Bildern sind die Merkmale (i) bis (iv) und (vi) nachvollziehbar. Merkmal (v) ist wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im zweiten Halbsatz wie im Tenor geschehen zu berichtigen.

III.
Der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Die Verfügungsbeklagten hatten angekündigt, die angegriffenen Produkte auf den deutschen Markt zu bringen, auf den sie zwischenzeitlich auch gelangt sind.

Die Verfügungsklägerin hat nicht durch ihr Verhalten nach Kenntniserlangung deutlich gemacht, dass ihr die Sache selbst nicht so eilig ist. Die Kammer geht dabei mit einem etwas flexibleren Maßstab als das hiesige Oberlandesgericht, das eine Regelfrist von zwei Monaten annimmt (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2010, I-20 U 144/10 m.w.N.), davon aus, dass die Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung von der Verletzungshandlung und der Person des Verletzers bis zur Einreichung des Verfügungsantrags ohne jegliche Begründung jedenfalls vier Wochen in Anspruch nehmen darf. Die Frist kann sich aber durchaus auf 8 Wochen und im Ausnahmefall sogar darüber hinaus verlängern, wenn die Umstände des Falles dieses begründet erscheinen lassen, weil beispielsweise eine weitere Sachaufklärung, eine Abmahnung, Vergleichsgespräche, Auslandskorrespondenz mit Übersetzertätigkeit oder aufwändige Recherchen erforderlich waren (z. B. LG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2011, 14c O 125/11).

Die Frist beginnt mit Kenntniserlangung von der Gestaltung des angegriffenen Produkts und der Person des Verletzers. Dafür ist nicht erforderlich, dass das Produkt auf dem Markt ist. Es kann genügen, dass hinreichend genaue Abbildungen vorliegen, die den Gesamteindruck so vollständig erkennen lassen, dass eine spätere Verfügbarkeit des realen Erzeugnisses keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung ergeben kann (vgl. Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Aufl. 2010, § 42, Rdnr. 51 zum deutschen Geschmacksmusterrecht). Bereits bei grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtsverletzung kann die Dringlichkeitsfrist auch zu laufen beginnen (Eichmann/von Falckenstein, a.a.O., § 42, Rdnr. 51).

Die Dringlichkeitsfrist ist im Streitfall nicht vor Antragseinreichung am 04.08.2011 abgelaufen. Erst mit dem Artikel in der Zeitschrift CHIP vom 18.07.2011 (ASt 23) stand fest und war für die relevanten Verkehrskreise einschließlich der Verfügungsklägerin erkennbar, wie das in Deutschland angebotene Galaxy Tab 10.1 tatsächlich aussehen würde, da die Redaktion es erhalten und Bilder gemacht hatte, es mithin also schon nach Deutschland gelangt war.

Zuvor war für die Verfügungsklägerin nicht mit der gebotenen Sicherheit festzustellen, wie das Produkt der Verfügungsbeklagten für den deutschen Markt aussehen werde.

Zwar soll das Galaxy Tab 10.1 nach Angaben der Verfügungsbeklagten in Amerika am 22.03.2011 auf der Messe CTIA in Orlando, Florida vorgestellt worden sein. Unstreitig gab es nach diesem Termin Ankündigungen – auch in diversen deutschen Computerzeitschriften und bei O2 -, dass ein Tablet-PC Galaxy Tab 10.1 auch in den deutschen Markt eingeführt werden solle (Anlagen rop 43-47). Jedoch war unklar, ob das US-Modell in unverändertem Design nach Deutschland gelangen sollte, zumal sich auch der Markteintritt in den USA bis zum 08.06.2011 verzögerte.

Die Verfügungsklägerin durfte daher abwarten, ob die Verfügungsbeklagten das Gerät in den US-Versionen oder in einer Abwandlung auf den Markt bringen würden. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich Samsung in Australien damit verteidigt hatte, dass dort eine Abwandlung vom amerikanischen Modell des Galaxy Tab 10.1 auf den Markt kommen sollte (ASt 44). Tatsächlich haben die Verfügungsbeklagten dann auch den Aufdruck „Samsung“ auf der Frontseite des für Deutschland vorgesehenen Galaxy Tab 10.1 ergänzt und das Design insoweit gegenüber dem auf dem amerikanischen Markt erhältlichen Galaxy Tab 10.1 abgewandelt. Insoweit konnte die Verfügungsklägerin zuvor nicht davon ausgehen, dass nicht noch weitergehende Änderungen gegenüber der US-Version vorgenommen werden würden, die auf den Gesamteindruck Einfluss hätten.

Selbst aufgrund des am 27.06.2011 in den Niederlanden eingereichten Verfügungsantrags lag noch keine Kenntnis der Verfügungsklägerin in Bezug auf die Gestaltung des in Deutschland auf den Markt kommenden Produkts vor. Denn im Antrag trägt die Verfügungsklägerin vor, dass das Galaxy Tab 10.1. noch nicht in den Niederlanden eingeführt sei und man lediglich davon ausgehe, dass es der amerikanischen Version entspreche. Der dortige Antrag beruhte also auf Mutmaßungen, die den Lauf der Dringlichkeitsfrist nicht in Gang setzen konnten. Dass die Verfügungsklägerin dort bereits tätig wurde, bevor aus deutscher Sicht die Dringlichkeitsfrist überhaupt zu laufen begann, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, zumal sie in ihrem Antrag die Unsicherheiten benannt hat.

Auch die Abbildungen des Galaxy Tab 10.1 in dem von der Verfügungsklägerin vorgelegten Auszug aus der Website der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 08.08.2011 (Anlage ASt 43) waren zu undeutlich; insbesondere fehlte es an Seitenansicht und Rückansicht.

Schließlich hat die Dringlichkeitsfrist auch dann nicht zu laufen begonnen, wenn tatsächlich am 06.06.2011 auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten zu 1) die in Anlage rop 3 wiedergegebenen und die mit dem nach der mündlichen Verhandlung noch überreichten Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 29.08.2011 vorgelegten Abbildungen des angegriffenen Produkts für die Verfügungsklägerin ohne Weiteres und in großem Format aufrufbar waren. Dem von der Verfügungsklägerin herangezogenen Disclaimer „Gezeigte Abbildungen können vom Original abweichen“ misst das Gericht dabei zwar nur geringe Bedeutung zu, weil sich ein solcher Disclaimer üblicherweise in erster Linie nur auf Farbabweichungen oder ähnliche, auf die Bildwiedergabe zurückzuführende Ungenauigkeiten bezieht und er standardmäßig bei allen Produktabbildungen vorsorglich verwendet wird. Entscheidend ist vielmehr, dass sich auch mithilfe der Website keine hinreichende Sicherheit über das Verletzungsprodukt gewinnen ließ. Die Verfügungsbeklagten haben nämlich trotz des ausdrücklichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung, dass es auch auf die Frage ankomme, ob etwaige Abbildungen in einem textlichen Zusammenhang standen, der es für den Betrachter der Website deutlich machte, dass der abgebildete Tablet-PC der endgültig zur Markeinführung in Deutschland vorgesehene Galaxy Tab 10.1 sei, dies nicht darzulegen und glaubhaft zu machen vermocht.

Selbst wenn der Vortrag der Verfügungsbeklagten ungeachtet der Tatsache, dass er teilweise nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, als zutreffend unterstellt wird, ergab sich für die Verfügungsklägerin allein aus den Abbildungen gerade keine Sicherheit über das zu erwartende Produkt.

So ergibt sich schon nicht aus der Website, dass hier – wie von Herrn Stefan Laun in der mündlichen Verhandlung bekundet – nur die auf dem deutschen Markt befindlichen Produkte gezeigt würden oder solche, bei denen eine Markteinführung auf dem deutschen Markt unmittelbar bevorsteht. Denn bei den Abbildungen, die ab dem 17.05.2011 auf der Homepage der Verfügungsbeklagten zu 1) gezeigt wurden, handelte es sich unstreitig um die amerikanische Version des Galaxy Tab 10.1 (ohne „Samsung“-Schriftzug). Ohne weitere Erläuterung wurden nach Behauptung der Verfügungsbeklagten diese Bilder am 06.06.2011 durch die neuen Bilder ersetzt, die dann das Produkt so zeigten, wie es endgültig in Deutschland auf den Markt kommen sollte. Es ist nicht ersichtlich, woraus Dritte diese Kenntnis hätten gewinnen können. Die Verfügungsklägerin durfte nach Auffassung der Kammer weiterhin davon ausgehen, dass möglicherweise außer der Hinzufügung des Schriftzuges auf der Vorderseite weitere Änderungen vorgenommen würden. Sie durfte warten, bis das Produkt tatsächlich nach Deutschland gelangte und Abbildungen das Aussehen eindeutig belegten. Dies war – wie ausgeführt – erst mit dem Artikel in der Zeitschrift CHIP am 18.07.2011 der Fall.

Schließlich haben die Verfügungsbeklagten noch eingewandt, dass im Hinblick auf die Verfügungsbeklagte zu 2) keine Dringlichkeit bestehe, weil nach der Rechtsauffassung der Verfügungsklägerin diese auch in den Niederlanden europaweit hätte in Anspruch genommen werden können. Dieser Auffassung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Die Verfügungsklägerin durfte zuwarten, bis sie sicher wusste, welches Produkt in Europa, insbesondere Deutschland und den Niederlanden, vertrieben werden sollte. Ihr Versuch, schon aufgrund von Mutmaßungen in den Niederlanden eine Verfügung zu erreichen, führt – wie ausgeführt – nicht zum Beginn des Laufs der Dringlichkeitsfrist.

IV.
Die Verfügungsklägerin hat weiterhin einen Verfügungsanspruch im Sinne der §§ 935, 940, 936, 916 ff. ZPO hinreichend glaubhaft gemacht, so dass die einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.08.2011 – soweit sie im Hinblick auf die Verfügungsbeklagte zu 2) nicht territorial einzuschränken war – aufrechtzuerhalten war.

Der Verfügungsklägerin steht der zuerkannte Unterlassungsanspruch gemäß Art. 19 Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV gegen die Verfügungsbeklagten zu.

1.
Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin des am 24.05.2004 – unter Inanspruchnahme der Priorität einer US-Anmeldung vom 17.03.2004 – angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters 000181607-0001, von dessen Rechtsgültigkeit die Kammer nach Art. 85 Abs. 1 GGV auszugehen hat.

Die von den Verfügungsbeklagten hiergegen gemäß Art. 90 Abs. 2 GGV statthaft erhobene Einrede der Nichtigkeit des Geschmacksmusters bleibt ohne Erfolg.

a.
Das Verfügungsgeschmacksmuster ist nicht wegen Widersprüchlichkeit in der Wiedergabe des Geschmacksmusters gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 3 lit. a GGV nichtig. Eine etwaige Widersprüchlichkeit führt nur dann zur Nichtigkeit des Geschmackmusters, wenn trotz der Auslegungsmöglichkeiten ein Widerspruch zwischen den verschiedenen Ansichten einer Geschmacksmusteranmeldung besteht (Ruhl, a.a.O., Art. 3, Rdnr. 150 m.w.N.). Denn die Wiedergabe eines Geschmacksmusters ist der Auslegung zugänglich, wobei zu fragen ist, was der Anmelder nach außen erkennbar gewollt hat (Ruhl, a.a.O., Art. 3, Rdnr. 143; Art. 36, Rdnr. 75).

Nach Auffassung der Kammer zeigen die hinterlegten Abbildungen des Geschmacksmusters ein und nicht etwa mehrere Erzeugnisse oder Ansichten von verschiedenen Erzeugnissen, wie von den Verfügungsbeklagten behauptet.

Abbildung 0001.1 zeigt das Erzeugnis in der Schrägansicht. Man sieht eine rechteckige Fläche mit abgerundeten Ecken, die von einem schmalen Rahmen eingefasst ist. Da es die erste Ansicht ist, kann man sie als Vorderseite bezeichnen. Die Schraffur, die auf der Fläche verteilt und bis an die Ränder angeordnet ist, kennzeichnet eine transparente Oberfläche, die wie eine Glasplatte wirkt. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die gepunktete Rechtecklinie, die wie ein Rahmen unter dieser Oberfläche und mithin auch unter der Schraffur liegt. Diese Gestaltung findet sich entsprechend in der Darstellung derselben Seite in der Frontansicht in Abbildung 0001.3.

Die Abbildung 0001.2 zeigt wiederum eine Schrägansicht des Erzeugnisses. Hier ist statt des Rahmens eine Abrundung zu den Seitenwänden zu erkennen. Im Zusammenhang mit Abbildung 0001.1 ergibt sich, dass es sich um die Rückseite handelt. Allerdings weist diese Fläche eine andere Art der Schraffur auf. Diese ist nicht über die Fläche verteilt und vermittelt keinen „gläsernen“ Eindruck. Auf den ersten Blick könnte mit ihr ein Spiegeleffekt gezeigt sein. Allerdings legt die Anordnung der Schraffur nahe, dass es sich vielmehr um die Kennzeichnung einer Oberflächentopographie handelt. Hier soll deutlich gemacht werden, dass die Fläche vollständig glatt, also eben ist. Mit dieser Auslegung steht dann auch Abbildung 0001.4 im Einklang, denn in der Draufsicht stellt sich die Frage der Oberflächentopographie nicht, da diese Dimension in der Draufsicht nicht sichtbar ist. Da diese Auslegung jeden scheinbaren Widerspruch auflöst, erscheint sie auch aus diesem Grunde zutreffend.

Schließlich ergibt sich kein Widerspruch daraus, dass die Abbildung 0001.7 eine dickere Seitenwand zeigt als die Abbildungen 0001.5 und 0001.6. Da die Abbildungen 0001.5 und 0001.6 sich nur durch die zusätzliche kleine, kreisrunde, gepunktete Linie auf der rechten Seite unterscheiden, wird im Zusammenhang mit Abbildung 0001.2 deutlich, dass es sich dabei um dieSeitenansichten der beiden Längsseiten handelt. Die Abbildung 0001.7 zeigt schließlich in der Mitte ein zusätzliches rechteckiges, mit einer Punktlinie dargestelltes Element. Im Zusammenhang mit der Abbildung 0001.2 wird klar, dass es sich dabei um die Querseite handelt. Da sie in der Abbildung 0001.7 genau so lang dargestellt ist wie die Längsseiten, ist unschwer zu erkennen, dass hier ein anderer Maßstab gewählt wurde, weshalb sich folgerichtig die größere Dicke ergibt. Widersprüchlich sind die Ansichten mithin gerade nicht.

b.
Das Verfügungsgeschmacksmuster ist auch nicht deshalb nichtig, weil ihm vorbekannter Formenschatz entgegenstünde.

Voraussetzung für die Rechtsgültigkeit des Verfügungsgeschmacksmusters ist gemäß Art. 4 Abs. 1 GGV, dass dieses neu ist und Eigenart besitzt. Das Muster gilt dabei als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist, wobei zwei Geschmacksmuster als identisch gelten, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Elementen unterscheiden, Art. 5 GGV. Ein Geschmacksmuster besitzt des Weiteren Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Betrachter hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein vorbekanntes anderes Geschmacksmuster bei diesem Betrachter hervorruft, Art. 6 GGV. Der informierte Betrachter ist dabei – in Abgrenzung zum Begriff des Durchschnittsverbrauchers oder der angesprochenen Fachkreise – als potentieller Abnehmer einzuordnen, der über gewisse Kenntnisse und über ein gewisses Designbewusstsein verfügt (OLG Hamburg, Urteil vom 20.12.2006, 5 U 135/05 – Mobiltelefon; OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2007, I-20 U 128/06 – Aluminiumfelgen, zitiert nach juris, Rdnr. 19).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze weist das Verfügungsgeschmacksmuster der Verfügungsklägerin Neuheit und Eigenart auf.

Das Verfügungsgeschmacksmuster hat folgende Merkmale:

1. eine rechteckige Form mit vier gleichmäßig abgerundeten Ecken;

2. eine flache, transparente Oberfläche ohne jede Musterung, die von einem schmalen Gehäuserand umfasst wird;

3. eine punktierte Markierung eines rechteckigen Rahmens auf der Oberfläche, der zu allen Seiten gleich breit ist;

4. eine flache Rückseite, die an den Rändern nach oben gebogen ist, wodurch die geraden Seitenwände und die schmale Einfassung um die Vorderseite geformt werden (Schalenform);

5. ein dünnes Profil;

6. ein punktiert gezeichnetes, kleines rundes Element auf einer Längsseite;

7. ein punktiert gezeichnetes, rechteckiges Element auf einer Querseite.

Nach Auffassung der Kammer bestimmen alle genannten Merkmale – die Merkmale 6) und 7) mit den nachfolgend noch ausgeführten Einschränkungen – den Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters mit, wenngleich sie das Geschmacksmuster unterschiedlich stark prägen und auch ihrerseits zu interpretieren sind.

So nimmt nach Auffassung der Kammer auch der in Merkmal 3 genannte, punktierte Rahmen am Schutz teil. Zwar ist den Verfügungsbeklagten zuzugeben, dass punktierte Linien nach Ziffer 11.4 der Prüfungsrichtlinien (wiedergegeben in Ruhl, a.a.O., Anhang 3) in einer Ansicht entweder für Elemente verwendet werden, für die kein Schutz beansprucht wird, oder für versteckte Linien. Dies sollen mithin Elemente sein, die nicht zu der Ansicht gehören, in der sie verwendet werden. Gleichzeitig machen die Prüfungsrichtlinien deutlich, dass es „in der Verantwortung des Anmelders [liegt], gepunktete Linien, Abgrenzungen und Färbungen derart zu verwenden, dass deutlich wird, für welche Merkmale Schutz beansprucht wird und für welche nicht, …“. Letztlich ist also entscheidend, was der Anmelder nach außen erkennbar gemeint hat, wobei Ausgangspunkt die in den Prüfungsrichtlinien genannte Interpretation ist. Wie bereits ausgeführt, zeigen die Frontansichten 0001.1 und 0001.3 eine transparente Fläche. Die darunter angeordnete Punktlinie, die von der Schraffur überstrichen wird, kennzeichnet bei verständiger Betrachtung, dass es sich um eine Abgrenzung handelt, die keine Oberflächentrennung erzeugt, sondern vielmehr innenliegend ist. Es lag daher nahe, sie wie eine versteckte Linie darzustellen. Aufgrund der Transparenz der Frontseite, unter der sie liegt, ist sie in den diese Seite zeigenden Ansichten sichtbar, nicht aber in den anderen Ansichten. Insgesamt nimmt sie daher als nur von der Frontseite aus sichtbare, innenliegende Abgrenzung am Schutzbereich teil.

Aber auch wenn man dies – aus Erwägungen der Rechtssicherheit – anders sehen wollte und die punktierte Linie als Element, für das kein Schutz begehrt wird, wertet, führt diese Interpretation – wie noch darzustellen sein wird – gleichwohl nicht aus der Verletzung.

Die in den Merkmalen 6) und 7) genannten, mit einer punktierten Linie dargestellten Elemente sind dagegen anders zu bewerten. Hier handelt es sich ersichtlich nicht um innenliegende Abgrenzungen, sondern um Öffnungen in der Oberfläche. Dass der Anmelder diese punktiert gezeichnet hat, ist bei verständiger Würdigung nur so zu verstehen, dass diese Elemente in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht am Schutz teilnehmen (vgl. EuG, Urteil vom 14.06.2011, T-68/10, Rdnr. 63, 64). Für das Verfügungsgeschmacksmuster sind sie gleichwohl von Bedeutung, weil durch sie deutlich gemacht wird, dass auf den Seitenflächen des Erzeugnisses solche Elemente vorhanden sein können, wobei dadurch, dass nur jeweils ein Element gezeigt wird, zugleich klar wird, dass auch die Seitenflächen eher schlicht gehalten sein sollen.

Keines der Einzelmerkmale ist allein technisch bedingt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV besteht ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn eine gangbare Designalternative zu Merkmalen existiert, mit welcher das Erzeugnis seine technische Funktion in zumindest gleicher Weise erfüllt (Ruhl, a.a.O., Art. 8 Rz. 18; vgl. auch OLG Düsseldorf, Aluminiumfelgen, a.a.O., Rdnr. 14). Derartige Designalternativen lassen sich für jedes Merkmal des Verfügungsgeschmacksmusters den von den Parteien vorgelegten Mustern aus dem Formenschatz und dem Marktumfeld entnehmen, die abweichende Gehäuseformen, Rand- und Korpusgestaltungen aufweisen (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 22.04.2010, I ZR 89/08 – Verlängerte Limousinen, zitiert nach juris, Rdnr. 45).

Insbesondere ist die Gestaltung der Frontseite nicht allein technisch bedingt. Zu Recht weisen zwar die Verfügungsbeklagten und auch das niederländische Gericht, die Rechtbank’s Gravenhage, in dem im Hinblick auf das Galaxy Tab 10.1 in den Niederlanden geführten Verfahren darauf hin, dass eine die ganze Vorderseite bedeckende „gläserne“ Berührungsplatte als eine logische Wahl erscheint (vgl. deutsche Übersetzung der Entscheidung der Rechtbank’s Gravenhage vom 24.08.2011, Anlage rop 49a). Dies gilt auch für das Abrunden der Ecken. Anders als das niederländische Gericht sieht aber die Kammer auch in dem Weglassen von Beiwerk und in der Minimalisierung von Elementen eine Designleistung. Denn technisch geboten ist die Minimalisierung gerade nicht. Ein breiterer, griffiger Gehäuserand – möglicherweise auch nur an den kürzeren Seiten oder nur an einer Längsseite -, ein tieferliegendes Display, wie sie herkömmliche PC-Bildschirme häufig aufweisen, ein innerer Rahmen mit unterschiedlichen Randbreiten (sofern man dieses Element – wie die Kammer – berücksichtigen will) oder eine stärkere Rundung der Ecken sind Beispiele für Veränderungen der Frontseite, die aus technischer Sicht nicht nachteilig sein müssen.

Die Möglichkeiten einer vom Verfügungsgeschmacksmuster unterschiedlichen Gehäuserandgestaltung, die ihre technische Funktion in gleicher Weise erfüllt, zeigen deutlich die von der Verfügungsklägerin vorgelegten Tablet-PCs aus dem Marktumfeld (Anlagen ASt 18). So hat der Tablet-PC Folio 100 von Toshiba einen inneren Displayrahmen, einen umlaufenden Gehäuserahmen und zusätzlich eine umlaufende silberne „Zierleiste“, die möglicherweise die Stoßempfindlichkeit mindert. Der Iconia Tab von acer weist einen umlaufenden Gehäuserahmen auf, der auf den Längsseiten etwas breiter ist als auf den Querseiten, während der innere Displayrahmen umgekehrt auf den Längsseiten schmaler ist als auf den Querseiten. Beim Zii0 von creative ist der Gehäuserahmen auf den Querseiten und der oberen Längsseite schmal und nur auf der unteren Längsseite breiter ausgeführt. Das Display des Archos 101 hat einen umlaufenden Rahmen, der seinerseits so in ein Gehäuse eingesetzt ist, dass an den kürzeren Seiten eine Art Grifffläche entsteht, die verhindert, dass man bei Benutzung ständig auf das Display fasst und Fingerabdrücke verbleiben. Schließlich hat der Eee Pad von Asus einen Gehäuserahmen, der auf den Längsseiten das Display nur mit einer schmalen Kante einfasst, während er an den Querseiten etwas breiter und mit einer geriffelten Fläche versehen ist, so dass sowohl der Eindruck guter Griffigkeit als auch ein optisch interessanter Effekt entstehen. Alle diese Gestaltungen zeigen gegenüber dem minimalistischen Design des Verfügungsgeschmacksmusters unterschiedliche Lösungen, die technisch ebenbürtig sind oder sogar vorteilhaft sein mögen und nicht lediglich überflüssiges Beiwerk aufweisen.

Eine andere Beurteilung verkennt nach Auffassung der Kammer, dass es gerade nicht nur eine Lösung gibt, die die technisch notwendigen Anforderungen erfüllt. Vielmehr ist es im Rahmen der verschiedenen technischen Anforderungen von Stabilität, Materialeinsatz, Herstellungskosten, Herstellbarkeit, Gewicht, Handhabbarkeit etc. möglich, ganz unterschiedliche Gestaltungen zu finden. Das Gebot, eine minimalistische Lösung freizuhalten, lässt sich der Geschmacksmusterverordnung nicht entnehmen. Vielmehr ist Zweck der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, jede gestalterische Leistung zu schützen, die in der Schaffung von Produktdesign liegt, welches sich von vorbekanntem Produktdesign in marktrelevanter Weise unterscheidet (Ruhl, a.a.O., Art 6, Rdnr. 11).

Gerade die Kombination einer minimalistisch gestalteten Frontseite mit einer glatten Rückseite und einem Gehäuse, bei dem scharfe Ecken und Kanten ebenso vermieden werden wie hervorstehende oder dekorative Elemente, begründet eine Designleistung und ist – wie aufgezeigt – nicht nur technisch notwendige Ausgestaltung. Sie prägt das Verfügungsgeschmacksmuster in besonderer Weise.

Insgesamt lässt das aus den hinterlegten Abbildungen des Verfügungsgeschmacksmusters ersichtliche Erzeugnis der Verfügungsklägerin eine das ästhetische Empfinden des Betrachters ansprechende, moderne, elegante Formgestaltung erkennen, die durch schlichte Linienführung, ein schlankes Profil und durchgängigen Minimalismus gekennzeichnet ist.

Das Verfügungsgeschmacksmuster ist neu und eigenartig, weil es einen anderen Gesamteindruck als die vorbekannten Muster hervorruft.

Die Darstellungen in den Science-Fiction-Filmen „2001: Odyssee im Weltraum“ und „The Tomorrow People“ sind zu undeutlich, um die genaue Gestaltung erkennen zu lassen. Die Verfügungsbeklagten bezeichnen sie daher richtiger Weise auch nur als „erste Gestaltungen“. So sieht man in den Filmsequenzen insbesondere nicht, ob die gläserne Frontseite nur von einem schmalen Gehäuserand eingefasst wird, ob das Display tiefer als der umlaufende Rahmen angeordnet ist und wie die Kanten, Seitenwände und die Rückseite genau gestaltet sind. Eine erste Designidee lässt sich hier, jedenfalls in der Rückschau, vielleicht entnehmen, nicht aber ein Geschmacksmuster mit einem bestimmten durch seine Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck.

Der nächstliegende Formenschatz sind die Produktstudie Tablet-Newspaper der Knight-Ridder, Inc. aus dem Jahr 1995 und der HP Compaq TC 1000 aus dem Jahr 2002. Doch auch diese Erzeugnisse weichen in ihrem Gesamteindruck deutlich vom Verfügungsgeschmacksmuster ab und vermögen es nicht vorwegzunehmen. Insoweit kann auch die Frage, ob die Produktstudie Tablet-Newspaper den inländischen Fachkreisen überhaupt bekannt geworden ist, offen bleiben.

Die Produktstudie Tablet-Newspaper der Knight-Ridder, Inc. zeigt zwar eine rechteckige Frontseite mit abgerundeten Ecken und einem Display sowie ein insgesamt schlankes Profil. Die Einzelheiten, insbesondere auch die Gestaltung der Seitenwände und der Rückseiten, sind nicht genau erkennbar. Allerdings hat die Frontseite einen deutlich eingelassenen Bildschirm. Dieser ist zwar möglicherweise mit einer Scheibe abgedeckt, die bündig mit der Gehäuseoberfläche abschließt, gleichwohl liegt das eigentliche Bild deutlich tiefer als diese. Die Oberfläche des Gehäuses bildet ihrerseits einen breiten Rahmen, der zur unteren Schmalseite deutlich breiter ausgeführt ist als zu den anderen Seiten. Das Erzeugnis weicht überdies in weiteren Einzelheiten ab, wie dies von der Verfügungsklägerin zutreffend ausgeführt wurde. Entscheidend für den Gesamteindruck ist vor allem das Fehlen der gläsernen Front, die nur von einem schmalen Gehäuserand eingefasst wird. Die Leichtigkeit und puristische Eleganz des Verfügungsgeschmacksmusters weist diese Gestaltung gerade nicht auf.

Auch der HP Compaq TC 1000 zeigt bereits eine rechteckige Form mit abgerundeten Ecken, einem Display auf der Frontseite und einer eher flachen Gestaltung, wenn auch bei weitem nicht so flach wie das Verfügungsgeschmacksmuster. Unerheblich ist nach Auffassung der Kammer, dass zu diesem Erzeugnis eine Tastatur gehört, auf die es aufgesteckt werden kann. Wie die Verfügungsbeklagten deutlich gemacht haben, kann es nämlich bestimmungsgemäß von der Tastatur leicht gelöst und getrennt benutzt werden.

Die Gestaltung des Verfügungsgeschmacksmusters weicht indes deutlich vom HP Compaq TC 1000 ab. Insbesondere fehlt es bei dem Erzeugnis aus dem Formenschatz wiederum an einem schmalen Gehäuserahmen, der die Frontseite einfasst. Der Gehäuserahmen des HP Compaq TC 1000 wirkt eher wulstig. Er ist an der Oberkante so stark gerundet, dass eine breite Einfassung der Frontseite entsteht. Die Frontseite weist überdies mehrere ineinander gesetzte Bildschirmrahmen auf, was jedenfalls dann zu einer weiteren Abweichung vom Verfügungsgeschmacksmuster führt, wenn man den dort durch eine Punktlinie gezeigten Rahmen am Schutz teilhaben lässt. Aber auch sonst gibt es weitere gravierende Unterschiede, die zu einem abweichenden Gesamteindruck führen. So ist der HP Compaq TC 1000 in der Seitenansicht mehrschichtig aufgebaut und hat zudem eine mehrteilige Rückseite mit deutlich sichtbaren Nuten zwischen den verschiedenen Abdeckungen. Daher wirkt das Erzeugnis gerade nicht minimalistisch einfach. Es fehlt an den glatten, ungetrennten Flächen, die beim Verfügungsgeschmacksmuster eine besondere Einheitlichkeit und Schlichtheit begründen. Daran mangelt es bei der Entgegenhaltung auch wegen der Vielzahl der Anschlüsse, die auf den Seitenflächen angeordnet sind. Insgesamt wirkt das Verfügungsgeschmacksmuster viel schlanker und eleganter als der im Vergleich mit diesem doch eher schwer und klobig anmutende HP Compaq TC 1000, bei dem man sich noch nicht vorstellen kann, ihn jederzeit in der Tasche mit sich zu führen.

Weitere näherliegende, prioritätsältere Muster sind nicht ersichtlich. Wie ein Vergleich der jeweiligen Abbildungen mit dem Verfügungsgeschmacksmuster zeigt, unterscheiden sich die im Nichtigkeitsverfahren eingeführten Entgegenhaltungen in ihrem Gesamteindruck weit deutlicher vom Verfügungsgeschmacksmuster der Verfügungsklägerin als die beiden soeben ausführlich erörterten Entgegenhaltungen, auf die auch die Verfügungsbeklagten den Schwerpunkt ihrer Ausführungen gelegt haben.

Der Verfügungsklägerin steht an ihrem Gemeinschaftsgeschmacksmuster das ausschließliche Benutzungsrecht gemäß Art. 19 Abs. 1 GGV zu. Dieser Schutz erstreckt sich gemäß Art. 10 Abs. 1 GGV auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Dabei ist von einem mittleren bis großen Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters auszugehen.

Zum Zeitpunkt der Anmeldung des Verfügungsgeschmackmusters gab es nur eine geringe Musterdichte und der Entwerfer hatte eine große Gestaltungsfreiheit. Der vorgelegte Formenschatz zeigt gerade, dass es mit der Produktstudie Tablet-Newspaper der Knight-Ridder, Inc. aus dem Jahr 1995 und dem HP Compaq TC 1000 aus dem Jahr 2002 nur zwei prioritätsältere Muster gab, die bereits einige Merkmale des Verfügungsgeschmacksmusters aufwiesen, wenngleich sie im Gesamteindruck noch deutlich abwichen. Alle anderen Muster lagen weit entfernt. Wegen der geringen Musterdichte hatte der Entwerfer einen großen, gemäß Art. 10 Abs. 2 GGV zu berücksichtigenden Gestaltungsspielraum, der zu einem weiten Schutzumfang des Musters führt, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede des angegriffenen Musters beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2010, I ZR 71/08 – Untersetzer, zitiert nach juris, Rdnr. 17 m.w.N.). Dabei ist nach Auffassung der Kammer allerdings auch der Abstand des Verfügungsgeschmacksmusters vom Formenschatz zu berücksichtigen, an den es sich mehr oder weniger eng anlehnen kann (so wohl auch BGH, Untersetzer, a.a.O.). Von dem vorhandenen Formenschatz hat das Verfügungsgeschmacksmuster mit seinem minimalistischen Design, seiner schlichten Linienführung, den glatten Flächen und harmonischen Rundungen sowie dem schlanken Profil, einen erheblichen Abstand. Schließlich ist der Umstand, dass das Verfügungsgeschmacksmuster trotz des stark umkämpften Produktumfelds jetzt erstmals angegriffen wurde, ein Indiz für einen großen Schutzbereich.

Das angegriffene Muster Galaxy Tab 10.1 verletzt das Verfügungsgeschmacksmuster, weil es beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck wie das Verfügungsgeschmacksmuster erweckt und damit in seinen Schutzbereich fällt.

Die das Verfügungsgeschmacksmuster prägenden Designelemente finden sich mit nur geringen Abweichungen bei dem angegriffenen Tablet-PC der Verfügungsbeklagten wieder. Das Muster und die Verletzungsform werden geprägt durch ihre schlichten, glatten Flächen, die auf jede Verspieltheit verzichten. Es handelt sich um ein puristisches, minimalistisches Design.

Besonders prägend für den Gesamteindruck sind die Draufsicht und die Schrägansicht. Denn diese sind die Ansichten, denen auch der informierte Benutzer besondere Bedeutung beimessen wird, weil man diese Ansichten bei Benutzung vornehmlich wahrnimmt. Bei dieser Betrachtung in der Drauf- und Schrägansicht ist augenfällig, dass die glatte spiegelnde Fläche des Displays mit abgerundeten Ecken nur von einem schmalen Gehäuserand eingefasst wird. Gerade hier liegt auch ein wesentlicher Unterschied zum vorbekannten Formenschatz. Zugleich nimmt man – wenn man das Galaxy Tab 10.1 in den Händen hält oder es vor einem liegt – das flache Profil und die gefällig abgerundeten Kanten wahr.

In der Draufsicht und auch in der Schrägansicht stimmen das Verfügungsgeschmacksmuster und das angegriffene Muster fast vollständig überein. Die leichte Rundung der Seitenwand des Galaxy Tab 10.1, der eine nach oben hin gerade Seitenwand des Verfügungsgeschmacksmusters entgegensteht, begründet keinen Unterschied im Gesamteindruck, da entscheidend der schmale Rand ist, der das Display umgibt, und die Rundung der Seitenwand beim Galaxy Tab 10.1 nicht etwa so weit gezogen ist, dass ein deutlich breiterer Gehäuserand sichtbar wäre als beim Verfügungsgeschmacksmuster. Dass beim Verfügungsgeschmacksmuster die Seitenwände nahtlos in die Rückwand übergehen und so eine Schalenform geschaffen ist, während bei dem angegriffenen Muster die Seitenwände zwar noch um die Unterkante herumgezogen sind, dort aber dann eine Abdeckung in Gestalt einer separaten Rückwand aufgesetzt ist, vermag der informierte Benutzer in der Draufsicht und der Schrägansicht zunächst noch nicht festzustellen.

Berücksichtigt man nun noch den innenliegenden Rahmen, der zu allen Seiten gleich breit ist, ergibt sich eine weitere Kongruenz, die den übereinstimmenden Gesamteindruck noch verstärkt. Wollte man diesen entgegen der Rechtsauffassung der Kammer im Hinblick auf die punktierte Linie beim Verfügungsgeschmacksmuster nicht berücksichtigen, bleibt offen, wie die transparente Fläche des Verfügungsgeschmacksmusters unterlegt sein mag. Dann vermag der innere Rahmen des angegriffenen Musters die Übereinstimmung im Gesamteindruck weder zu verstärken noch zu beeinträchtigen.

Zwar wird der informierte Benutzer auch die Seitenansichten und die Rückansichten bei der Feststellung des Gesamteindrucks berücksichtigen. Auch ist es zutreffend, dass – wie von den Verfügungsbeklagten geltend gemacht – die Rückseite eine besondere Gestaltungsvielfalt ermöglicht, da hier nicht die technische Vorgabe eines möglichst großen glatten Displays die Gestaltung bestimmt. Doch auch unter Berücksichtigung der Seiten- und Rückansichten ergibt sich beim angegriffenen Muster kein vom Verfügungsgeschmacksmuster abweichender Gesamteindruck.

Dass die Seitenwand beim angegriffenen Muster komplett gerundet ist, fällt für den Gesamteindruck kaum ins Gewicht, weil gleichwohl nur eine schmale Einfassung des Displays geschaffen wird und die Rundung zur Rückseite hin gerade in Übereinstimmung mit der Rundung des Verfügungsgeschmacksmuster steht, dessen Seitenwand auch nur eine so geringe Höhe aufweist, dass sie nicht als größere, glatte, ebene Fläche hervortritt.

Auch bei Berücksichtigung der Gestaltung der Seitenwände und der Rückwand prägen zunächst die glatten Flächen, die Rundung zwischen Seitenwänden und Rückwand und das Fehlen zahlreicher zusätzlicher Elemente (Anschlüsse) den Gesamteindruck. Zwischen Rückwand und Seitenwänden sind auch beim angegriffenen Muster keine starken Kanten, breiten Nuten oder Absätze zu finden. Dabei liegt die Oberflächentrennung überwiegend im Rundungsbereich der Unterkante und ist dadurch eher unauffällig.

Nur beim Überwurf, wie die Verfügungsbeklagten das Hineinragen des Rahmens, der die Seitenwände bildet, in die Rückseite treffend bezeichnen, findet eine Oberflächenteilung auf der Rückwand statt. Der Überwurf begründet daher den deutlichsten Unterschied zwischen dem Verfügungsgeschmacksmuster und der Verletzungsform. Durch ihn wird der informierte Benutzer erst der Dreiteiligkeit der Verletzungsform, die aus der Glasoberfläche, dem Rahmenteil und der rückwärtigen Abdeckung besteht, gewahr. Dadurch entfernt sich die Gestaltung des angegriffenen Musters in der Ansicht der Rückwand zwar von der Schalenform des Verfügungsgeschmackmusters. Es verbleibt aber der den Gesamteindruck dominierende Eindruck glatter, schlichter Flächen. Die Dreiteilung und der Überwurf zergliedern die Seitenwände und die Rückseite zudem nicht in einer Art und Weise, wie dies beispielsweise im Formenschatz beim HP Compaq TC 1000 der Fall war. Sie sind eher unauffällig gehalten und fallen daher nicht so stark ins Gewicht, dass sie aus dem übereinstimmenden Gesamteindruck herauszuführen vermögen.

Weiterhin sind auch die genauen Proportionen für den Gesamteindruck gleichfalls nicht prägend. So kommt es nicht darauf an, ob das angegriffene Muster noch flacher als das Verfügungsgeschmacksmuster ist. Entscheidend ist das dünne Profil, das sich nicht aus Maßangaben, sondern aus der Gesamtbetrachtung bei Berücksichtigung der Seitenverhältnisse und der Rundungen ergibt, weshalb es nicht in geeigneter Weise noch genauer bezeichnet werden kann. Auch das unterschiedliche Verhältnis von Länge zu Breite des Displays, das beim Verfügungsgeschmacksmuster etwa 4 : 3 beträgt, beim angegriffenen Muster mit einem Verhältnis von etwa 16 : 10 dagegen länger und schlanker ist, führt nicht dazu, dass der Gesamteindruck hierdurch ein anderer ist. Denn das Größenverhältnis prägt den Gesamteindruck lediglich mit und nur starke Abweichungen führen zu einem unterschiedlichen Gesamteindruck. Solche Abweichungen liegen hier gerade nicht vor. Vielmehr sind die Proportionen ähnlich.

Schließlich hat die Gestaltung der Anschlüsse bei dem angegriffenen Muster keine Bedeutung für den Gesamteindruck. Zwar mag der informierte Benutzer daran erkennen, dass es sich eben nicht um ein Apple-Gerät handelt. Aber – wie ausgeführt – nehmen diese Elemente nicht am Geschmacksmusterschutz teil. Zudem ist die Gestaltung und genaue Zahl der Anschlüsse für die Prägung des Gesamteindrucks nur von untergeordneter Bedeutung, da vielmehr die Gesamtform, das puristische, minimalistische Design das Verfügungsgeschmacksmuster und den angegriffenen Tablet-PC in übereinstimmender Weise prägt.

In der Rechtsfolge steht der Verfügungsklägerin gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1) ein gemeinschaftsweiter Unterlassungsanspruch zu. Dies folgt aus Art. 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 GGV, nach denen das Gemeinschaftsgeschmacksmuster einheitlich ist und sich in den Wirkungen auf die gesamte Gemeinschaft erstreckt. Eine Verletzungshandlung, die in einem Mitgliedsstaat begangen wird, begründet in der Regel eine Begehungsgefahr für das gesamte Gebiet der europäischen Union (BGH; Verlängerte Limousinen, a.a.O. Rdnr. 56).

Gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 2) konnte gemäß Art. 83 Abs. 2 GGV kein europaweites Verbot ausgesprochen werden, da das Gericht – wie bereits ausgeführt – nur nach Art. 82 Abs. 5 GGV international zuständig ist.

Im Verfügungsverfahren darf das Gericht den genauen Inhalt der einstweiligen Verfügung nach freiem Ermessen bestimmen, wobei es an den Antrag, der allerdings auslegungsfähig ist (Zöller/Greger, a.a.O. § 253, Rdnr. 13 und vor § 128, Rdnr. 25), seinem Sinn und Umfang nach gebunden ist (Zöller/Vollkommer, a.a.O, § 938, Rdnr 1, m.w.N.).

Die Kammer hat deshalb in Ausübung ihres richterlichen Ermessens die Merkmale sprachlich angepasst, um das durch die Bilder hinreichend bestimmte Begehren der Verfügungsklägerin in eindeutiger Weise zu präzisieren. Außerdem hat sie die zweite Abbildung der Seitenwand nicht mit aufgenommen, da die Gestaltung der Seitenwand durch die erste Abbildung hinreichend definiert ist und die Schriftsätze gezeigt haben, dass durch Aufnahme der zweiten Abbildung der Seitenwand möglicherweise unterschiedliche Interpretationen bezüglich Farb- und Kontrastgestaltung sowie Licht- und Schattenspiel vorgenommen werden.

V.
Die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche hat die Verfügungsklägerin nur hilfsweise geltend gemacht; sie sind deshalb wegen der festgestellten Geschmacksmusterverletzung nicht weiter zu prüfen.

VI.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 analog, 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt, wobei auf jede Verfügungsbeklagte der Wert von 1.000.000,00 EUR entfällt und der darin enthaltene auf die Bundesrepublik Deutschland bezogene Teil bei der Kostenentscheidung mit 200.000,00 EUR bewertet wurde.

I