LG Düsseldorf: Firmennamen dürfen in Internetforen genannt werden

veröffentlicht am 30. September 2011

Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Urteil vom 10.08.2011, Az. 2a O 69/11
§ 5 MarkenG, § 15 Abs. 2, 4 MarkenG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass in einem Internetforum ein Firmenname – auch im Titel eines Beitrags – genannt werden darf. Ein Anbieter von viel kritisierten kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen war der Auffassung gewesen, dass sein Firmenname nicht in dem Internetforum eines Vereins, der sich gegen unerwünschte Werbung stark macht, genannt werden dürfe. Das Gericht gab jedoch dem Forenbetreiber Recht und stellte fest, dass ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Branchenbuch-Anbieters nicht bestehe. Der Firmenname werde von dem Verein nicht kennzeichenmäßig benutzt, sondern es liege lediglich eine Namensnennung vor, ohne welche eine kritische Auseinandersetzung mit der Firma in einem Internetforum auch nicht möglich wäre. Eine Namensanmaßung sei ebenfalls nicht gegeben. Zitat des Gerichts zur Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche:

„Eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Beklagten wird auch nicht dadurch begründet, dass der Kläger das Zeichen „…“ auf seiner Internetseite „….de“ als Titletag verwendet und dadurch von der Internetsuchmaschine Google aufgefunden und unter den ersten 10 Treffern angezeigt wird. Es ist zwischen den Parteien insoweit unstreitig, dass die Internetseite des Klägers bei Eingabe des Namens „…“ nur deshalb unter den ersten 10 Treffern angezeigt wird, weil der Kläger dieses Zeichen im Rahmen seiner Internetseite … als Titletag verwendet. Durch diese Platzierung erreicht der Kläger eine weit größere Öffentlichkeit. Würde er über die Beklagten auf seiner Internetseite „….de“ lediglich berichten, ohne den Titletag „…“ aufzunehmen, würden Internetnutzer, die sich über die Beklagte informieren möchten, die Seite des Klägers gar nicht finden. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass man als Internetnutzer bei einer Google-Suche lediglich die Treffer auf der ersten, möglicherweise noch die auf der zweiten Seite betrachtet und Treffer, die z.B. erst auf Seite 8 oder 10 aufgelistet werden, gar nicht mehr zur Kenntnis nimmt. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss sich der Kläger daher nicht darauf verweisen lassen, über die Beklagte zu berichten bzw. Nutzern des Forums die Gelegenheit zu geben, sich über das geschäftliche Verhalten der Beklagten auszutauschen, ohne durch die Einbindung des Zeichens „…“ als Titletag dafür zu sorgen, dass diese kritische Auseinandersetzung auch von Dritten im Internet gefunden und mithin wahrgenommen wird. Denn die Meinungsfreiheit schützt auch das Recht des Äußernden, seinen Standpunkt möglichst wirkungsvoll zu vertreten (vgl. KG, Urteil v. 23.10.2001, 5 U 101/01). Die Beklagte muss sich wie alle in der Öffentlichkeit agierenden Personen, Unternehmen und Institutionen gefallen lassen, dass man sich kritisch mit ihr befasst. Eine ansonsten nicht unlautere Verwendung eines Kennzeichens wird auch nicht dadurch unlauter, dass sich der vermeintliche Verletzer gerade den Aufmerksamkeitswert des Kennzeichens zunutze macht. Verboten ist dies nur wenn sich die Ausnutzung des Aufmerksamkeitswerts des Kennzeichens als unlauter darstellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.2.2008, Az. 1-20 U 169/07). Eine das Kennzeichen nicht herabsetzende oder verunglimpfende Verwendung ist jedoch nicht als unlauter zu qualifizieren (vgl. OLG Düsseldorf, aa0). Eine solche Verunglimpfung ergibt sich vorliegend auch nicht, wie die Beklagte meint, bereits daraus, dass ihr Name in dem Google-Treffer im Zusammenhang mit der Internetseite „….de“ genannt wird. Zwar werden dadurch bei dem Internetnutzer möglicherweise zunächst gewisse negative Assoziationen geweckt. Da der Kläger sich auf seinem Forum sodann auch kritisch mit dem Geschäftsgebaren der Beklagten auseinandersetzt, insbesondere dem von ihr versendeten Angebotsschreiben“, muss die Beklagte sich dies gefallen lassen. Ihr Interesse, nicht mit negativ besetzten Begriffen wie „…“ in Zusammenhang gebracht zu werden steht hinter dem Schutz des Klägers auf freie Meinungsäußerung gern. Art. 5 GG zurück.

Eine Verwechslungsgefahr im Sinne einer Herkunftstäuschung besteht somit nicht, sodass ein Unterlassungsanspruch gern. §§ 5, 15 Abs. 2, 4 MarkenG ausscheidet.

Namensrechtliche Unterlassungsansprüche gem. § 12 BGB stehen der Beklagten ebenfalls nicht zu, da nach dem vorstehend unter Ziff. 2. ausgeführten Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise lediglich eine bloße Namensnennung und keine Namensanmaßung vorliegt.

Auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gern. § 4 Nr. 7, § 4 Nr. 10 UWG bestehen nicht. Insoweit fehlt es bereits an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Darüber hinaus ist der inkriminierte Themenstrang als solches auch nicht herabsetzend. Der als Anlage K 6 vorgelegte Themenstrang besteht aus insgesamt 13 Seiten. Zwar sind einige wenige Beiträge bzw. Aussagen einzelner Forennutzer, wie z.B. „Den gesamten Sch… habe ich hier eingescannt abgelegt (5. 11 des Themenstrangs, gemeint ist das Formular der Beklagten) oder „Der Briefumschlag mit Briefmarke, in dem der ganze Mü…, hier angekommen ist“ (S. 11 des Themenstrangs) äußerst unsachlich. Ob die Grenze zur Schmähkritik dadurch bereits überschritten wird, erscheint jedoch zweifelhaft. Dies kann im Ergebnis auch dahinstehen. Selbst wenn man einzelne Äußerungen der Forenbesucher als unzulässig bewerten würde, würde sich ein Unterlassungsanspruch der Beklagten allein auf die betroffenen Beiträge beschränken. Ein Anspruch auf Entfernung des gesamten 13-seitigen Themenstrangs besteht hingegen nicht.

Aus denselben Gründen scheidet ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 Abs. 1 BGB analog aus. Die Widerrechtlichkeit eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ausgeschlossen, sofern ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Palandt, BGB § 823, Rn. 95). Wie vorstehend unter Ziff. 2 ausgeführt, überwiegt vorliegend das von Art. 5 GG geschützte Interesse des Klägers an einer kritischen Auseinandersetzung/Berichterstattung über das geschäftliche Vorgehen der Beklagten, sodass es hinsichtlich der Verwendung des Zeichens „…“ als Titletag schon an einer Rechtswidrigkeit fehlt. Ob einzelne Äußerungen von Forennutzern im Rahmen des streitgegenständlichen Themenstrangs die Grenze zur Schmähkritik überschreiten, kann, wie vorstehend ausgeführt, dahinstehen, da selbst in diesem Fall ein Anspruch auf Entfernung des gesamten 13-seitigen Themenstrangs nicht in Betracht kommt.“

Auf das Urteil hingewiesen hat RA Stefan Richter aus Berlin.

I