LG Düsseldorf: Kaffeekapseln von Drittanbieter für Nespresso-Maschinen verletzen keine Patentrechte

veröffentlicht am 19. August 2012

LG Düsseldorf, Urteile vom 16.08.2012, Az. 4b O 81/12 und 4b O 82/12 – nicht rechtskräftig
§ 139 Abs. 1 PatG

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass auch ohne entsprechende Lizenz hergestellte Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen weiterhin uneingeschränkt in Deutschland verkauft werden dürfen. Dies wollte die Inhaberin der Patente an Nespresso-Kaffemaschinen, die Nestec S. A. mit Sitz in der Schweiz, laut Pressemitteilung 10/2012 vom 16.08.2012 durch gegen zwei andere Schweizer Firmen gerichtete Eilanträge verhindern. Zitat:

„Die Nestec S. A. (Antragstellerin) ist Inhaberin des in Nespresso-Maschinen genutzten Patents über eine Vorrichtung zum Extrahieren von Kaffeekapseln. Sie und ihre Lizenznehmer produzieren die von diesem Patent geschützten Nespresso-Maschinenmodelle sowie die dazugehörigen Originalkapseln. Auch die Antragsgegnerinnen verkaufen – bis zu einem Drittel günstiger – Kaffekapseln mit dem Zusatz „geeignet für Nespresso-Maschinen“. Dies wollte die Antragstellerin unterbinden. Nach Auffassung der Kammer dürfe der Käufer einer Nespresso-Maschine jedoch erwarten, dass er diese nicht lediglich mit den mitgelieferten Original-Kapseln benutzen könne. Da der Käufer durch den Erwerb der patentgeschützten Nespresso-Maschine berechtigt werde, diese bestimmungsgemäß zu gebrauchen, liege keine Patentverletzung vor, wenn der Käufer Kapseln von anderen Herstellern nutze. Die Kaffeekapsel sei zwar für die Inbetriebnahme der patentgeschützten Nespresso-Maschine unerlässlich, jedoch nicht deren funktionales ‚Herzstück‘. Ebenso wenig verkörpere sie eine besondere Eigenschaft der Erfindung.“

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