LG Düsseldorf: Werbung als „Testsieger“ ist irreführend, wenn kein Sieger gekürt wurde

veröffentlicht am 14. April 2010

LG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2010, Az. 38 O 1/10
§ 5 UWG

Das LG Düsseldorf hat über die Zulässigkeit einer „interpretierenden“ Werbung mit Testergebnissen entschieden und diese abgelehnt. Im streitigen Fall hatte die Antragsgegnerin, die Autokindersitze vertreibt, auch unter Verwendung von Testsiegeln geworben. Ein konkreter Kindersitz war von der ADAC-Motorwelt getestet und mit der Bewertung „Gut 1,9“ benotet worden. Die Antragsgegnerin bewarb diesen Sitz mit einem Flyer, der die Angaben „Bester seiner Gruppe“ und „Award Winner 2008“ enthielt. Der ADAC hatte jedoch keinen Testsieger gekürt. Die Antragstellerin hielt die Werbung deshalb für irreführend, insbesondere weil sie für einen Ihrer Sitze dasselbe Testergebnis erzielt habe. Die Antragsgegnerin gab noch während des Verfahrens eines Unterlassungserklärung ab. Das Gericht hatte noch über die Kosten zu entscheiden und führte im Rahmen dessen aus, dass die Werbung der Antragsgegnerin wettbewerbswidrig sei und sie die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Im Einzelnen führte das Gericht aus:

Im ADAC-Test sei der Sitz der Antragsgegnerin nicht in der Gesamtbewertung als hervorragend gegenüber Mitbewerbern beurteilt worden. In der Gewichtsgruppe der Waren der Parteien hätten insgesamt 6 Produkte verschiedener Hersteller die gleiche Note, nämlich gut, erhalten. Eine weitere Differenzierung innerhalb dieser Note sei nicht erfolgt. Weder sei ein Sieger noch ein Gruppenbester direkt oder indirekt hervorgehoben worden. Die Eigenbewertung als „Bester seiner Gruppe“ sei damit unzutreffed und irreführend, ebenso wie eine Bezeichnung als „Testsieger“. Dass diese auf englisch als „award winner“ erfolgte, spiele keine Rolle, da der durchschnittlich informierte Verbraucher auch den englischen Begriff als entsprechende Aussage verstehe. Dieses Urteil des LG Düsseldorf schließt sich an weitere Urteile an, denen gemeinsam ist, dass die Werbung mit Testergebnissen immer konkret und zutreffend erfolgen sollte. Für „kreative Gestaltungen“ bleibt dort kein Raum (s. OLG Köln; BGH; LG Nürnberg-Fürth; OLG Köln II).

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