LG Essen: Wechsel der Sprache bei der Online-Buchung eines Fluges ist ohne Hinweis unzulässig

veröffentlicht am 17. September 2012

LG Essen, Versäumnisurteil vom 31.05.2012, Az. 44 O 77/10
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

Das LG Essen hat entschieden, dass eine ungarische Fluggesellschaft, die im Internet Flugbuchungen (zunächst) in deutscher Sprache anbietet, nicht die wesentlichen Vertragsunterlagen (Buchungsbestätigung, Fluginformation) ohne Ankündigung in englischer Sprache übergeben darf. Werde eine Buchung in deutscher Sprache angeboten, habe die Gesellschaft dem buchenden Kunden auch alle nachfolgenden Informationen in deutscher Sprache zur Ver­fügung zu stellen, wenn sie dem Kunden nicht vor der Buchung mitteile, dass mit einer Buchungsbestätigung und weiteren Fluginformationen nur noch in einer anderen Sprache gerechnet werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:


Landgericht Essen

Versäumnisurteil

In dem Rechtsstreit

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen im schriftlichen Vorverfahren am 31.05.2012  durch … für Recht erkannt:

1.
Der Beklagten wird, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, un­tersagt,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit dem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nach einer Bu­chung von Flügen über die Internetseite mit der Adresse www…..com, auf der die Möglichkeit geboten wird, die deutsche Sprache auszuwählen, die Bestätigung der Buchung und die wesentlichen Fluginformationen im Rahmen nachfolgender Textformerklärungen ausschließlich in englischer Sprache anzu­bieten, wenn vor der Buchung auf die Kommunikation in engli­scher Sprache nicht hingewiesen worden ist.

2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.04.2012 zu zahlen.

3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.
Gemäß § 339 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) wird be­stimmt, dass die Einspruchsfrist für die Beklagte vier Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils beträgt.

Tatbestand

Der Kläger ist Dachverband von 16 Verbraucherzentralen und qualifizierte Einrichtung im Sinn des § 8 Absatz 3 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Be­kiagte betreibt eine Fluggesellschaft mit Geschäftssitz in Un­garn. Die Beklagte ermöglicht in der Bundesrepublik Deutsch­land ansässigen Interessenten über ihre Internetseite www…..com direkte Flugbuchungen durchzuführen.

Bei Aufruf dieser Seite wird von ihr – zunächst in deutscher Sprache – für Flüge zu verschiedenen Flugzielen geworben. Weiter wird dem interessierten Kunden die Möglichkeit eröffnet, eine Flugbuchung dann in deutscher Sprache vorzunehmen.

Der Verbraucher … buchte am 12.11.2009 über diese Internetseite bei der Beklagten einen Flug von Dortmund nach Kattowice. Die Beklagte übersandte … am 08.12.2009 dazu eine allein in englischer Sprache abgefasste Buchungsbestätigung und Fluginformation. Auf ihrer Internet­seite wurde … vor der Buchung nicht darauf hingewie­sen, dass die Buchungsbestätigung und Fluginformation nur in englischer Sprache erfolgen wird.

Mit Schreiben vom 18.03.2010 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklä­rung auf.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 23.07.2010 wurde die Durch­führung das schriftlichen Vorverfahrens gemäß § 276 der Zivil­prozessordnung (ZPO) angeordnet. Die Beklagte wurde aufge­fordert, binnen 4 Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen, wenn sie sich gegen die Klage verteidigen wolle. Zugleich wurde die Beklagte darauf hinge­wiesen, dass ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil erlassen werde (§ 331 ZPO), wenn die Anzeige der Verteidi­gungsbereitschaft nicht innerhalb der gesetzten Frist bei Ge­richt eingehe. Die Klageschrift und gerichtliche Verfügung vom 23.07.2010 wurden der Beklagten am 24.04.2012 zugestellt. Eine Verteidigungsanzeige der Beklagten ist nicht eingegangen. Der Kläger hat den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.

Entscheidungsgründe

I.
Die Klage ist zulässig. Das vom Kläger angerufene Gericht ist gemäß dem Artikel 5 Nr.3 der EG-Verordnung Nr.44/2011 vorn 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) entscheidungs zuständig ( vgl.: Bun­desgerichtshof, Zeitschrift Gewerblicher Rechtsschutz und Ur­heberrecht 1988, Seite 483; Köhler in Köhler/Bornkamm, Kom­mentar zum UWG 28.Auflage, Einleitung Randnummer 5.8, 5.54 ):

Das Versäumnisurteil wird auf Antrag des Klägers gemäß § 331 Absatz 3 ZPO erlassen, weil die Beklagte innerhalb der gesetz­ten Frist gegenüber dem Gericht keine Verteidigungsbereit­schaft angezeigt hat.

II.
Gemäß dem Artikel 6 Absatz 1 der EG-Verordnung Nr.864/2007 vom 11.07.2007 (Rom II) ist deutsches Recht anzuwenden.

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß den §§ 8 Absatz 3 Num­mer 2, 8 Absatz 1 Satz 1, 4 Nr. 11 UWG Unterlassung des im Ur­teilstenor zu 1. bezeichneten Werbeverhaltens verlangen.

Die Beklagte verletzt durch das beanstandete Werbeverhalten eine im Interesse des Verbrauchers als Marktteilnehmer (§ 2 Absatz 1 Nummer 2 UWG) erlassene gesetzliche Vorschrift, die das Marktverhalten regeln soll. Die Buchung einer Flugreise über das Internet stellt einen Vertragsschluss im elektroni­schen Geschäftsverkehr im Sinne der Artikel 246 § 3 Nummer 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) und des § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dar. Nach Artikel 246 § 3 Nummer 4 EGBGB hat die Beklagte den an einer Buchung interessierten Kunden darüber zu informieren, in welchen Sprachen eine Buchung erfolgen kann. Bietet die Be­klagte – wie hier – schlüssig an, die Buchung auch in deut­scher Sprache vorzunehmen, hat sie dem buchenden Kunden auch alle nachfolgenden Informationen in deutscher Sprache zur Ver­fügung zu stellen, wenn sie dem Kunden nicht vor der Buchung mitteilt, dass mit einer Buchungsbestätigung und weiteren Fluginformationen nur noch in einer anderen Sprache gerechnet werden kann (vgl.: Weidenkaff in Palandt, Kommentar zum BGB 71. Auflage Art. 246 § 3 EGBGB Randnummer 5).

Der Kläger kann von der Beklagten ferner gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 200,00 € und gemäß den §§ 291, 288 BGB Zinsen in Höhe von 5 Prozent­punkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Klagezu­stellung beanspruchen.

Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 708 Nummer 2 ZPO.

Auf das Urteil hingewiesen hat der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (hier).

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