LG Essen: Werbung mit „nur 19,- EUR“ ist unlauter, wenn tatsächliche Kosten ca. 200,00 EUR betragen

veröffentlicht am 24. März 2014

Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Essen, Urteil vom 22.01.2014, Az. 44 O 113/13
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 5a UWG

Das LG Essen hat per Anerkenntnisurteil in einem von der Wettbewerbszentrale gegen einen Schlüsseldienst geführten Verfahren entschieden, dass hervorgehobene Werbeaussagen mit „ab 19.- €“ bzw. „nur 19.- €“ irreführend und damit wettbewerbswidrig sind, wenn per Fußnote, die nur durch Herunterscrollen erreichbar ist, der Hinweis erteilt wird „Gilt für je angefangene 15 Minuten Arbeitszeit zzgl. Einsatzpauschale von 189,21 € brutto und eventuell angefallene Materialkosten“. Damit belaufe sich der tatsächliche Preis auf nahezu 200,00 EUR. Auch die Werbung mit der Aussage „geprüftes Mitglied Fachverband Deutscher Schlüsseldienste e.V“ sei nur dann erlaubt, wenn Kunden die Möglichkeit eingeräumt würde, sich über die zu Grunde liegende Prüfung zu informieren.

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